{"id":412,"date":"2012-05-31T14:41:21","date_gmt":"2012-05-31T12:41:21","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=412"},"modified":"2012-09-20T12:24:05","modified_gmt":"2012-09-20T10:24:05","slug":"steuerforderung-von-gebaudeaufwendungen-im-sanierungsgebiet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerforderung-von-gebaudeaufwendungen-im-sanierungsgebiet\/","title":{"rendered":"Steuerf\u00f6rderung von Geb\u00e4udeaufwendungen im Sanierungsgebiet"},"content":{"rendered":"<p><strong>Steuerf\u00f6rderung von Geb\u00e4udeaufwendungen im Sanierungsgebiet<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Das Einkommensteuergesetz f\u00f6rdert Aufwendungen an einem Geb\u00e4ude des Privatverm\u00f6gens grunds\u00e4tzlich nur dann, wenn es der Eink\u00fcnfteerzielung dient, also z. B. vermietet wird. Nach Wegfall der Eigenheimzulage verblieb dem selbstnutzenden H\u00e4uslebauer nur die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Handwerkerleistungen, die im eigenen Haushalt erbracht werden. Ausnahmen hiervon bestehen noch bei denkmalgesch\u00fctzten oder in einem st\u00e4dtischen Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet belegenen Immobilien. Deren Aufwendungen in die f\u00f6rderf\u00e4higen Zwecke werden mit immerhin 90 % \u00fcber 10 Jahre verteilt wie Sonderausgaben abgezogen. Weil die Finanzverwaltung nicht \u00fcber eigenen Bausachverstand verf\u00fcgt, sieht das Gesetz ein Bescheinigungsverfahren der Gemeinden vor. Die Beh\u00f6rde stellt hier die F\u00f6rderf\u00e4higkeit und H\u00f6he der gemachten Aufwendungen in einer Bescheinigung fest, die dem Finanzamt als Grundlagenbescheid dient. Doch ist mit dem Besitz der Bescheinigung der Steuervorteil auch tats\u00e4chlich bereits gesichert?<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Eine vierk\u00f6pfige Familie lebte in einem steuerlich beg\u00fcnstigten Sanierungsgebiet und stellte einen Bauantrag auf &#8222;Dachgeschoss-Ausbau und Umbau eines Einfamilienhauses zu einem Zweifamilienhaus mit abgeschlossenem Treppenhaus und Gasheizung&#8220;. Die Stadt versah ihre Zusage mit baugesetzlichen Auflagen, die auch eingehalten wurden. Die Eltern beantragten in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung unter Vorlage der st\u00e4dtischen Bescheinigung den Sonderausgabenabzug. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit der Begr\u00fcndung ab, dass es sich bei den Aufwendungen um solche f\u00fcr einen nicht beg\u00fcnstigten Neubau handele. Das Gesetz f\u00f6rdere jedoch nur &#8222;Modernisierungs- und Instandsetzungsma\u00dfnahmen&#8220;. Doch gerade diese hatte die Stadt auch bescheinigt. Ob das Finanzamt sich hieran halten musste, entschied das Hessische Finanzgericht (FG).<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das FG verneinte ebenso wie das Finanzamt die materiell-rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbeg\u00fcnstigung der Bauma\u00dfnahme, weil eine neue Wohneinheit entstanden sei, und keine Modernisierung an einer bereits bestehenden Wohnung. Nach Auffassung der Richter enthalte die st\u00e4dtische Bescheinigung auch formalrechtlich insoweit keine das Finanzamt bindende Entscheidung. Die von der Gemeindebeh\u00f6rde getroffene verbindliche Feststellung beziehe sich nicht auf die Frage, ob die Wohnung der Kl\u00e4ger eine modernisierte, instandgesetzte bzw. erhaltene Wohnung oder aber einen Neubau im steuerrechtlichen Sinn darstelle.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Gegen das Urteil wurde bereits Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Der BFH hat jedoch in seiner bisherigen Rechtsprechung die Bindungswirkung auch nur auf die baurechtlichen Verh\u00e4ltnisse bezogen, so dass ein vom FG abweichendes Urteil \u00fcberraschen w\u00fcrde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuerf\u00f6rderung von Geb\u00e4udeaufwendungen im Sanierungsgebiet Kernproblem Das Einkommensteuergesetz f\u00f6rdert Aufwendungen an einem Geb\u00e4ude des Privatverm\u00f6gens grunds\u00e4tzlich nur dann, wenn es der Eink\u00fcnfteerzielung dient, also z. B. vermietet wird. Nach Wegfall der Eigenheimzulage verblieb dem selbstnutzenden H\u00e4uslebauer nur die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Handwerkerleistungen, die im eigenen Haushalt erbracht werden. 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