{"id":41160,"date":"2014-07-17T06:56:35","date_gmt":"2014-07-17T04:56:35","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41160"},"modified":"2014-07-17T06:56:35","modified_gmt":"2014-07-17T04:56:35","slug":"rabatte-beim-abschluss-von-versicherungsvertraegen-kein-arbeitslohn-dritter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/rabatte-beim-abschluss-von-versicherungsvertraegen-kein-arbeitslohn-dritter\/","title":{"rendered":"Rabatte beim Abschluss von Versicherungsvertr\u00e4gen kein Arbeitslohn Dritter"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #298783;\">Mit Urteil vom 10. April 2014 VI R 62\/11 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass kein Arbeitslohn vorliegt, wenn Rabatte beim Abschluss von Versicherungsvertr\u00e4gen sowohl Arbeitnehmern von Gesch\u00e4ftspartnern als auch einem weiteren Personenkreis (Angeh\u00f6rige der gesamten Versicherungsbranche, Arbeitnehmer weiterer Unternehmen) einger\u00e4umt werden.<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\nIm Streitfall hatten die Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin Produkte zweier Versicherungsunternehmen zu verbilligten Tarifen erhalten. Bez\u00fcglich der streitgegenst\u00e4ndlichen Rabatte bestanden keinerlei Vereinbarungen oder Absprachen zwischen der Kl\u00e4gerin und den Versicherungsunternehmen. Die gew\u00e4hrten Rabatte des einen Versicherungsunternehmens standen s\u00e4mtlichen Innen- und Au\u00dfendienstmitarbeitern aller deutschen Versicherungsunternehmen offen; au\u00dfer an die Zugeh\u00f6rigkeit zur Versicherungsbranche waren sie an keine weiteren Bedingungen gekn\u00fcpft. Die von dem anderen Versicherungsunternehmen gew\u00e4hrten Rabatte wurden nicht nur aktiven Mitarbeitern und Pension\u00e4ren des Versicherungsunternehmens, sondern auch Besch\u00e4ftigten anderer Unternehmen gew\u00e4hrt; einzige Voraussetzung war insoweit die Betriebszugeh\u00f6rigkeit zu einem dieser Unternehmen. Die Kl\u00e4gerin unterwarf die gew\u00e4hrten Rabatte nicht dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, es handele sich bei den gew\u00e4hrten Rabatten um Lohnzahlungen durch Dritte und nahm die Kl\u00e4gerin in Haftung. Das Finanzgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz nun aufgehoben und entschieden, dass die den Arbeitnehmern der Kl\u00e4gerin von Dritten einger\u00e4umten Rabatte keinen Arbeitslohn begr\u00fcnden, da sie nicht nur diesen, sondern auch Arbeitnehmern nicht verbundener Unternehmen gew\u00e4hrt worden seien. Mit der Entscheidung kn\u00fcpft der VI. Senat des BFH an seine bisherige Rechtsprechung zur Rabattgew\u00e4hrung an. Danach begr\u00fcnden Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten \u00fcblicherweise einr\u00e4umt, bei den Arbeitnehmern keinen Arbeitslohn. Nach Auffassung des BFH m\u00fcsse dies erst recht gelten, wenn es um von Dritten gew\u00e4hrte Preisvorteile gehe. Im Streitfall spreche nichts daf\u00fcr, dass diese Rabatte, wenn sie auch Arbeitnehmern einger\u00e4umt werden, als Vorteil f\u00fcr deren Besch\u00e4ftigung gew\u00e4hrt werden. Es liege vielmehr nahe, dass die rabattgew\u00e4hrenden Unternehmen sich durch die Vorgehensweise aus eigenwirtschaftlichen Gr\u00fcnden einen attraktiveren Kundenkreis erschlie\u00dfen wollten.<\/p>\n<p style=\"color: #298783;\">BFH, Pressemitteilung Nr. 52\/14 vom 16.07.2014 zum Urteil VI R 62\/11 vom 10.04.2014<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 10. April 2014 VI R 62\/11 hat der VI. 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