{"id":41203,"date":"2014-07-26T08:22:34","date_gmt":"2014-07-26T06:22:34","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41203"},"modified":"2014-08-06T10:14:03","modified_gmt":"2014-08-06T08:14:03","slug":"teilwertabschreibung-gemaess-%c2%a7-6-abs-1-nr-1-und-2-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/teilwertabschreibung-gemaess-%c2%a7-6-abs-1-nr-1-und-2-estg\/","title":{"rendered":"Teilwertabschreibung gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG"},"content":{"rendered":"<h2 style=\"color: #298783;\">Voraussichtlich dauernde Wertminderung &#8211; Wertaufholungsgebot<\/h2>\n<h3 id=\"ueberschrift4\" class=\"keinUmfluss\" style=\"color: #298783;\">BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 6 &#8211; S-2171-b \/ 09 \/ 10002 vom 16.07.2014<\/h3>\n<p id=\"ueberschrift5\" class=\"keinUmfluss\" style=\"color: #298783;\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG kann der niedrigere <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuerlexikon\/154531\/Teilwert\">Teilwert <\/a>nur angesetzt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3 EStG gilt ein striktes Wertaufholungsgebot.<\/p>\n<h1>\u00a0<strong>Teilwertabschreibung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a06 Absatz\u00a01 Nummer\u00a01 und 2\u00a0EStG ; Voraussichtlich dauernde Wertminderung, Wertaufholungsgebot<\/strong><\/h1>\n<h3>\u00a0Bezug: BMF, Schreiben v. 25. 2. 2000, BStBl\u00a02000 I S.\u00a0372<\/h3>\n<h3>\u00a0Bezug: BMF, Schreiben v. 12. 8. 2002, BStBl\u00a02002 I S.\u00a0793<\/h3>\n<h3>\u00a0Bezug: BMF, Schreiben v. 26. 3. 2009, BStBl\u00a02009 I S.\u00a0514<\/h3>\n<h3>\u00a0Bezug: BMF, Schreiben v. 5. 7. 2011, BStBl\u00a02011 I S.\u00a0735<\/h3>\n<h3>\u00a0Bezug: BMF, Schreiben v. 10. 9. 2012, BStBl\u00a02012 I S.\u00a0939<\/h3>\n<p><strong>[1]<\/strong> \u00a0Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a06 Absatz\u00a01 Nummer\u00a01 Satz\u00a02 und Nummer\u00a02 Satz\u00a02\u00a0EStG kann der niedrigere Teilwert nur angesetzt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a06 Absatz\u00a01 Nummer\u00a01 Satz\u00a04 und Nummer\u00a02 Satz\u00a03\u00a0EStG gilt ein striktes Wertaufholungsgebot.<\/p>\n<p><strong>[2]<\/strong> \u00a0Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder nehme ich dazu wie folgt Stellung:<\/p>\n<h3>\u00a0I.\u00a0Ermittlung des Teilwerts<\/h3>\n<p><strong>[3]<\/strong> \u00a0Der Teilwert ist grunds\u00e4tzlich nach den in den R\u00a06.7\u00a0ff. EStR und den EStH enthaltenen Anweisungen zu ermitteln. Danach kann der Teilwert von zum Absatz bestimmten Waren retrograd ermittelt werden (vgl. R\u00a06.8 Absatz\u00a02\u00a0EStR ). Wenn bei rentabel gef\u00fchrten Betrieben der Verkaufspreis bewusst nicht kostendeckend kalkuliert ist (sogenannte Verlustprodukte), ist eine <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuerlexikon\/154532\/Teilwertabschreibung\">Teilwertabschreibung <\/a>nicht zul\u00e4ssig (BFH vom 29.\u00a0April 1999, BStBl\u00a01999 II S.\u00a0681 \u00a0\u2013\u00a0IV R 14\/98 ).<\/p>\n<p><strong>[4]<\/strong> \u00a0Die Nachweispflicht f\u00fcr den niedrigeren Teilwert liegt beim Steuerpflichtigen. Dar\u00fcber hinaus tr\u00e4gt der Steuerpflichtige auch die Darlegungs- und Feststellungslast f\u00fcr eine voraussichtlich dauernde Wertminderung. Zudem ist im Rahmen des Wertaufholungsgebots nachzuweisen, dass und in welchem Umfang der Teilwert weiterhin unter der Bewertungsobergrenze liegt.<\/p>\n<h3>\u00a0II.\u00a0Voraussichtlich dauernde Wertminderung<\/h3>\n<h4>\u00a01.\u00a0Begriff<\/h4>\n<p><strong>[5]<\/strong> \u00a0Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bedeutet ein voraussichtlich nachhaltiges Absinken des Werts des Wirtschaftsguts unter den ma\u00dfgeblichen Buchwert; eine nur vor\u00fcbergehende Wertminderung reicht f\u00fcr eine Teilwertabschreibung nicht aus (vgl. auch \u00a7\u00a0253 Absatz\u00a03 Satz\u00a03\u00a0HGB ).<\/p>\n<p><strong>[6]<\/strong> \u00a0Die Wertminderung ist voraussichtlich nachhaltig, wenn der Steuerpflichtige hiermit aus der Sicht am Bilanzstichtag aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft zu rechnen hat. Aus der Sicht eines sorgf\u00e4ltigen und gewissenhaften Kaufmanns m\u00fcssen mehr Gr\u00fcnde f\u00fcr als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen. Grunds\u00e4tzlich ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Wert des Wirtschaftsguts die Bewertungsobergrenze w\u00e4hrend eines erheblichen Teils der voraussichtlichen Verweildauer im Unternehmen nicht erreichen wird. Wertminderungen aus besonderem Anlass (z.\u00a0B. Katastrophen oder technischer Fortschritt) sind regelm\u00e4\u00dfig von Dauer. Werterhellende Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handelsbilanz sind zu ber\u00fccksichtigen. Wenn keine Handelsbilanz aufzustellen ist, ist der Zeitpunkt der Aufstellung der Steuerbilanz ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>Davon zu unterscheiden sind Erkenntnisse, die einer Wertbegr\u00fcndung nach dem Bilanzstichtag entsprechen.<\/p>\n<p><strong>[7]<\/strong> \u00a0F\u00fcr die Beurteilung eines voraussichtlich dauernden Wertverlustes zum Bilanzstichtag kommt der Eigenart des betreffenden Wirtschaftsguts eine ma\u00dfgebliche Bedeutung zu (BFH vom 26.\u00a0September 2007, BStBl\u00a02009 II S.\u00a0294 \u2013\u00a0I R 58\/06 \u00a0\u2013; BFH vom 24.\u00a0Oktober 2012, BStBl\u00a02013 II S.\u00a0162 \u00a0\u2013\u00a0I R 43\/11 ).<\/p>\n<h4>\u00a02.\u00a0Abnutzbares Anlageverm\u00f6gen<\/h4>\n<p><strong>[8]<\/strong> \u00a0F\u00fcr die Wirtschaftsg\u00fcter des abnutzbaren Anlageverm\u00f6gens kann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens f\u00fcr die halbe Restnutzungsdauer unter dem planm\u00e4\u00dfigen Restbuchwert liegt (BFH vom 29.\u00a0April 2009, BStBl\u00a02009 II S.\u00a0899 \u00a0\u2013\u00a0I R 74\/08 ). Die verbleibende Nutzungsdauer ist f\u00fcr Geb\u00e4ude nach \u00a7\u00a07 Absatz\u00a04 und 5\u00a0EStG , f\u00fcr andere Wirtschaftsg\u00fcter grunds\u00e4tzlich nach den amtlichen AfA-Tabellen zu bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner betriebsgew\u00f6hnlichen Nutzungsdauer zu ver\u00e4u\u00dfern (BFH vom 29.\u00a0April 2009, a.\u00a0a.\u00a0O.).<\/p>\n<h4>\u00a0[9] \u00a0Beispiel\u00a01:<\/h4>\n<p>Der Steuerpflichtige hat eine Maschine in 01 zu Anschaffungskosten von 100.000\u00a0\u20ac erworben.<\/p>\n<p>Die Nutzungsdauer betr\u00e4gt zehn Jahre, die j\u00e4hrliche AfA betr\u00e4gt 10.000\u00a0\u20ac. Im Jahre\u00a002 betr\u00e4gt der Teilwert nur noch 30.000\u00a0\u20ac bei einer Restnutzungsdauer von acht Jahren.<\/p>\n<p><em>L\u00f6sung:<\/em><\/p>\n<p>Eine Teilwertabschreibung auf 30.000\u00a0\u20ac ist zul\u00e4ssig. Die Minderung ist voraussichtlich von Dauer, da der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag bei planm\u00e4\u00dfiger Abschreibung erst nach f\u00fcnf Jahren (Ende Jahr\u00a007), das hei\u00dft, erst nach mehr als der H\u00e4lfte der Restnutzungsdauer, erreicht wird.<\/p>\n<p><strong>[10]<\/strong> \u00a0 <em>Abwandlung:<\/em><\/p>\n<p>Der Teilwert betr\u00e4gt 50.000\u00a0\u20ac.<\/p>\n<h4>\u00a0L\u00f6sung:<\/h4>\n<p>Eine Teilwertabschreibung auf 50.000\u00a0\u20ac ist nicht zul\u00e4ssig. Die Minderung ist voraussichtlich nicht von Dauer, da der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag bei planm\u00e4\u00dfiger Abschreibung schon nach drei Jahren (Ende Jahr\u00a005) und damit fr\u00fcher als nach mehr als der H\u00e4lfte der Restnutzungsdauer erreicht wird.<\/p>\n<h4>\u00a03.\u00a0Nicht abnutzbares Anlageverm\u00f6gen<\/h4>\n<p><strong>[11]<\/strong> \u00a0F\u00fcr die Wirtschaftsg\u00fcter des nichtabnutzbaren Anlageverm\u00f6gens ist grunds\u00e4tzlich darauf abzustellen, ob die Gr\u00fcnde f\u00fcr eine niedrigere Bewertung voraussichtlich anhalten werden.<\/p>\n<h5>\u00a0a)\u00a0Grundst\u00fccke<\/h5>\n<h4>\u00a0[12] \u00a0Beispiel\u00a02:<\/h4>\n<p>Der Steuerpflichtige ist Eigent\u00fcmer eines mit Altlasten verseuchten Grundst\u00fccks. Die urspr\u00fcnglichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens betragen 200.000\u00a0\u20ac. Zum Bilanzstichtag ermittelt ein Gutachter den Wert des Grundst\u00fccks aufgrund der festgestellten Altlast mit nur noch 10.000\u00a0\u20ac. Aus umweltrechtlichen Gr\u00fcnden ist der Steuerpflichtige grunds\u00e4tzlich verpflichtet, die Altlast zu beseitigen. Mangels akuter Umweltgef\u00e4hrdung wird die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Schadensbeseitigung jedoch erst fordern, wenn der Steuerpflichtige die derzeitige Nutzung des Grundst\u00fccks \u00e4ndert. Die Bildung einer R\u00fcckstellung ist aus diesem Grund nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><em>L\u00f6sung:<\/em><\/p>\n<p>Eine Teilwertabschreibung in H\u00f6he von 190.000\u00a0\u20ac auf den vom Gutachter ermittelten Wert ist zul\u00e4ssig. Zwar ist der Steuerpflichtige grunds\u00e4tzlich verpflichtet, die Altlast zu beseitigen. Allerdings ist vor dem Hintergrund einer eventuellen Nutzungs\u00e4nderung des Grundst\u00fccks nicht zu erwarten, dass der Steuerpflichtige in absehbarer Zeit beh\u00f6rdlich zur Beseitigung des Schadens aufgefordert wird. Aus der Sicht am Bilanzstichtag ist daher von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung des Grundst\u00fccks auszugehen (vgl. Rn.\u00a09 und 10 des BMF-Schreibens vom 11.\u00a0Mai 2010, BStBl\u00a02010 I S.\u00a0495 ). Wird die Altlast sp\u00e4ter beseitigt und erh\u00f6ht sich dementsprechend der Wert des Grundst\u00fccks, ist eine Zuschreibung bis h\u00f6chstens zu den urspr\u00fcnglichen Anschaffungskosten vorzunehmen.<\/p>\n<h4>\u00a0[13] \u00a0Beispiel\u00a03:<\/h4>\n<p>Der Steuerpflichtige betreibt ein Kiesausbeuteunternehmen. Der zu dem Unternehmen geh\u00f6rende Grund und Boden ist z.\u00a0T. aufgeschlossen, z.\u00a0T. rekultiviert und wieder der urspr\u00fcnglichen landwirtschaftlichen Nutzung zugef\u00fchrt. Da die Preise f\u00fcr landwirtschaftliche Grundst\u00fccke allgemein gefallen sind, macht der Steuerpflichtige zum Bilanzstichtag eine Teilwert Abschreibung f\u00fcr die Grundst\u00fccke geltend. Nach den Feststellungen des Finanzamtes \u00fcbersteigen die Anschaffungskosten die Richtwerte f\u00fcr die verf\u00fcllten Grundst\u00fccke.<\/p>\n<p><em>L\u00f6sung:<\/em><\/p>\n<p>Eine Teilwertabschreibung ist ohne weiteres nicht zul\u00e4ssig. Die Preise auf dem Markt f\u00fcr landwirtschaftliche Grundst\u00fccke unterliegen ebenso wie die anderen Immobilienpreise Markt bedingten Schwankungen. Die Preisschwankungen stellen deshalb eine nur vor\u00fcbergehende Wertminderung dar. Aus diesem Grund ist es auch f\u00fcr die Grundst\u00fccke, auf denen noch die Kiesausbeute betrieben wird, nicht ausgeschlossen, dass die Preise bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Kiesausbeute und die sich daran anschlie\u00dfende Wiederauff\u00fcllung abgeschlossen sein werden, die Anschaffungskosten wieder erreichen oder sogar noch \u00fcbersteigen.<\/p>\n<h5>\u00a0b)\u00a0Festverzinsliche Wertpapiere<\/h5>\n<h4>\u00a0[14] \u00a0Beispiel\u00a04:<\/h4>\n<p>Der Steuerpflichtige hat festverzinsliche Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von vier Jahren, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Gesch\u00e4ftsbetrieb zu dienen, zum Wert von 102\u00a0% des Nennwerts erworben. Die Papiere werden bei F\u00e4lligkeit zu 100\u00a0% des Nennwerts eingel\u00f6st. Aufgrund einer \u00a0nachhaltigen \u00a0\u00c4nderung des Zinsniveaus unterschreitet der B\u00f6rsenkurs den Einl\u00f6sebetrag zum Bilanzstichtag auf Dauer und betr\u00e4gt zum Bilanzstichtag nur noch 98\u00a0%.<\/p>\n<p><em>L\u00f6sung:<\/em><\/p>\n<p>Eine Teilwertabschreibung ist nur auf 100\u00a0% des Nennwerts zul\u00e4ssig, weil die Papiere bei F\u00e4lligkeit zum Nennwert eingel\u00f6st werden. Der niedrigere B\u00f6rsenkurs am Bilanzstichtag ist f\u00fcr den Steuerpflichtigen nicht von Dauer, da die Wertpapiere bei F\u00e4lligkeit zu 100\u00a0% des Nennwerts eingel\u00f6st werden (BFH vom 8.\u00a0Juni 2011, BStBl\u00a02012 II S.\u00a0716 \u00a0\u2013\u00a0I R 98\/10 ).<\/p>\n<h5>\u00a0c)\u00a0B\u00f6rsennotierte Aktien<\/h5>\n<p><strong>[15]<\/strong> \u00a0Bei b\u00f6rsennotierten Aktien des Anlageverm\u00f6gens ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der B\u00f6rsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5\u00a0% der Notierung bei Erwerb \u00fcberschreitet. Bei einer vorangegangenen Teilwertabschreibung ist f\u00fcr die Bestimmung der Bagatellgrenze der Bilanzansatz am vorangegangenen Bilanzstichtag ma\u00dfgeblich. Der Teilwert einer Aktie kann nur dann nicht nach dem Kurswert (zuz\u00fcglich der im Falle eines Erwerbs anfallenden Erwerbsnebenkosten) bestimmt werden, wenn aufgrund konkreter und objektiv \u00fcberpr\u00fcfbarer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der B\u00f6rsenpreis den tats\u00e4chlichen Anteilswert nicht widerspiegelt (BFH vom 21.\u00a0September 2011, BStBl\u00a02014 II S.\u00a0\u2026\u2013I R 89\/10 ). Dies w\u00e4re z.\u00a0B. dann der Fall, wenn der Kurs durch Insidergesch\u00e4fte beeinflusst (manipuliert) wurde oder \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum kein Handel mit den zu bewertenden Aktien stattfand. Die vom BFH aufgestellten Grunds\u00e4tze zur Teilwertabschreibung von b\u00f6rsennotierten Aktien gelten auch bei aktien-indexbezogenen Wertpapieren, die an einer B\u00f6rse gehandelt und nicht zum Nennwert zur\u00fcckgezahlt werden. Bei den bis zum Tag der Bilanzaufstellung eintretenden Kurs\u00e4nderungen handelt es sich um wertbeeinflussende (wertbegr\u00fcndende) Umst\u00e4nde, die die Bewertung der Aktien zum Bilanzstichtag grunds\u00e4tzlich nicht ber\u00fchren.<\/p>\n<h4>\u00a0[16] \u00a0Beispiel\u00a05:<\/h4>\n<p>Der Steuerpflichtige hat Aktien der b\u00f6rsennotierten X-AG zum Preis von 100\u00a0\u20ac\/St\u00fcck erworben. Die Aktien sind als langfristige Kapitalanlage dazu bestimmt, dauernd dem Gesch\u00e4ftsbetrieb zu dienen.<\/p>\n<p><strong>[16a]<\/strong> \u00a0a)\u00a0Der Kurs der Aktien schwankt nach der Anschaffung zwischen 70 und 100\u00a0\u20ac. Am Bilanzstichtag betr\u00e4gt der B\u00f6rsenpreis 90\u00a0\u20ac. Am Tag der Bilanzaufstellung betr\u00e4gt der Wert ebenfalls 90\u00a0\u20ac.<\/p>\n<h4>\u00a0L\u00f6sung:<\/h4>\n<p>Eine Teilwertabschreibung auf 90\u00a0\u20ac ist zul\u00e4ssig, da der Kursverlust im Vergleich zum Erwerb mehr als 5\u00a0% am Bilanzstichtag betr\u00e4gt.<\/p>\n<p><strong>[16b]<\/strong> \u00a0b)\u00a0Wie a). Am Tag der Bilanzaufstellung betr\u00e4gt der Wert 92\u00a0\u20ac.<\/p>\n<h4>\u00a0L\u00f6sung:<\/h4>\n<p>Eine Teilwertabschreibung ist auf 90\u00a0\u20ac zul\u00e4ssig, da der Kursverlust im Vergleich zum Erwerb mehr als 5\u00a0% am Bilanzstichtag betr\u00e4gt und die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag als wertbegr\u00fcndender Umstand (vgl. II. 3. c), Ran. 15) unerheblich ist.<\/p>\n<p><strong>[16c]<\/strong> \u00a0c)\u00a0wie a). Am Tag der Bilanzaufstellung betr\u00e4gt der Wert 80\u00a0\u20ac.<\/p>\n<h4>\u00a0L\u00f6sung:<\/h4>\n<p>Eine Teilwertabschreibung ist auf 90\u00a0\u20ac zul\u00e4ssig, da der Kursverlust im Vergleich zum Erwerb mehr als 5\u00a0% am Bilanzstichtag betr\u00e4gt und die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag unerheblich ist. Eine Teilwertabschreibung auf 80\u00a0\u20ac ist daher nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p><strong>[16d]<\/strong> \u00a0d) Der Kurs der Aktien schwankt nach der Anschaffung zwischen 70 und 100\u00a0\u20ac. Am Bilanz Stichtag betr\u00e4gt der B\u00f6rsenpreis 98\u00a0\u20ac und am Tag der Bilanzaufstellung 80\u00a0\u20ac.<\/p>\n<h4>\u00a0L\u00f6sung:<\/h4>\n<p>Eine Teilwertabschreibung ist nicht zul\u00e4ssig, da der Kursverlust im Vergleich zum Erwerb am Bilanzstichtag nicht mehr als 5\u00a0% betr\u00e4gt. Die Erkenntnisse zwischen Bilanzstichtag und Aufstellung der Bilanz (vgl. II. 3. c), Rn.\u00a015) bleiben bei der Feststellung der voraussichtlich dauernden Wertminderung unber\u00fccksichtigt. Eine Teilwertabschreibung auf 80\u00a0\u20ac ist daher nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<h5>\u00a0d)\u00a0Anteile an Investmentfonds, die als Finanzanlage im Anlageverm\u00f6gen gehalten werden<\/h5>\n<p><strong>[17]<\/strong> \u00a0Die unter Tz. II. 3. c) zur Bewertung von b\u00f6rsennotierten Aktien im Anlageverm\u00f6gen aufgestellten Grunds\u00e4tze sind entsprechend auf im Anlageverm\u00f6gen gehaltene Investmentanteile an Publikums- und Spezial-Investmentverm\u00f6gen anzuwenden, wenn das Investmentverm\u00f6gen \u00fcberwiegend in b\u00f6rsennotierten Aktien als Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde investiert ist, vgl. auch BFH vom 21.\u00a0September 2011 ( BStBl\u00a02014 II S. \u2026\u00a0\u2013\u00a0I R 7\/11 ). Das Investmentverm\u00f6gen ist dann \u00fcberwiegend in b\u00f6rsennotierten Aktien investiert, wenn mehr als 50\u00a0% seines Wertes zum Bilanzstichtag in Aktien investiert ist. Abzustellen ist auf die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse beim Investmentverm\u00f6gen am Bilanzstichtag des Anlegers. Unerheblich ist, ob der zu bewertende Investmentanteil selbst b\u00f6rsennotiert ist.<\/p>\n<p><strong>[18]<\/strong> \u00a0Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a06 Absatz\u00a01 Nummer\u00a02 Satz\u00a02\u00a0EStG ist auszugehen, wenn der Preis, zu dem der Investmentanteil erworben werden kann (Ausgabepreis, zuz\u00fcglich der ggf. anfallenden Erwerbsnebenkosten), zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 5\u00a0% (sog. Bagatellgrenze) unter die Anschaffungskosten gesunken ist.<\/p>\n<p><strong>[19]<\/strong> \u00a0Bei der Beurteilung der steuerlichen Auswirkungen einer Teilwertabschreibung auf Investmentanteile auf das zu versteuernde Einkommen eines betrieblichen Anlegers sind \u00a7\u00a08 Absatz\u00a03\u00a0InvStG und das BMF-Schreiben vom 18.\u00a0August 2009 , BStBl\u00a02009 I S.\u00a0931 , Rz.\u00a0162\u00a0ff. zu beachten.<\/p>\n<h5>\u00a0e)\u00a0Forderungen<\/h5>\n<h4>\u00a0[20] \u00a0Beispiel\u00a06:<\/h4>\n<p>Der Steuerpflichtige hat eine Forderung aus einem Kredit im Nennwert von 100 an die Y-KG. Wegen unerwarteter Zahlungsausf\u00e4lle ist die Y-KG im Laufe des Wirtschaftsjahrs notleidend geworden. Am Bilanzstichtag kann die Forderung des Steuerpflichtigen deshalb nur in H\u00f6he von 20\u00a0% bedient werden. Bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung stellt die Y-KG wider Erwarten eine Sicherheit in H\u00f6he von 30\u00a0% der Forderung.<\/p>\n<p><em>L\u00f6sung:<\/em><\/p>\n<p>Am Bilanzstichtag ist eine Teilwertabschreibung auf die Forderung des Steuerpflichtigen in H\u00f6he von 80\u00a0% zul\u00e4ssig, da mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit nur mit einem Zahlungseingang von 20\u00a0% gerechnet werden kann. Zwar gewinnt die Forderung bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung durch die Gestellung der Sicherheit nachtr\u00e4glich an Wert. Dieses \u2013\u00a0nach dem Bilanzstichtag eingetretene\u00a0\u2013 Ereignis ist jedoch als wertbegr\u00fcndend und daher als zus\u00e4tzliche Erkenntnis nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><strong>[21]<\/strong> \u00a0Der auf der Unverzinslichkeit einer im Anlageverm\u00f6gen gehaltenen Forderung beruhende Wert ist keine voraussichtlich dauernde Wertminderung und rechtfertigt deshalb keine Teilwertabschreibung (BFH vom 24.\u00a0Oktober 2012, BStBl\u00a02013 II S.\u00a0162 \u00a0\u2013\u00a0I R 43\/11 ).<\/p>\n<h4>\u00a04.\u00a0Umlaufverm\u00f6gen<\/h4>\n<p><strong>[22]<\/strong> \u00a0Die Wirtschaftsg\u00fcter des Umlaufverm\u00f6gens sind nicht dazu bestimmt, dem Betrieb auf Dauer zu dienen. Sie werden stattdessen regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcr den Verkauf oder den Verbrauch gehalten. Demgem\u00e4\u00df kommt dem Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung oder Verwendung f\u00fcr die Bestimmung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine besondere Bedeutung zu. H\u00e4lt die Minderung bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz (vgl. II. 1., Rn.\u00a06) oder dem vorangegangenen Verkaufs- oder Verbrauchszeitpunkt an, so ist die Wertminderung voraussichtlich von Dauer. Zus\u00e4tzliche werterhellende Erkenntnisse bis zu diesen Zeitpunkten sind in die Beurteilung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Wirtschaftsg\u00fcter zum Bilanzstichtag einzubeziehen. Kurs\u00e4nderungen bei b\u00f6rsennotierten Aktien nach dem Bilanzstichtag und bis zum Tag der Bilanzaufstellung sind als wertbegr\u00fcndender Umstand nicht zu ber\u00fccksichtigen (BFH vom 21.\u00a0September 2011, BStBl\u00a02014 II S.\u00a0\u2013\u00a0I R 89\/10 ).<\/p>\n<p><strong>[23]<\/strong> \u00a0Bei festverzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in H\u00f6he des Nominalwerts der Forderung verbriefen, fehlt es in der Regel an einer voraussichtlich dauernden Wertminderung. Dies gilt auch dann, wenn die Wertpapiere zum Umlaufverm\u00f6gen geh\u00f6ren. Eine Teilwertabschreibung unter den Nennwert allein wegen gesunkener Kurse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zul\u00e4ssig, wenn kein Bonit\u00e4ts- und Liquidit\u00e4tsrisiko hinsichtlich der R\u00fcckzahlung der Nominalbetr\u00e4ge besteht und die Wertpapiere bei Endf\u00e4lligkeit zu ihrem Nennbetrag eingel\u00f6st werden k\u00f6nnen (BFH vom 8.\u00a0Juni 2011, BStBl\u00a02012 II S.\u00a0716 \u00a0\u2013\u00a0I R 98\/10 ).<\/p>\n<h4>\u00a0[24] \u00a0Beispiel\u00a07:<\/h4>\n<p>Der Steuerpflichtige h\u00e4lt im Umlaufverm\u00f6gen festverzinsliche Wertpapiere im Nennwert von 100\u00a0\u20ac, die er f\u00fcr 102\u00a0\u20ac erworben hat und die bei F\u00e4lligkeit zu 100\u00a0% des Nennwerts eingel\u00f6st werden. Aufgrund einer \u00c4nderung des Zinsniveaus betr\u00e4gt der B\u00f6rsenkurs am Bilanzstichtag nur noch 98\u00a0% des Nennwerts. Bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung hat sich der B\u00f6rsenkurs auf 98,5\u00a0% erholt.<\/p>\n<p><em>L\u00f6sung:<\/em><\/p>\n<p>Der Tatsache, dass die festverzinslichen Wertpapiere im Umlaufverm\u00f6gen gehalten werden, kommt bei der Beurteilung der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit der Wertminderung keine besondere Bedeutung zu. Wie auch bei festverzinslichen Wertpapieren des Anlageverm\u00f6gens (vgl. Beispiel\u00a04, Rn.\u00a014) ist eine Teilwertabschreibung nur auf 100\u00a0\u20ac zul\u00e4ssig, weil die Papiere bei F\u00e4lligkeit zum Nennwert eingel\u00f6st werden (BFH-Urteil vom 8.\u00a0Juni 2011, BStBl\u00a02012 II S.\u00a0716 \u00a0\u2013\u00a0I R 98\/10 ).<\/p>\n<h4>\u00a0[25] \u00a0Beispiel\u00a08:<\/h4>\n<p>Der Steuerpflichtige hat Aktien der b\u00f6rsennotierten X-AG zum Preis von 100\u00a0\u20ac\/St\u00fcck erworben. Zum Bilanzstichtag ist der B\u00f6rsenpreis der Aktien auf<\/p>\n<p>a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 90\u00a0\u20ac\/St\u00fcck<\/p>\n<p>b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 98\u00a0\u20ac\/St\u00fcck<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>gesunken. Zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung betr\u00e4gt der Wert 80\u00a0\u20ac.<\/p>\n<p><strong>[25a]<\/strong> \u00a0 <em>L\u00f6sung zu a):<\/em><\/p>\n<p>Eine Teilwertabschreibung auf 90\u00a0\u20ac ist zul\u00e4ssig, da der Kursverlust im Vergleich zum Erwerb mehr als 5\u00a0% am Bilanzstichtag betr\u00e4gt und die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag unerheblich ist (vgl. L\u00f6sung zu Beispiel\u00a05c), Rn.\u00a016c).<\/p>\n<p><strong>[25b]<\/strong> \u00a0 <em>L\u00f6sung zu b):<\/em><\/p>\n<p>Da die Bagatellgrenze von 5\u00a0% auch bei b\u00f6rsennotierten Wirtschaftsg\u00fctern im Umlaufverm\u00f6gen ma\u00dfgeblich ist, ist eine Teilwertabschreibung nicht m\u00f6glich (vgl. L\u00f6sung zu Beispiel\u00a05d), Rn.\u00a016d).<\/p>\n<h3>\u00a0III.\u00a0Wertaufholungsgebot<\/h3>\n<h4>\u00a01.\u00a0Grunds\u00e4tze<\/h4>\n<p><strong>[26]<\/strong> \u00a0Aufgrund des Wertaufholungsgebots ergibt sich der Wertansatz eines Wirtschaftsguts f\u00fcr jeden Bilanzstichtag aus dem Vergleich der um die zul\u00e4ssigen Abz\u00fcge geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle tretenden Werts als der Bewertungsobergrenze und dem niedrigeren Teilwert als der Bewertungsuntergrenze. Hat sich der Wert des Wirtschaftsguts nach einer vorangegangenen Teilwertabschreibung wieder erh\u00f6ht, so ist diese Betriebsverm\u00f6gensmehrung bis zum Erreichen der Bewertungsobergrenze steuerlich zu erfassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die konkreten Gr\u00fcnde f\u00fcr die vorherige Teilwertabschreibung weggefallen sind. Auch eine Erh\u00f6hung des Teilwerts aus anderen Gr\u00fcnden f\u00fchrt zu einer Korrektur des Bilanzansatzes (z.\u00a0B. der Steuerpflichtige kann oder will eine dauernde Wertminderung nicht nachweisen\u00a0\u2013\u00a0siehe \u201e2. Nachweispflicht\u201d). Gleiches gilt auch, wenn die vorherige Teilwertabschreibung steuerlich nicht oder nicht vollst\u00e4ndig wirksam wurde (vgl. III. 3., Rn.\u00a028).<\/p>\n<h4>\u00a02.\u00a0Nachweispflicht<\/h4>\n<p><strong>[27]<\/strong> \u00a0Grunds\u00e4tzlich hat der Steuerpflichtige die Bewertungsobergrenze anhand geeigneter Unterlagen (historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten) nachzuweisen. Vor allem bei unbebauten Grundst\u00fccken kann auf die beim zust\u00e4ndigen Grundbuchamt vorliegenden notariellen Vertr\u00e4ge zur\u00fcckgegriffen werden. K\u00f6nnen die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht nachgewiesen werden, gilt der Buchwert, der in der \u00e4ltesten noch vorhandenen Bilanz als Anfangswert f\u00fcr das Wirtschaftsgut ausgewiesen ist, als Bewertungsobergrenze, es sei denn, die Finanzbeh\u00f6rde legt \u2013\u00a0zum Beispiel auf Grund der dort vorhandenen Unterlagen\u00a0\u2013 eine h\u00f6here Bewertungsobergrenze dar.<\/p>\n<h4>\u00a03.\u00a0Steuerrechtliche Sonderregelungen (z.\u00a0B. \u00a7\u00a03c Absatz\u00a02 i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a03 Nummer\u00a040\u00a0EStG )<\/h4>\n<p><strong>[28]<\/strong> \u00a0Steuerrechtliche Sonderregelungen stehen dem Wertaufholungsgebot nicht entgegen (vgl. III. 1., Rn.\u00a026). So dienen die Regelungen der \u00a7\u00a03 Nummer\u00a040 und \u00a7\u00a03c Absatz\u00a02\u00a0EStG der Umsetzung des Teileink\u00fcnfteverfahrens. Die Teilwertabschreibung als solche und damit das Wertaufholungsgebot bleiben hiervon unber\u00fchrt.<\/p>\n<h3>\u00a0IV.\u00a0Verbindlichkeiten<\/h3>\n<h4>\u00a01.\u00a0Grunds\u00e4tze<\/h4>\n<p><strong>[29]<\/strong> \u00a0Verbindlichkeiten sind nach \u00a7\u00a06 Absatz\u00a01 Nummer\u00a03 Satz\u00a01 erster Halbsatz EStG unter sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung der Regelungen in \u00a7\u00a06 Absatz\u00a01 Nummer\u00a02\u00a0EStG anzusetzen. Verbindlichkeiten, die Kursschwankungen unterliegen (z.\u00a0B. Fremdw\u00e4hrungsverbindlichkeiten), sind daher unter Ber\u00fccksichtigung der in diesem Schreiben f\u00fcr das Aktivverm\u00f6gen aufgestellten Grunds\u00e4tze wie folgt zu bewerten:<\/p>\n<p><strong>[30]<\/strong> \u00a0Verbindlichkeiten sind mit ihrem Erf\u00fcllungsbetrag anzusetzen (\u00a7\u00a05 Absatz\u00a01 Satz\u00a01\u00a0EStG i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a0253 Absatz\u00a01 Satz\u00a02\u00a0HGB ). Ist die H\u00f6he der Zahlungsverpflichtung von einem bestimmten Kurswert abh\u00e4ngig (z.\u00a0B. Fremdw\u00e4hrungsverbindlichkeiten), ist grunds\u00e4tzlich der Wert zum Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit ma\u00dfgebend (bei Fremdw\u00e4hrungsverbindlichkeiten der entsprechende Wechselkurs). Nur unter der Voraussetzung einer voraussichtlich dauernden Erh\u00f6hung des Kurswertes kann an den nachfolgenden Bilanzstichtagen der h\u00f6here Wert angesetzt werden (\u00a7\u00a06 Absatz\u00a01 Nummer\u00a03 Satz\u00a01 i.\u00a0V.\u00a0m. Nummer\u00a02 Satz\u00a02\u00a0EStG ).<\/p>\n<p><strong>[31]<\/strong> \u00a0Eine voraussichtlich dauernde Erh\u00f6hung des Kurswertes einer Verbindlichkeit liegt nur bei einer nachhaltigen Erh\u00f6hung des Wechselkurses gegen\u00fcber dem Kurs bei Entstehung der Verbindlichkeit vor. Die \u00c4nderung ist voraussichtlich nachhaltig, wenn der Steuerpflichtige hiermit aus der Sicht des Bilanzstichtages aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft rechnen muss. Aus Sicht eines sorgf\u00e4ltigen und gewissenhaften Kaufmanns m\u00fcssen mehr Gr\u00fcnde f\u00fcr als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen. Bei Fremdw\u00e4hrungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von jedenfalls zehn Jahren haben, begr\u00fcndet ein Kursanstieg der Fremdw\u00e4hrung grunds\u00e4tzlich keine voraussichtlich dauernde Teilwerterh\u00f6hung; die W\u00e4hrungsschwankungen werden in der Regel ausgeglichen (BFH vom 23.\u00a0April 2009, BStBl\u00a02009 II S.\u00a0778 \u00a0\u2013\u00a0IV R 62\/06 ).<\/p>\n<p><strong>[32]<\/strong> \u00a0Auf den Devisenm\u00e4rkten \u00fcbliche Wechselkursschwankungen berechtigen nicht zu einem h\u00f6heren Ansatz der Verbindlichkeit.<\/p>\n<h4>\u00a02.\u00a0Verbindlichkeiten des laufenden Gesch\u00e4ftsverkehrs<\/h4>\n<p><strong>[33]<\/strong> \u00a0Ist nach den Umst\u00e4nden des jeweiligen Einzelfalls eine Verbindlichkeit dem laufenden Gesch\u00e4ftsverkehr zuzuordnen und somit nicht dazu bestimmt, das Betriebskapital auf Dauer zu verst\u00e4rken, kommt dem Zeitpunkt der Tilgung oder Entnahme der Verbindlichkeit f\u00fcr die Bestimmung einer voraussichtlich dauernden Werterh\u00f6hung eine besondere Bedeutung zu.<\/p>\n<p><strong>[34]<\/strong> \u00a0Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.\u00a0B. BFH vom 31.\u00a0Oktober 1990, BStBl\u00a01991 II S.\u00a0471 \u00a0\u2013\u00a0I R 77\/86 ) ist der Begriff \u201eVerbindlichkeit des laufenden Gesch\u00e4ftsverkehrs\u201d durch folgende Merkmale gekennzeichnet:<\/p>\n<ul>\n<li>Ihr Entstehen h\u00e4ngt wirtschaftlich eng mit einzelnen bestimmbaren, nach Art des Betriebs immer wiederkehrenden und nicht die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens betreffenden laufenden Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen zusammen.<\/li>\n<li>Dieser Zusammenhang bleibt bis zur Tilgung der Verbindlichkeit erhalten.<\/li>\n<li>Die Verbindlichkeit wird innerhalb der nach Art des laufenden Gesch\u00e4ftsvorfalls allgemien \u00fcblichen Frist getilgt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>[35]<\/strong> \u00a0H\u00e4lt eine Wechselkurserh\u00f6hung im Zusammenhang mit einer Verbindlichkeit des laufenden Gesch\u00e4ftsverkehrs bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz (vgl. II. 1., Rn.\u00a06) oder dem vorangegangenen Tilgungs- oder Entnahmezeitpunkt an, ist davon auszugehen, dass die Werterh\u00f6hung voraussichtlich von Dauer ist. Soweit keine Handelsbilanz aufzustellen ist, ist der Zeitpunkt der Aufstellung der Steuerbilanz ma\u00dfgebend. Zus\u00e4tzliche Erkenntnisse bis zu diesen Zeitpunkten sind zu ber\u00fccksichtigen. Allgemeine Entwicklungen, z.\u00a0B. Wechselkursschwankungen auf den Devisenm\u00e4rkten, sind zus\u00e4tzliche Erkenntnisse und als solche in die Beurteilung einer voraussichtlich dauernden Werterh\u00f6hung einer Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag einzubeziehen.<\/p>\n<h3>\u00a0V.\u00a0Zeitliche Anwendung<\/h3>\n<h4>\u00a01.\u00a0Grunds\u00e4tze<\/h4>\n<p><strong>[36]<\/strong> \u00a0F\u00fcr Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.\u00a0Dezember 2008 enden, sind bei der Vornahme der steuerrechtlichen Teilwertabschreibung die Grunds\u00e4tze des BMF-Schreibens vom 12.\u00a0M\u00e4rz 2010, BStBl\u00a0I S.\u00a0239 zu beachten.<\/p>\n<h4>\u00a02.\u00a0Bewertung festverzinslicher Wertpapiere im Umlaufverm\u00f6gen<\/h4>\n<p><strong>[37]<\/strong> \u00a0Die Grunds\u00e4tze des BFH-Urteils vom 8.\u00a0Juni 2011 (a.\u00a0a.\u00a0O.) zur Bewertung von festverzinslichen Wertpapieren im Umlaufverm\u00f6gen sind sp\u00e4testens in der ersten auf einen Bilanzstichtag nach dem 22.\u00a0Oktober 2012 (Tag der Ver\u00f6ffentlichung des BFH-Urteils vom 8.\u00a0Juni 2011 im BStBl\u00a02012 II S.\u00a0716 ) aufzustellenden Bilanz anzuwenden.<\/p>\n<h4>\u00a03.\u00a0Anteile an Investmentfonds, die als Finanzanlage im Anlageverm\u00f6gen gehalten werden<\/h4>\n<p><strong>[38]<\/strong> \u00a0Bei der Teilwertabschreibung von Anteilen an Investmentfonds, die \u00fcberwiegend in b\u00f6rsennotierten Aktien als Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde investiert sind und die als Finanzanlage im Anlageverm\u00f6gen gehalten werden, wird es nicht beanstandet, wenn bei einer Teilwertabschreibung vor dem 1.\u00a0Januar 2015 noch die Regelungen des BMF-Schreibens vom 5.\u00a0Juli 2011 (BStBl\u00a02011 I S.\u00a0735 ) Anwendung finden, wonach bei der Ermittlung des niedrigeren Teilwerts der R\u00fccknahmepreis zu Grunde zu legen ist.<\/p>\n<h4>\u00a04.\u00a0Andere Wirtschaftsg\u00fcter<\/h4>\n<p><strong>[39]<\/strong> \u00a0Die Grunds\u00e4tze dieses Schreibens sind in allen offenen F\u00e4llen anzuwenden, soweit \u00a7\u00a0176\u00a0AO einer \u00c4nderung nicht entgegensteht.<\/p>\n<h3>\u00a0VI.\u00a0Aufhebung von BMF-Schreiben<\/h3>\n<p><strong>[40]<\/strong> \u00a0Die folgenden BMF-Schreiben werden aufgehoben:<\/p>\n<p>BMF-Schreiben vom 25.\u00a0Februar 2000 , BStBl\u00a02000 I S.\u00a0372 ;<\/p>\n<p>BMF-Schreiben vom 12.\u00a0August 2002 , BStBl\u00a02002 I S.\u00a0793 ;<\/p>\n<p>BMF-Schreiben vom 26.\u00a0M\u00e4rz 2009 , BStBl\u00a02009 I S.\u00a0514 und<\/p>\n<p>BMF-Schreiben vom 10.\u00a0September 2012 , BStBl\u00a02012 I S.\u00a0939 .<\/p>\n<p>Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt\u00a0I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p id=\"seitenquelle\" class=\"keinBildUmfluss\" style=\"color: #999999;\">Quelle:\u00a0BMF<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Voraussichtlich dauernde Wertminderung &#8211; Wertaufholungsgebot BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 6 &#8211; S-2171-b \/ 09 \/ 10002 vom 16.07.2014 Gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG kann der niedrigere Teilwert nur angesetzt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. 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