{"id":41174,"date":"2014-07-21T05:28:13","date_gmt":"2014-07-21T03:28:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41174"},"modified":"2014-07-21T05:28:13","modified_gmt":"2014-07-21T03:28:13","slug":"geldwerter-vorteil-fuer-die-gestellung-eines-kraftfahrzeugs-mit-fahrer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/geldwerter-vorteil-fuer-die-gestellung-eines-kraftfahrzeugs-mit-fahrer\/","title":{"rendered":"Geldwerter Vorteil f\u00fcr die Gestellung eines Kraftfahrzeugs mit Fahrer"},"content":{"rendered":"<h2 style=\"color: #298783;\">BFH-Urteil vom 15. Mai 2013 &#8211; VI R 44\/11<\/h2>\n<h3 id=\"ueberschrift4\" class=\"keinUmfluss\" style=\"color: #298783;\"><\/h3>\n<p style=\"color: #333333;\">(1) Der BFH hat mit Urteil vom 15. Mai 2013 &#8211; VI R 44\/11 &#8211; (BStBl II 2014 Seite &#8230;) entschieden, dass die arbeitgeberseitige Gestellung eines Fahrers f\u00fcr die Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und (regelm\u00e4\u00dfiger) Arbeitsst\u00e4tte (ab 1. Januar 2014: erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte) dem Grunde nach zu einem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil f\u00fchrt, der grunds\u00e4tzlich nach dem um \u00fcbliche Preisnachl\u00e4sse geminderten \u00fcblichen Endpreis am Abgabeort (\u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) zu bemessen ist. Ma\u00dfstab zur Bewertung dieses Vorteils ist der Wert einer von einem fremden Dritten bezogenen vergleichbaren Dienstleistung, wobei dieser Wert den zeitanteiligen Personalkosten des Arbeitgebers entsprechen kann aber nicht muss.<\/p>\n<p>(2) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder sind die Grunds\u00e4tze dieses Urteils im Lohnsteuerabzugsverfahren und im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer allgemein anzuwenden. Sie gelten sowohl f\u00fcr Privatfahrten, f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte oder Fahrten nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG als auch f\u00fcr Familienheimfahrten. Sie sind unabh\u00e4ngig davon anzuwenden, ob der Nutzungswert des Fahrzeugs pauschal oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Der geldwerte Vorteil aus der Fahrergestellung ist nach R 8.1 Abs. 10 LStR zus\u00e4tzlich zum Wert nach R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 oder 2 LStR als Arbeitslohn zu erfassen.<\/p>\n<p>(3) Ma\u00dfstab zur Bewertung des geldwerten Vorteils aus der arbeitgeberseitigen Gestellung eines Fahrers ist grunds\u00e4tzlich der Preis f\u00fcr eine von einem fremden Dritten bezogene vergleichbare Dienstleistung (\u00fcblicher Endpreis i. S. d. \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Es bestehen jedoch keine Bedenken, insgesamt einheitlich f\u00fcr das Kalenderjahr f\u00fcr Privatfahrten, f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte oder Fahrten nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG sowie f\u00fcr Familienheimfahrten als \u00fcblichen Endpreis am Abgabeort den Anteil an den tats\u00e4chlichen Lohn- und Lohnnebenkosten des Fahrers (d. h. insbesondere: Bruttoarbeitslohn, Arbeitgeberbeitr\u00e4ge zur Sozialversicherung, Verpflegungszusch\u00fcsse sowie Kosten beruflicher Fort- und Weiterbildung f\u00fcr den Fahrer) anzusetzen, welcher der Einsatzdauer des Fahrers im Verh\u00e4ltnis zu dessen Gesamtarbeitszeit entspricht. Zur Einsatzdauer des Fahrers geh\u00f6ren auch die Stand- und Wartezeiten des Fahrers, nicht aber die bei der \u00dcberlassung eines Kraftfahrzeugs mit Fahrer durch die An- und Abfahrten des Fahrers durchgef\u00fchrten Leerfahrten und die anfallenden R\u00fcstzeiten; diese sind den dienstlichen Fahrten zuzurechnen.<\/p>\n<p>(4) Es ist aus Vereinfachungsgr\u00fcnden nicht zu beanstanden, wenn der geldwerte Vorteil aus einer Fahrergestellung wie folgt ermittelt wird:<\/p>\n<p>1. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte oder Fahrten nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG ein Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verf\u00fcgung, ist der f\u00fcr diese Fahrten nach R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 oder 2 LStR bzw. nach Rz. 2 des BMF-Schreibens vom 1. April 2011 (BStBl I S. 301) durch eine Einzelbewertung der tats\u00e4chlichen Fahrten ermittelte Nutzungswert des Kraftfahrzeugs um 50 % zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die zweite und jede weitere Familienheimfahrt anl\u00e4sslich einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung erh\u00f6ht sich der auf die einzelne Familienheimfahrt entfallende Nutzungswert nur dann um 50 %, wenn f\u00fcr diese Fahrt ein Fahrer in Anspruch genommen worden ist.<\/p>\n<p>2. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer f\u00fcr andere Privatfahrten ein Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verf\u00fcgung, ist der entsprechende private Nutzungswert des Kraftfahrzeugs wie folgt zu erh\u00f6hen:<\/p>\n<div class=\"clearBoth\" style=\"color: #333333;\"><\/div>\n<ol class=\"kleinbuchstaben\" style=\"color: #333333;\">\n<li style=\"font-weight: bold; color: #298783;\"><span style=\"color: #333333;\">um 50 %, wenn der Fahrer \u00fcberwiegend in Anspruch genommen wird,<\/span><\/li>\n<li style=\"font-weight: bold; color: #298783;\"><span style=\"color: #333333;\">um 40 %, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug h\u00e4ufig selbst steuert,<\/span><\/li>\n<li style=\"font-weight: bold; color: #298783;\"><span style=\"color: #333333;\">um 25 %, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug weit \u00fcberwiegend selbst steuert.<\/span><\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"color: #333333;\">3. Wird der pauschal anzusetzende Nutzungswert i. S. d. \u00a7 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG auf die Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs begrenzt, ist der anzusetzende Nutzungswert um 50 % zu erh\u00f6hen, wenn das Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verf\u00fcgung gestellt worden ist.<\/p>\n<p>(5) Der Arbeitgeber kann im Lohnsteuerabzugsverfahren den geldwerten Vorteil nach Rz. 3 oder nach Rz. 4 ansetzen. Diese Wahl kann er im Kalenderjahr f\u00fcr Privatfahrten, f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte oder Fahrten nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG sowie f\u00fcr Familienheimfahrten insgesamt nur einheitlich aus\u00fcben. Erfolgt die Bewertung nach Rz. 3, hat der Arbeitgeber die Grundlagen f\u00fcr die Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Fahrergestellung zu dokumentieren, als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren und dem Arbeitnehmer auf Verlangen formlos mitzuteilen.<\/p>\n<p>(6) Der Arbeitnehmer kann den geldwerten Vorteil aus der Fahrergestellung im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung nach den vorgenannten Grunds\u00e4tzen abweichend von dem Ansatz des Arbeitgebers bewerten und gegen\u00fcber dem Finanzamt nachweisen. Diese Wahl kann er im Kalenderjahr f\u00fcr Privatfahrten, f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte oder Fahrten nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG sowie f\u00fcr Familienheimfahrten insgesamt nur einheitlich aus\u00fcben.<\/p>\n<p>(7) Eine abweichende Bewertung setzt voraus, dass der im Lohnsteuerabzugsverfahren angesetzte Vorteil sowie die Grundlagen f\u00fcr die Berechnung des geldwerten Vorteils nachgewiesen werden (z. B. durch eine formlose Mitteilung des Arbeitgebers).<\/p>\n<p>(8) Dieses Schreiben ist in allen offenen F\u00e4llen anzuwenden.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\" style=\"color: #999999;\">Quelle:\u00a0BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 5 &#8211; S-2334 \/ 13 \/ 10003 vom 15.07.2014<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 15. Mai 2013 &#8211; VI R 44\/11 (1) Der BFH hat mit Urteil vom 15. Mai 2013 &#8211; VI R 44\/11 &#8211; (BStBl II 2014 Seite &#8230;) entschieden, dass die arbeitgeberseitige Gestellung eines Fahrers f\u00fcr die Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und (regelm\u00e4\u00dfiger) Arbeitsst\u00e4tte (ab 1. 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