{"id":41209,"date":"2014-07-28T15:00:50","date_gmt":"2014-07-28T13:00:50","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41209"},"modified":"2020-09-15T11:00:36","modified_gmt":"2020-09-15T09:00:36","slug":"ertragsteuerliche-beurteilung-von-aufwendungen-fuer-fahrten-zwischen-wohnung-und-betriebsstaette-und-von-reisekosten-unter-beruecksichtigung-der-reform-des-steuerlichen-reisekostenrechts-zum-1-januar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ertragsteuerliche-beurteilung-von-aufwendungen-fuer-fahrten-zwischen-wohnung-und-betriebsstaette-und-von-reisekosten-unter-beruecksichtigung-der-reform-des-steuerlichen-reisekostenrechts-zum-1-januar\/","title":{"rendered":"Ertragsteuerliche Beurteilung von Aufwendungen f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte und von Reisekosten unter Ber\u00fccksichtigung der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 1. Januar 2014; Anwendung bei der Gewinnermittlung"},"content":{"rendered":"<div id=\"outerContainer\">Mit dem Gesetz zur \u00c4nderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285, BStBl I S. 188) wurde die Abziehbarkeit von Reisekosten als Betriebsausgaben ge\u00e4ndert. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt f\u00fcr die ertragsteuerliche Beurteilung von Reise-<br \/>\nAufwendungen f\u00fcr Wege zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte<\/div>\n<div><\/div>\n<div>a) Begriffsbestimmung Betriebsst\u00e4tte Aufwendungen f\u00fcr die Wege zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte sind keine Reisekosten. Ihr Abzug richtet sich nach \u00a7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG nach den Regelungen in \u00a7 9 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 bis 6 EStG zur abziehbaren Entfernungspauschale. Im Hinblick auf den besonderen Zweck des \u00a7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG, den Zusammenhang mit \u00a7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG und wegen der gebotenen Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Steuerpflichtigen mit Gewinneink\u00fcnften im Regelungsbereich beider<br \/>\nVorschriften weicht der Begriff der Betriebsst\u00e4tte vom Betriebsst\u00e4ttenbegriff des \u00a7 12 AO ab. Unter Betriebsst\u00e4tte ist die von der Wohnung getrennte dauerhafte T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte des Steuerpflichtigen zu verstehen, d. h. eine ortsfeste betriebliche Einrichtung i. S. d. Rdnr. 3 des BMF-Schreibens vom 30. September 2013 (a. a. O.) des Steuerpflichtigen, des Auftraggebers oder eines vom Auftraggeber bestimmten Dritten, an der oder von der aus die steuerrechtlich relevante T\u00e4tigkeit dauerhaft ausge\u00fcbt wird. Eine hierauf bezogene eigene Verf\u00fcgungsmacht des Steuerpflichtigen ist -im Unterschied zur Gesch\u00e4ftseinrichtung i. S. des \u00a7 12 Satz 1 AO nicht erforderlich. Ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer ist keine Betriebsst\u00e4tte i. S. d. \u00a7 4 Absatz 5Satz 1 Nummer 6 EStG. Der Steuerpflichtige kann an mehreren Betriebsst\u00e4tten t\u00e4tig sein; f\u00fcr jeden Betrieb kann jedoch h\u00f6chstens eine ortsfeste betriebliche Einrichtung Betriebsst\u00e4tte i. S. d. \u00a7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG (erste Betriebsst\u00e4tte) sein. 2 Als Betriebsst\u00e4tte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die vom Steuerpflichtigen aus betriebli-chem Anlass zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitlichen Bildungsma\u00dfnahme aufgesucht wird.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>b) Erste Betriebsst\u00e4tte<\/div>\n<div>3 \u00dcbt der Steuerpflichtige seine betriebliche T\u00e4tigkeit an mehreren Betriebsst\u00e4tten aus, ist die erste Betriebsst\u00e4tte anhand quantitativer Merkmale zu bestimmen. Nach \u00a7 9 Absatz 4 Satz 4 EStG ist danach erste Betriebsst\u00e4tte die T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte, an der der Steuerpflichtige typischer-weise (im Sinne eines Vergleichs mit einem Arbeitnehmer) arbeitst\u00e4glich oder je Woche an zwei vollen Arbeitstagen oder mindestens zu einem Drittel seiner regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit t\u00e4tig werden will. Treffen diese Kriterien auf mehrere T\u00e4tigkeitsst\u00e4tten zu, ist die der Woh-nung des Steuerpflichtigen n\u00e4her gelegene T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte erste Betriebsst\u00e4tte (entsprechend \u00a7 9 Absatz 4 Satz 7 EStG). Die Fahrten zu weiter entfernt liegenden T\u00e4tigkeitsst\u00e4tten sind als Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeiten zu beurteilen.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Beispiel 1 Der Steuerpflichtige wohnt in A und betreibt in B ein Einzelunternehmen, das er arbeitst\u00e4g-lich z. B. w\u00e4hrend der \u00d6ffnungszeiten aufsucht. Bei den Fahrten handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte; die Aufwendungen sind in H\u00f6he der Entfernungs-pauschale als Betriebsausgaben abziehbar.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Beispiel 2 Der Steuerpflichtige wohnt in A und betreibt ein Einzelunternehmen mit Filialen in B (Entfernung zur Wohnung 15 km) und C (Entfernung zur Wohnung 10 km), die Filiale in B sucht er arbeitst\u00e4glich z. B. w\u00e4hrend der \u00d6ffnungszeiten auf, die Filiale in C nur einmal w\u00f6chentlich. Erste Betriebsst\u00e4tte nach Rdnr. 3 ist die Filiale in B. Bei den Fahrten handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte; der Abzug der Aufwendungen richtet sich nach \u00a7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG (Entfernungspauschale). Die Betriebsst\u00e4tte in C ist<br \/>\nSeite 3 keine erste Betriebsst\u00e4tte; die Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten von der Wohnung zur Betriebsst\u00e4tte in C sind wie auch die Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten zwischen den Betriebsst\u00e4tten in voller H\u00f6he abziehbar.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Beispiel 3 Der Steuerpflichtige wohnt in A und betreibt ein Einzelunternehmen mit Filialen in B (Entfernung zur Wohnung 15 km) und C (Entfernung zur Wohnung 10 km), die er arbeitst\u00e4glich<br \/>\nz.B. w\u00e4hrend der \u00d6ffnungszeiten aufsucht. Erste Betriebsst\u00e4tte nach Rdnr. 3 ist die Filiale in C. Bei den Fahrten handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte; der Abzug der Aufwendungen richtet sich nach \u00a7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG (Entfernungspauschale). Die Betriebsst\u00e4tte in B ist keine erste Betriebsst\u00e4tte; die Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten von der Wohnung zur Betriebsst\u00e4tte in B sind wie auch die Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten zwischen den Betriebsst\u00e4tten in voller H\u00f6he abziehbar.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Beispiel 4 Der Steuerpflichtige wohnt in A und bereitet in seinem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer seine Dozentent\u00e4tigkeit vor, die er in den Volkshochschulen in B (Entfernung zur Wohnung 15 km) und C (Entfernung zur Wohnung 10 km) aus\u00fcbt. Die Volkshochschule in B sucht er an drei Tagen und die in C an 2 Tagen auf. Die T\u00e4tigkeiten beruhen auf unterschiedlichen Auftragsverh\u00e4ltnissen. Liegen die Kriterien des \u00a7 9 Absatz 4 Satz 4 Nummer 2 EStG f\u00fcr beide T\u00e4tigkeitsst\u00e4tten vor, ist die der Wohnung n\u00e4her gelegene T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte C als erste Betriebsst\u00e4tte zu beurteilen. Die Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten nach C sind nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG (Entfernungspauschale), die Fahrten nach B in voller H\u00f6he abziehbar.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Beispiel 5 Der Steuerpflichtige wohnt in A und ist als Handelsvertreter f\u00fcr verschiedene Unternehmen t\u00e4tig. Bei der Fa. XY in B wird ihm ein B\u00fcro zur Verf\u00fcgung gestellt, das er an zwei vollen Tagen w\u00f6chentlich nutzt. Die B\u00fcrot\u00e4tigkeiten f\u00fcr die \u00fcbrigen Auftraggeber wickelt er in seinem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer ab. Da das B\u00fcro in der Fa. XY eine Betriebsst\u00e4tte des A<br \/>\ni. S. d. \u00a7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG darstellt und der Steuerpflichtige dort dauerhaft im Sinne des \u00a7 9 Absatz 4 Satz 4 EStG t\u00e4tig wird, sind die Fahrten dorthin als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte zu beurteilen und die Aufwendungen daher nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG (Entfernungspauschale) abziehbar.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Beispiel 6 Der Steuerpflichtige ist als Versicherungsmakler t\u00e4tig und erledigt in seinem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer die anfallenden B\u00fcrot\u00e4tigkeiten. Die Beratungsleistungen erbringt er regelm\u00e4\u00dfig beim Kunden. Der Steuerpflichtige hat keine Betriebsst\u00e4tte i. S. d. \u00a7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Beispiel 7 (Bildungseinrichtung): Der Steuerpflichtige strebt eine selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit als Heilpraktiker an und besucht zur Vorbereitung der amtlichen Heilpraktikerpr\u00fcfung f\u00fcr sechs Monate eine vollzeitige Heilpraktikerschule. Die Fahrten zur Heilpraktikerschule sind nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG (Entfernungspauschale) als Betriebsausgaben abziehbar (entsprechend \u00a7 9 Absatz 4 Satz 8 EStG; vgl. Rdnr. 2).<\/div>\n<div><\/div>\n<div>c) Keine erste Betriebsst\u00e4tte<br \/>\n4 Eine T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte muss nicht Betriebsst\u00e4tte sein. Wird der Steuerpflichtige typischerweise nur an st\u00e4ndig wechselnden T\u00e4tigkeitsst\u00e4tten, die keine Betriebsst\u00e4tten sind, oder an einer nicht ortsfesten betrieblichen Einrichtung (z. B. Fahrzeug, Flugzeug, Schiff) betrieblich t\u00e4tig, sind die Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte grunds\u00e4tzlich unbeschr\u00e4nkt als Betriebsausgaben abziehbar. Beispiel 8 Der Steuerpflichtige erbringt Bauleistungen bei wechselnden Kunden. Die B\u00fcroarbeiten er-ledigt er im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer. Der Steuerpflichtige hat keine Betriebsst\u00e4tte i. S. d. \u00a7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG. Die Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten zu den Kunden oder zu deren Baustellen sind unbeschr\u00e4nkt als Betriebsausgaben abziehbar.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>5 Hat der Steuerpflichtige keine erste Betriebsst\u00e4tte und sucht er nach den Auftragsbedingungen dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weitr\u00e4umige T\u00e4tigkeitsgebiet typischerweise t\u00e4glich auf, sind die Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten zwischen der Wohnung und diesem Ort oder die Fahrten zwischen der Wohnung und dem n\u00e4chst gelegenen Zugang zum T\u00e4tigkeitsgebiet nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG (Entfernungspauschale) als Betriebsaus-gaben abziehbar (vgl. Rdnr. 1). Beispiel 9 Der Steuerpflichtige ist selbst\u00e4ndiger Paketzusteller und als Subunternehmer eines Paketdienstes t\u00e4tig. Das zeitlich unbefristete Auftragsverh\u00e4ltnis mit dem Paketdienst sieht vor, dass der Paketzusteller den Zustellbezirk Landkreis B \u00fcbernimmt. Der Paketzusteller wohnt in A, das 5 km von der Landkreisgrenze entfernt liegt. Der Lieferwagen wird auf dem Wohngrund-st\u00fcck abgestellt. Die Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten von der Wohnung in A zum Zustellbezirk Landkreis B (5 km) sind nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG (Entfernungspauschale) als Betriebsausgaben abziehbar. Die Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten innerhalb des Zustellbezirks sind in voller H\u00f6he als Betriebsausgaben abziehbar.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>2. Reisekosten<br \/>\n6 Die lohnsteuerlichen Regelungen zu den Reisekosten sind bei der Gewinnermittlung sinngem\u00e4\u00df, unter Beachtung von \u00a7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 EStG, anzuwenden. Reisekosten sind Fahrtkosten, Mehraufwendungen f\u00fcr Verpflegung, \u00dcbernachtungskosten und Reisenebenkosten.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>7 Mehraufwendungen f\u00fcr die Verpflegung des Steuerpflichtigen sind nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn der Steuerpflichtige vor\u00fcbergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen T\u00e4tigkeit entfernt betrieblich t\u00e4tig wird. Der Begriff des Mittelpunktes der dauerhaft angelegten betrieblichen T\u00e4tigkeit des Steuer-pflichtigen i. S. d. \u00a7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 EStG entspricht dem Begriff der ersten Betriebsst\u00e4tte (vgl. Rdnr. 1).<\/div>\n<div><\/div>\n<div>8 Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist nach \u00a7 9 Absatz 4a EStG zu bestimmen. Nach Satz 6 ist der Abzug auf die ersten drei Monate einer l\u00e4ngerfristigen beruflichen T\u00e4tig-keit an derselben T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte beschr\u00e4nkt (vgl. Rdnr. 51 ff des BMF-Schreibens vom 30. September 2013, a. a. O.) Beispiel 10: Der Steuerpflichtige besucht eine eint\u00e4gige Tagung. In der Mittagspause nimmt er in einem Restaurant eine Mahlzeit ein. Die Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Betriebs-st\u00e4tte betr\u00e4gt 9 Stunden. Dem Steuerpflichtigen steht zur Abgeltung seiner tats\u00e4chlich ent-standenen betrieblich veranlassten Aufwendungen eine Verpflegungspauschale nach \u00a7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 i. V. m. \u00a7 9 Absatz 4a Satz 3 Nummer 3 EStG von 12 \u20ac zu. Ein Abzug der tats\u00e4chlichen Verpflegungskosten als Betriebsausgabe ist nicht zul\u00e4ssig.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>9 Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis f\u00fcr Unterkunft und Verpflegung nachgewie-sen und l\u00e4sst sich der Preis f\u00fcr die Verpflegung nicht feststellen (z. B. Tagungspauschale), so ist dieser Gesamtpreis zur Ermittlung der \u00dcbernachtungskosten zu k\u00fcrzen. Als K\u00fcrzungsbe-tr\u00e4ge sind dabei \u2022 f\u00fcr Fr\u00fchst\u00fcck 20 Prozent, \u2022 f\u00fcr Mittag-und Abendessen jeweils 40 Prozent<br \/>\nder f\u00fcr den Unterkunftsort ma\u00dfgebenden Verpflegungspauschale bei einer Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden anzusetzen.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Beispiel 11 Im Rahmen einer betrieblich veranlassten Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit \u00fcbernachtet der Steuerpflichtige im Hotel. Das Hotel stellt 100 \u20ac inkl. Fr\u00fchst\u00fcck in Rechnung. Der Steuerpflichtige kann f\u00fcr den An-und Abreisetag jeweils eine Verpflegungspauschale von 12 \u20ac als Betriebsausgabe abziehen. Daneben k\u00f6nnen die \u00dcbernachtungskosten i. H. v. 95,20 \u20ac (100 \u20ac abzgl. 4,80 \u20ac) abgezogen werden. Der Kostenanteil f\u00fcr das Fr\u00fchst\u00fcck (anzusetzen mit 4,80 \u20ac) ist vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.<br \/>\n10 Die Verpflegungspauschalen sind nicht nach \u00a7 9 Absatz 4a Satz 8 EStG zu k\u00fcrzen, auch wenn von dritter Seite Mahlzeiten unentgeltlich oder verbilligt zur Verf\u00fcgung gestellt werden.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>3. Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsf\u00fchrung<\/div>\n<div><\/div>\n<div>11 Die lohnsteuerlichen Regelungen zu den Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsf\u00fchrung sind dem Grunde und der H\u00f6he nach entsprechend anzuwenden. Zu den Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsf\u00fchrung z\u00e4hlen Fahrtkosten aus Anlass der Wohnungswechsel zu Be-ginn und am Ende der doppelten Haushaltsf\u00fchrung sowie f\u00fcr w\u00f6chentliche Heimfahrten an den Ort des eigenen Hausstandes oder Aufwendungen f\u00fcr w\u00f6chentliche Familien-Ferngespr\u00e4che, Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwendungen f\u00fcr die Zweitwohnung und Umzugskosten.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Siehe auch <a title=\"Reisekosten Rechner online\" href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Reisekostenabrechnung.html\">http:\/\/steuerrechner24.de\/reisekostenabrechnung\/<\/a><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit dem Gesetz zur \u00c4nderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285, BStBl I S. 188) wurde die Abziehbarkeit von Reisekosten als Betriebsausgaben ge\u00e4ndert. 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