{"id":41235,"date":"2014-07-29T10:55:46","date_gmt":"2014-07-29T08:55:46","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41235"},"modified":"2014-07-29T10:55:46","modified_gmt":"2014-07-29T08:55:46","slug":"einkommensteuer-nachzahlungszinsen-nach-%c2%a7-233a-ao","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-nachzahlungszinsen-nach-%c2%a7-233a-ao\/","title":{"rendered":"Einkommensteuer: Nachzahlungszinsen nach \u00a7 233a AO"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Einkommensteuer: Nachzahlungszinsen nach\u00a0\u00a7 233a AO<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Kernaussage<\/b><br \/>\nNachzahlungszinsen nach\u00a0\u00a7 233a Abgabenordnung (AO), die ein Gesellschafter zahlen muss, weil eine Gesellschaft, an der er beteiligt ist, ein abweichendes Wirtschaftsjahr beansprucht, sind nicht im Billigkeitswege zu erlassen. Die etwaigen Nachteile eines abweichenden Wirtschaftsjahres sind nicht sachlich unbillig, sondern Ausfluss der Wahlrechtsaus\u00fcbung.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Sachverhalt<\/b><br \/>\nDer alleinige Kommanditist einer Kommanditgesellschaft und alleinige Anteilseigner der X-GmbH ver\u00e4u\u00dferte im November 2010 seine Anteile bzw. brachte sie in die Z-GmbH ein. Die Gesellschaften hatten ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1.9. bis zum 31.8. eines Jahres. Aus der Umstrukturierung resultierte ein der Einkommensteuer des Gesellschafters unterliegender Gewinn. Durch das abweichende Wirtschaftsjahr bei den Gesellschaften wurde zun\u00e4chst am 15.7.2011 ein Einkommensteuerbescheid erlassen, der einen gesch\u00e4tzten Gewinnanteil enthielt. Sp\u00e4ter, am 24.9.2012, wurde nach Erlass der Feststellungbescheide ein ge\u00e4nderter Einkommensteuerbescheid 2010 erlassen, der den h\u00f6heren Gewinn und dementsprechend eine Verzinsung der Nachzahlung beinhaltete. Der Steuerpflichtige beantragte daraufhin den Erlass des Zinsbescheids wegen sachlicher Unbilligkeit. Gegen die Ablehnung des Finanzamts erhob er Klage.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Entscheidung<\/b><br \/>\nDas Finanzgericht Schleswig-Holstein wies die Klage ab. Sachliche Unbilligkeit sei nicht gegeben, da der Kl\u00e4ger einen Liquidit\u00e4tsvorteil erzielt habe. Auch die Argumentation des Kl\u00e4gers, bei \u00fcberwiegenden Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft gelte eine g\u00fcnstigere Verzinsungsregelung von 23 statt 21 Monaten nach Entstehung der Steuer, konnte das Gericht nicht \u00fcberzeugen. Denn bei derartigen Eink\u00fcnften ist ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gesetzlich vorgeschrieben. Bei Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb ist hierf\u00fcr jedoch ein Wahlrecht erforderlich. Da die Verzinsung somit auf der Wahlrechtsaus\u00fcbung basiere, stellt sie nach Auffassung des Gerichts keine Ungleichbehandlung von verschiedenen Einkunftsarten dar.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Konsequenz<\/b><br \/>\nBei der Aus\u00fcbung des Wahlrechts zur Inanspruchnahme eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres m\u00fcssen etwaige negative Folgen bei der Verzinsung in Kauf genommen werden. Steuerpflichtige, die offenkundig in die Verzinsung laufen, k\u00f6nnen diese durch eine vorherige \u00dcberweisung des Nachzahlungsbetrags vor Beginn des Zinslaufs an die Finanzkasse vermeiden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einkommensteuer: Nachzahlungszinsen nach\u00a0\u00a7 233a AO Kernaussage Nachzahlungszinsen nach\u00a0\u00a7 233a Abgabenordnung (AO), die ein Gesellschafter zahlen muss, weil eine Gesellschaft, an der er beteiligt ist, ein abweichendes Wirtschaftsjahr beansprucht, sind nicht im Billigkeitswege zu erlassen. Die etwaigen Nachteile eines abweichenden Wirtschaftsjahres sind nicht sachlich unbillig, sondern Ausfluss der Wahlrechtsaus\u00fcbung. 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