{"id":41221,"date":"2014-01-07T09:16:59","date_gmt":"2014-01-07T07:16:59","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41221"},"modified":"2020-09-15T11:31:49","modified_gmt":"2020-09-15T09:31:49","slug":"neue-leitlinien-des-olg-schleswig-holstein-zum-unterhaltsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/neue-leitlinien-des-olg-schleswig-holstein-zum-unterhaltsrecht\/","title":{"rendered":"Neue Leitlinien des OLG Schleswig-Holstein zum Unterhaltsrecht"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #298783;\">Die Richter der sechs Familiensenate des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts haben sich auf neue Leitlinien zum Unterhaltsrecht geeinigt. Die ab 1. Januar 2014 geltenden neuen Leitlinien sollen einer einheitlichen Rechtsprechung der Familiengerichte in Schleswig-Holstein dienen und Rechtssicherheit f\u00fcr gleich liegende typische F\u00e4lle schaffen, in denen Unterhalt zu zahlen ist.<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\nDie Leitlinien des Oberlandesgerichts enthalten zum 1. Januar 2014 insbesondere folgende \u00c4nderungen:<\/p>\n<p>1. Beim Unterhalt f\u00fcr minderj\u00e4hrige Kinder stellen die Kosten f\u00fcr die Betreuung eines Kindes im Kindergarten oder in vergleichbaren Einrichtungen &#8222;Mehrbedarf&#8220; des Kindes dar (Ziffer 10.3 der Leitlinien). Dies bedeutet, dass die Kosten nicht automatisch von dem Elternteil zu tragen sind, bei dem das Kind lebt und der w\u00e4hrend der Kindergartenbetreuung einer Erwerbst\u00e4tigkeit nachgeht. Vielmehr haben beide Elternteile &#8211; sowohl der betreuende Elternteil als auch der Elternteil, mit dem das Kind nicht zusammenlebt &#8211; anteilig nach ihren Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen die Kindergartenbeitr\u00e4ge zu zahlen. Die Kosten f\u00fcr die Kinderbetreuung sind nicht in den allgemeinen Tabellens\u00e4tzen f\u00fcr den Kindesunterhalt enthalten.<\/p>\n<p>2. Die Selbstbehaltss\u00e4tze, das hei\u00dft die Betr\u00e4ge, die dem Unterhaltsverpflichteten nach Zahlung von Unterhalt mindestens zu verbleiben haben, sind grunds\u00e4tzlich gleich geblieben.(*) Neu ist in den Leitlinien die Pauschalierung der sog. Haushaltsersparnis auf 10 % des Selbstbehalts (Ziffer 21.5 der Leitlinien). Um diesen Betrag erm\u00e4\u00dfigt sich der Selbstbehaltssatz, wenn der Unterhaltsverpflichtete mit einem\/einer leistungsf\u00e4higen Partner\/Partnerin zusammenlebt, der\/die sich an den Kosten des gemeinsamen Haushalts beteiligt. In diesem Fall betr\u00e4gt beispielsweise der Selbstbehaltssatz beim Unterhalt f\u00fcr minderj\u00e4hrige Kinder f\u00fcr den unterhaltspflichtigen berufst\u00e4tigen Elternteil im Regelfall nur noch 900 Euro (1.000 Euro abzgl. 10 %).<\/p>\n<p>Die Betr\u00e4ge f\u00fcr den Unterhalt von Kindern nach der D\u00fcsseldorfer Tabelle sind zum 01.01.2014 nicht erh\u00f6ht worden. Allerdings rechnen die Schleswiger Richter mit einer Erh\u00f6hung im Laufe des Jahres 2014. Denn der 9. Existenzminimumbericht der Bundesregierung hat ein h\u00f6heres Existenzminimum f\u00fcr Kinder f\u00fcr die Zeit ab 01.01.2014 ermittelt. Die Erh\u00f6hung des Mindestkindesunterhalts ist jedoch vom Gesetzgeber bisher nicht umgesetzt worden (diese kn\u00fcpft an die Erh\u00f6hung des steuerrechtlichen Kinderfreibetrags an).<\/p>\n<p>Die ab 01.01.2014 geltenden\u00a0unterhaltsrechtlichen Leitlinien\u00a0finden sich im Internet unter Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.<\/p>\n<p>Die sechs Familiensenate beim Oberlandesgericht sind zust\u00e4ndig f\u00fcr Rechtsmittel gegen Entscheidungen der schleswig-holsteinischen Amtsgerichte in Familiensachen. F\u00fcr die Familienrichter bei den Amtsgerichten und in der Beratungspraxis der Anw\u00e4lte haben sich die unterhaltsrechtlichen Leitlinien bew\u00e4hrt. Bei den Leitlinien handelt es sich nicht um verbindliche Rechtss\u00e4tze, sondern um ein Hilfsmittel, das der Richter verwendet, um die H\u00f6he des angemessenen Unterhalts im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen.<\/p>\n<p>(*) Die Selbstbehaltss\u00e4tze beim Unterhalt f\u00fcr minderj\u00e4hrige Kinder betragen f\u00fcr den unterhaltspflichtigen berufst\u00e4tigen Elternteil 1.000 Euro und bei einem nicht Berufst\u00e4tigen 800 Euro. Gegen\u00fcber Anspr\u00fcchen von getrennt lebenden beziehungsweise geschiedenen Ehegatten betr\u00e4gt der Selbstbehaltssatz des Unterhaltsverpflichteten 1.100 Euro. Dieser Betrag gilt auch, wenn bei nicht verheirateten Elternteilen der eine Elternteil vom anderen Elternteil Unterhalt wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes fordert.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\" style=\"color: #999999;\">Quelle:\u00a0OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 07.01.2014<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Richter der sechs Familiensenate des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts haben sich auf neue Leitlinien zum Unterhaltsrecht geeinigt. Die ab 1. Januar 2014 geltenden neuen Leitlinien sollen einer einheitlichen Rechtsprechung der Familiengerichte in Schleswig-Holstein dienen und Rechtssicherheit f\u00fcr gleich liegende typische F\u00e4lle schaffen, in denen Unterhalt zu zahlen ist. Die Leitlinien des Oberlandesgerichts enthalten zum 1. 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