{"id":41240,"date":"2014-07-29T11:00:20","date_gmt":"2014-07-29T09:00:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41240"},"modified":"2014-07-29T11:00:20","modified_gmt":"2014-07-29T09:00:20","slug":"zinsertraege-aus-ehegattendarlehen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zinsertraege-aus-ehegattendarlehen\/","title":{"rendered":"Zinsertr\u00e4ge aus Ehegattendarlehen"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Zinsertr\u00e4ge aus Ehegattendarlehen<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Kernaussage<\/b><br \/>\nDer Abgeltungssteuersatz von 25 % findet auf Zinsertr\u00e4ge aus Ehegattendarlehen keine Anwendung. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen seitens des Finanzgerichtes nicht.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Sachverhalt<\/b><br \/>\nDie Kl\u00e4ger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Ehemann gew\u00e4hrte seiner Frau verschiedene verzinsliche Darlehen. Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob Zinsertr\u00e4ge aus diesen Ehegattendarlehen dem tariflichen Einkommensteuersatz, so der Beklagte, oder dem Abgeltungssteuersatz von 25 %, so die Kl\u00e4ger, unterliegen.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Entscheidung<\/b><br \/>\nDas Finanzgericht K\u00f6ln gab dem Beklagten Recht und wies die Klage ab. Der Abgeltungssteuersatz finde auf vereinnahmte Schuldzinsen aus Ehegattendarlehen keine Anwendung, da sie solchen Ertr\u00e4gen zuzurechnen sind, die durch nahe stehende Personen erzielt wurden. Zwar sei der der Begriff der nahe stehenden Person bislang noch nicht gesetzlich definiert worden, nach der Gesetzesbegr\u00fcndung wird ein N\u00e4heverh\u00e4ltnis angenommen, wenn einer der beteiligten Personen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Eink\u00fcnfte des anderen hat. Diese Definition hat die Finanzverwaltung \u00fcbernommen. Da beide Ehegatten an der Erzielung der Eink\u00fcnfte des jeweils anderen Ehegatten wirtschaftlich interessiert sind und sie zus\u00e4tzlich von einer Steuerspreizung profitieren, treffe die angef\u00fchrte Definition doppelt zu. Ein besonderes N\u00e4heverh\u00e4ltnis ergebe sich bei Eheleuten auch aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde aber wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassen.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Konsequenz<\/b><br \/>\nZinseink\u00fcnfte aus Ehegattendarlehen z\u00e4hlen zu den Eink\u00fcnften aus N\u00e4heverh\u00e4ltnissen und unterliegen dem pers\u00f6nlichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen. Der BFH wird im Revisionsverfahren zu kl\u00e4ren haben, wie der Begriff der &#8222;nahe stehenden Person&#8220; im Sinne der streitigen Norm auszulegen ist und ob diese Vorschrift verfassungsgem\u00e4\u00df ist. Neben diesem Verfahren sind noch weitere Revisionsverfahren beim BFH anh\u00e4ngig. Mit Berufung auf eines dieser Verfahren sollte in entsprechenden F\u00e4llen Einspruch eingelegt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zinsertr\u00e4ge aus Ehegattendarlehen Kernaussage Der Abgeltungssteuersatz von 25 % findet auf Zinsertr\u00e4ge aus Ehegattendarlehen keine Anwendung. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen seitens des Finanzgerichtes nicht. Sachverhalt Die Kl\u00e4ger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Ehemann gew\u00e4hrte seiner Frau verschiedene verzinsliche Darlehen. 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