{"id":41248,"date":"2014-07-29T11:13:52","date_gmt":"2014-07-29T09:13:52","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41248"},"modified":"2014-07-29T11:13:52","modified_gmt":"2014-07-29T09:13:52","slug":"abzug-nachtraeglicher-schuldzinsen-nach-veraeusserung-trotz-liebhaberei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abzug-nachtraeglicher-schuldzinsen-nach-veraeusserung-trotz-liebhaberei\/","title":{"rendered":"Abzug nachtr\u00e4glicher Schuldzinsen nach Ver\u00e4u\u00dferung trotz Liebhaberei?"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Abzug nachtr\u00e4glicher Schuldzinsen nach Ver\u00e4u\u00dferung trotz Liebhaberei?<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Kernproblem<\/b><br \/>\nDer Bundesfinanzhof (BFH) hat im Jahr 2012 zu den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung entschieden, dass Schuldzinsen aus der Anschaffung einer zur Vermietung bestimmten Immobilie auch noch nach Ver\u00e4u\u00dferung des Geb\u00e4udes als nachtr\u00e4gliche Werbungskosten abgezogen werden k\u00f6nnen. Das gilt allerdings nur insoweit, wie der Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s nicht ausreicht, um das Darlehen zu tilgen. Ob die Ver\u00e4u\u00dferung als Spekulationsgesch\u00e4ft einer Besteuerung unterlag, ist dabei unerheblich, wie der BFH erst k\u00fcrzlich klarstellte. Die neue Rechtsprechung hat der BFH jetzt in Kombination zur Liebhaberei bei den Vermietungseink\u00fcnften erweitert.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Sachverhalt<\/b><br \/>\nEin Arzt hatte ein mit einer Gastst\u00e4tte und P\u00e4chterwohnung sowie 7 Ferienwohnungen bebautes Grundst\u00fcck erworben und hieraus negative Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung f\u00fcr die Jahre 2003 bis 2006 erzielt. Urs\u00e4chlich daf\u00fcr war die Insolvenz des Generalmieters im Jahr 2003. Hiernach betrieb der Arzt mit m\u00e4\u00dfigem Erfolg die Vermietung in Eigenregie und parallel dazu eine Ver\u00e4u\u00dferung, was ihm erst im Jahr 2008 gelang. Bis dahin hatte er die Gastst\u00e4tte in eine Wohnung umgewandelt und dauerhaft vermietet sowie die Ferienwohnungen \u00fcber die Kurverwaltung vermarktet. Das Finanzamt unterstellte ab dem Jahr 2003 Liebhaberei. Davon ging auch das Finanzgericht (FG) aus, erkannte aber die von dem Arzt gezahlten nachtr\u00e4glichen Schuldzinsen nach der neueren Rechtsprechung des BFH als Werbungskosten an. Hiergegen legte die Verwaltung Revision ein.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Entscheidung<\/b><br \/>\nDer BFH schloss sich der Auffassung des FG nicht an und wies die Sache an dieses zur\u00fcck, da die Sache nicht spruchreif war. Ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von nachtr\u00e4glichen Schuldzinsen mit fr\u00fcheren Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung ist nach Auffassung der BFH-Richter dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige zwar urspr\u00fcnglich mit Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht gehandelt habe, die Absicht jedoch bereits vor der Ver\u00e4u\u00dferung des Immobilienobjekts aus anderen Gr\u00fcnden weggefallen sei. Dagegen sei der Wegfall der Absicht f\u00fcr das Gesamtobjekt erneut zu \u00fcberpr\u00fcfen. Denn das Finanzamt und das FG h\u00e4tten den Wegfall der Absicht offensichtlich nicht objektbezogen f\u00fcr jede einzelne der Wohnungen beziehungsweise f\u00fcr die Gastst\u00e4tte gepr\u00fcft. Wenn mehrere Objekte auf Grundlage verschiedener Rechtsverh\u00e4ltnisse vermietet werden w\u00fcrden, sei jede T\u00e4tigkeit aber f\u00fcr sich zu beurteilen.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Konsequenz<\/b><br \/>\nDie zuletzt g\u00fcnstige Rechtsprechung des BFH zum Abzug nachtr\u00e4glicher Schuldzinsen hilft bei Liebhaberei nicht weiter. Ob Liebhaberei jedoch \u00fcberhaupt vorliegt, muss zumindest im Streitfall in Bezug auf die Ferienwohnungen nach den Grunds\u00e4tzen des BFH zur Vermietung in Eigenregie ohne Selbstnutzung gepr\u00fcft werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abzug nachtr\u00e4glicher Schuldzinsen nach Ver\u00e4u\u00dferung trotz Liebhaberei? Kernproblem Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Jahr 2012 zu den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung entschieden, dass Schuldzinsen aus der Anschaffung einer zur Vermietung bestimmten Immobilie auch noch nach Ver\u00e4u\u00dferung des Geb\u00e4udes als nachtr\u00e4gliche Werbungskosten abgezogen werden k\u00f6nnen. 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