{"id":41246,"date":"2014-07-29T11:11:45","date_gmt":"2014-07-29T09:11:45","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41246"},"modified":"2014-07-29T11:11:45","modified_gmt":"2014-07-29T09:11:45","slug":"werbungskostenabzug-fuer-strafverteidigerkosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/werbungskostenabzug-fuer-strafverteidigerkosten\/","title":{"rendered":"Werbungskostenabzug f\u00fcr Strafverteidigerkosten?"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Werbungskostenabzug f\u00fcr Strafverteidigerkosten?<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Kernaussage<\/b><br \/>\nKosten im Rahmen einer Strafverteidigung sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn diese Kosten durch Handlungen ausgel\u00f6st wurden, die in einem objektiven Zusammenhang mit der Berufsaus\u00fcbung des Steuerpflichtigen stehen. Die zur Last gelegte Handlung muss dabei ausschlie\u00dflich und unmittelbar aus der betrieblichen oder beruflichen T\u00e4tigkeit heraus veranlasst sein.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Sachverhalt<\/b><br \/>\nGegen den Kl\u00e4ger (Steuerberater) wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, da er unter anderem Verk\u00e4ufe von Aktienoptionsrechten, die gegen\u00fcber der Gesellschaft bestanden, in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung nicht angegeben hatte. Das Verfahren wurde gegen Zahlung einer Geldauflage nach\u00a0\u00a7 153a Strafprozessordnung\u00a0eingestellt. Die aus dem Strafverfahren resultierenden Rechtsanwaltskosten und aufgewendeten Zinsen, die der Kl\u00e4ger in seiner Steuererkl\u00e4rung geltend machen wollte, wurden vom Finanzamt nur zu 20 % anerkannt. Hiergegen klagte er vor dem Finanzgericht Hessen.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Entscheidung<\/b><br \/>\nDas Finanzgericht lehnte die Klage mit der Begr\u00fcndung ab, dass eine Steuerhinterziehung durch falsche Angaben in der Einkommensteuererkl\u00e4rung eines Steuerberaters in keinem Zusammenhang mit seiner Berufst\u00e4tigkeit steht. Die durch eine Strafverteidigung versuchte Vermeidung beruflicher beziehungsweise berufsrechtlicher Konsequenzen und eines (zuk\u00fcnftigen) Einnahmeverlustes heile diesen Mangel nicht. Strafverteidigerkosten im Rahmen der Verteidigung beim Vorwurf der Hinterziehung von Betriebssteuern k\u00f6nnten ebenfalls nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn betriebliche Mittel privat vereinnahmt oder verwendet wurden und sich dadurch die betrieblichen Steuern verringern. Dar\u00fcber hinaus wurde auch der Abzug der Strafverteidigerkosten im Rahmen der au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen verneint, da die Kosten geringer als die zumutbare Belastung in H\u00f6he von 7 % des Gesamtbetrages der Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers waren.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Konsequenz<\/b><br \/>\nStrafverteidigerkosten m\u00fcssen im direkten Zusammenhang mit der betrieblichen oder beruflichen T\u00e4tigkeit stehen, um als Werbungskosten abziehbar zu sein. Zielt die Strafverteidigung lediglich auf die Vermeidung berufsrechtlicher Konsequenzen ab, ist ein Werbungskostenabzug nicht zul\u00e4ssig. Das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig, da die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl\u00e4gers beim Bundesfinanzhof anh\u00e4ngig ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Werbungskostenabzug f\u00fcr Strafverteidigerkosten? 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