{"id":41255,"date":"2014-07-29T11:42:25","date_gmt":"2014-07-29T09:42:25","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41255"},"modified":"2014-07-29T11:42:25","modified_gmt":"2014-07-29T09:42:25","slug":"bstbk-grundsaetze-zur-ordnungsmaessigen-fuehrung-und-aufbewahrung-von-buechern-aufzeichnungen-und-unterlagen-elektronischer-form-sowie-zum-datenzugriff-gobd","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bstbk-grundsaetze-zur-ordnungsmaessigen-fuehrung-und-aufbewahrung-von-buechern-aufzeichnungen-und-unterlagen-elektronischer-form-sowie-zum-datenzugriff-gobd\/","title":{"rendered":"BStBK: Grunds\u00e4tze zur ordnungsm\u00e4\u00dfigen F\u00fchrung und Aufbewahrung von B\u00fcchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)"},"content":{"rendered":"<h2 style=\"color: #4c4c4c;\">Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer an das Bundesministerium der Finanzen zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den \u201eGrunds\u00e4tzen zur ordnungsm\u00e4\u00dfigen F\u00fchrung und Aufbewahrung von B\u00fcchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)\u201c<\/h2>\n<p style=\"color: #3b3b3b;\">05.06.2014<\/p>\n<p><span style=\"color: #3b3b3b;\"><\/span><\/p>\n<section style=\"color: #3b3b3b;\">\n<div class=\"ppMod article article-rte\">\n<div class=\"iPpMod\">\n<p>Sehr geehrte Damen und Herren,<\/p>\n<p>f\u00fcr den konstruktiven fachlichen Austausch zu dem Entwurf der GoBD m\u00f6chten wir uns zun\u00e4chst bedanken. Die von Ihnen moderierten Fachgespr\u00e4che haben im Wesentlichen dazu beigetragen, dass Missverst\u00e4ndnisse ausger\u00e4umt werden konnten und Anpassungen des Entwurfs an die Praxis erfolgten. Gleichwohl sehen wir weiteren \u00c4nderungsbedarf.<\/p>\n<p>Die jetzt vorliegende Fassung vom 11. April 2014 haben wir unter Hinweis auf die bereits erfolgten \u00c4nderungen zur Diskussion und Stellungnahme an unsere entsprechenden Fachgremien gesandt. Dieses Vorgehen war in der Sitzung mit den Steuerabteilungsleitern am 29. Januar 2014 abgesprochen. Unsere \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge sind in der Anlage dargestellt.<\/p>\n<p>In unserer Ausschusssitzung am 28. Mai 2014 hatten Sie die Institutionalisierung einer Arbeitsgruppe mit Vertretern der Finanzverwaltung und der Bundessteuerberaterkammer sowie ggf. weiterer Organisationen in Aussicht gestellt. Diese soll gew\u00e4hrleisten, dass die GoBD zeitnah an die Gegebenheiten der Praxis angepasst werden. Wir stehen f\u00fcr den weiteren konstruktiven Austausch zu den GoBD in einer solchen Arbeitsgruppe gern zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die von Ihnen avisierte zeitnahe geplante Ver\u00f6ffentlichung der GoBD haben wir in der Anlage konkrete \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge sowie weitere Themen, die in der zu gr\u00fcndenden Arbeitsgruppe zeitnaher Er\u00f6rterung bed\u00fcrfen, dargestellt. Bei der weiteren Diskussion sollte ber\u00fccksichtigt werden, dass BMF-Schreiben zwar in erster Linie die Verwaltung binden, die Unternehmen sich aber in der Praxis daran orientieren, um den entsprechenden Anforderungen zu gen\u00fcgen. Insofern halten wir eine angemessene \u00dcbergangsregelung f\u00fcr<br \/>\nunabdingbar, damit sowohl die Unternehmen als auch die Finanzverwaltung die \u00c4nderungen in der Praxis umsetzen k\u00f6nnen. Die GoBD sollten daher erst f\u00fcr Wirtschaftsjahre bzw. Veranlagungszeitr\u00e4ume gelten, die nach dem 1. Januar 2015 beginnen.<\/p>\n<p>Dabei ist insbesondere zu ber\u00fccksichtigen, dass in der Praxis weder die Betriebspr\u00fcfer noch die Steuerpflichtigen den Entstehungsprozess der GoBD kennen und sich daher eine eigene<br \/>\nMeinung bilden werden, die m\u00f6glicherweise nicht dem tats\u00e4chlich gewollten entspricht. Missverst\u00e4ndnisse hinsichtlich der Auslegung der Grunds\u00e4tze k\u00f6nnen vermieden werden,<br \/>\nwenn neben den notwendigen technischen Anpassungen entsprechende Schulungen erfolgen.<\/p>\n<p>Nach Auswertung aller eingegangenen Stellungnahmen \u00fcbersenden wir Ihnen weitere im Berufsstand aufgetretene Fragestellungen. Gern stehen wir Ihnen in einem pers\u00f6nlichen Gespr\u00e4ch zur Erl\u00e4uterung unserer Anmerkungen zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Mit freundlichen Gr\u00fc\u00dfen<br \/>\ni. V.<\/p>\n<p>J\u00f6rg Schwenker<br \/>\nGesch\u00e4ftsf\u00fchrer<\/p>\n<p>Anlage<\/p>\n<h2 style=\"color: #4c4c4c;\">Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zu dem Entwurf eines BMF-Schreibens zu den \u201e Grunds\u00e4tzen zur ordnungsm\u00e4\u00dfigen F\u00fchrung und\u00a0 Aufbewahrung von B\u00fcchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)\u201c<\/h2>\n<p><strong>Vorbemerkung<\/strong><\/p>\n<p>Wir sind nach wie vor der Auffassung, dass es f\u00fcr die Anwender hilfreich ist, wenn Begriffsdefinitionen in einem Glossar erfasst werden, welches Bestandteil des Schreibens ist. Damit werden unterschiedliche Definitionen der Begriffe innerhalb des Schreibens vermieden. Zugleich kann auf wiederholte Ausf\u00fchrungen verzichtet werden. Damit k\u00f6nnen Missverst\u00e4ndnisse vermieden werden, die sich durch die Verwendung von Begrifflichkeiten ergeben, die<br \/>\nheute nicht mehr oder anders verwandt werden.<\/p>\n<p>In den nachfolgenden Punkten werden konkrete \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge genannt, die unseres Erachtens besonders praxisrelevant sind und eine Anpassung des Entwurfs erfordern. Weitere grunds\u00e4tzliche \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge schlie\u00dfen sich an, die in der zu gr\u00fcndenden Arbeitsgruppe der Diskussion bed\u00fcrfen.<\/p>\n<p><strong>Zu Rz. 183: Anwendungsregelung \u2013 \u00dcbergangsfrist<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Anwendung der GoBD muss eine \u00dcbergangsfrist einger\u00e4umt werden, da der aktuelle Entwurf in zahlreichen Punkten zu Versch\u00e4rfungen gegen\u00fcber der heutigen Praxis f\u00fchrt. Das betrifft u. a. die Anforderungen an Inhalt und Umfang von Verfahrensdokumentationen, die Verfahren zur Sicherung von Belegen und Grund(buch)aufzeichnungen sowie die Ausgestaltung und Determinierung von Abl\u00e4ufen und Einzelfeldinformationen in verbreiteten IT-Buchf\u00fchrungs- und Archivsystemen.<\/p>\n<p>Sowohl die betroffenen Steuerpflichtigen als auch deren steuerliche Berater m\u00fcssen sich zun\u00e4chst mit den Inhalten und Neuerungen (Begrifflichkeiten, konkretisierte zeitliche Anforderungen\/Ma\u00dfst\u00e4be, konkretisierte Anforderungen an die Verfahrensdokumentationen, konkretisierte Anforderungen an Sicherungs- und Archivsysteme) vertraut machen.<\/p>\n<p>So ist im Bereich der Unver\u00e4nderbarkeitsanforderungen zu \u00fcberpr\u00fcfen, welche Ma\u00dfnahmen zu ergreifen sind, damit die im Entwurf genannten Anforderungen eingehalten werden. Dies gilt auch bei Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten au\u00dferhalb der doppelten Buchf\u00fchrung. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen m\u00fcssen sich in der Regel mangels eigenen detaillierten Wissens unter Hinzuziehung externer Berater zun\u00e4chst ein Urteil \u00fcber den evtl. Handlungsbedarf bilden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Insbesondere bei Kleinstunternehmen muss gepr\u00fcft werden, ob und wie weiterhin mit Formaten (z. B. Office-Formaten wie Word und Excel) und Dateiablagen (z. B. Anschaffung von Dokumenten-Management-Systemen) angesichts der expliziten Problematisierung solcher Systeme durch die GoBD gearbeitet werden kann.<\/p>\n<p>Kleine Unternehmen m\u00fcssen sich auch mit der Frage der zeitnahen und unver\u00e4nderbaren Aufzeichnung von Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen auf der Ebene der Belege und der Grund(buch)aufzeichnungen sowie deren geforderten \u201eOrdnung\u201c auseinandersetzen, indem sie die konkretisierten Anforderungen in den GoBD mit ihrer aktuellen praktischen \u00dcbung vergleichen.<\/p>\n<p>Auch die IT-Hersteller, die Vor- und Hauptsysteme mit Beleg-, Grund(buch)aufzeichnungs oder Buchungsfunktion anbieten, m\u00fcssen ihre Systeme ggf. an die Anforderungen der GoBD anpassen.<\/p>\n<p>Aufgrund der dargestellten Pr\u00fcfungs- und Anpassungsphase halten wir eine \u00dcbergangsvorschrift f\u00fcr zwingend erforderlich. Da die GoBD bislang fast ausschlie\u00dflich auf Expertenebene zwischen Finanzverwaltung, Kammern und Verb\u00e4nden diskutiert wurde, braucht die Praxis eine gewisse Zeit, sich auf die ge\u00e4nderten Anforderungen einzustellen. Eine \u00dcbergangszeit kann zudem dazu beitragen, die Akzeptanz der Regelungen zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>In die GoBD sollte eine angemessene \u00dcbergangsfrist aufgenommen werden, die zudem zu keiner R\u00fcckwirkung auf laufende Buchungsperioden oder Veranlagungszeitr\u00e4ume f\u00fchrt. Wir schlagen folgende Formulierung vor:<\/p>\n<p>\u201eDieses BMF-Schreiben tritt an die Stelle der BMF-Schreiben vom 7. November 1995 &#8211; IV A 8 &#8211; S 0316 &#8211; 52\/95- (BStBl. I S. 738) und vom 16. Juli 2001 &#8211; IV D 2 &#8211; S 0316 &#8211; 136\/01 (BStBl. I S. 415), das durch BMF-Schreiben vom 14. September 2012 &#8211; IV A 4 &#8211; S 0316\/12\/10001 (BStBl. I S. 930) ge\u00e4ndert wurde. Um den Buchf\u00fchrungs- bzw. Steuerpflichtigen sowie den IT-Herstellern eine angemessene Reaktionsm\u00f6glichkeit zur \u00dcberpr\u00fcfung und ggf. Anpassung und Dokumentation ihrer bisher eingesetzten Verfahren zu gew\u00e4hren, sind die GoBD erstmals auf Wirtschaftsjahre bzw. Veranlagungszeitr\u00e4ume anzuwenden, die nach dem 1. Januar 2015 beginnen.\u201c<\/p>\n<p><strong>Zu Rz. 47:<\/strong><\/p>\n<p>Es wird darauf abgestellt, dass \u201ejede nicht durch die Verh\u00e4ltnisse des Betriebs oder des Gesch\u00e4ftsvorfalls zwingend bedingte Zeitspanne \u2026 bedenklich\u201c ist. Hier sollte das Wort \u201ezwingend\u201c gestrichen werden. Gegebenenfalls k\u00f6nnte auf eine \u201eunangemessen lange\u201c Zeitspanne abgestellt werden. Dar\u00fcber hinaus sollte klargestellt werden, was mit \u201ebedenklich\u201c gemeint ist.<\/p>\n<p><strong>Zu Rz. 77:<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Festlegung des Beleginhalts wird generell eine \u201eHinreichende Erl\u00e4uterung des Gesch\u00e4ftsvorfalls\u201c gefordert. Dies ist zu weitgehend. In vielen F\u00e4llen ergibt sich der Sachverhalt bereits durch die Buchung auf ein bestimmtes Konto (z. B. Porto oder Telekommunikation), eine Erl\u00e4uterung ist dann nicht notwendig.<\/p>\n<p>Wir regen an, in der rechten Spalte zu erg\u00e4nzen, dass die Erl\u00e4uterung nur erfolgen muss, soweit sie f\u00fcr die Beurteilung des Sachverhalts erforderlich ist.<\/p>\n<p><strong>Zu Rz. 134:<\/strong><\/p>\n<p>Die Anforderungen in Rz. 134 waren bereits in den GDPdU enthalten und haben sich als nicht praxisgerecht erwiesen. In den meisten F\u00e4llen handelt es sich bei verschl\u00fcsselten Unterlagen um E-Mails, die zur Versendung von den Mitarbeitern in den Unternehmen\/Kanzleien verschl\u00fcsselt werden. Sofern verschl\u00fcsselte Unterlagen steuerlich relevante Daten enthalten, m\u00fcssen diese so abgelegt werden, dass eine Auswertung auch ohne die konkrete Unterst\u00fctzung des Mitarbeiters m\u00f6glich ist, d. h. es muss eine unverschl\u00fcsselte Ablage erfolgen. Dies ist technisch bereits sehr aufwendig und muss den Anforderungen an die Authentizit\u00e4t und Dokumentation gen\u00fcgen. Dar\u00fcber hinaus auch eine Ablage der verschl\u00fcsselten Unterlagen zu fordern ist weder zweckm\u00e4\u00dfig noch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und f\u00fchrt zu einer Doppelablage von inhaltlich gleichen Informationen.<\/p>\n<p>Zudem m\u00fcsste zur Lesbarmachung der verschl\u00fcsselten Unterlagen ohne den konkreten Mitarbeiter ein technisch aufwendiges System zur Aufbewahrung der Schl\u00fcssel vorgehalten werden. Dabei ist ebenfalls zu bedenken, dass Schl\u00fcssel in vielen F\u00e4llen mit Signaturkarten verbunden sind. Diese sind personenbezogen und sollen\/d\u00fcrfen \u2013 wie die entsprechenden Passw\u00f6rter \u2013 aus Gr\u00fcnden des Datenschutzes nicht weitergegeben werden (digitale Identit\u00e4t). Nach Ausscheiden der betreffenden Personen wird die Signaturkarte, wenn sie zus\u00e4tzlich dieser Unternehmung zugeordnet ist, vernichtet oder, wenn sie nur der Person zugeordnet ist, von dieser mitgenommen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus wird hier nicht deutlich, warum verwendete Signaturpr\u00fcfschl\u00fcssel aufzubewahren sind.<\/p>\n<p>Wir schlagen folgende Neuformulierung von Rz. 134 vor:<\/p>\n<p>\u201eBei Einsatz von Kryptografietechniken ist sicherzustellen, dass die verschl\u00fcsselten Unterlagen im DV-System in entschl\u00fcsselter Form zu Verf\u00fcgung stehen. Werden Signaturpr\u00fcfschl\u00fcssel verwendet, sind die eingesetzten Schl\u00fcssel aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht endet, wenn keine der mit den Schl\u00fcsseln signierten Unterlagen mehr aufbewahrt werden m\u00fcssen.\u201c<\/p>\n<p><strong>Zu Rz. 139:<\/strong><\/p>\n<p>Im letzten Satz wird generell das erneute Einscannen eines bearbeiteten vorab bereits eingescannten Papierbelegs gefordert. Dies f\u00fchrt in der Praxis zu erheblichem Mehraufwand und ist v\u00f6llig \u00fcberfl\u00fcssig, sofern z. B. bei einer internen Bearbeitung lediglich ein Haken gesetzt wird, in solchen F\u00e4llen erfolgt keine Ver\u00e4nderung des Belegs. Wir regen an, den Satz wie folgt zu erg\u00e4nzen: \u201e\u2026, muss nach Abschluss der Bearbeitung der bearbeitete Papierbeleg<br \/>\nsoweit aufzeichnungspflichtige Inhalte betroffen sind erneut eingescannt \u2026. werden.\u201c<\/p>\n<p><strong>Weitere \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge zur Er\u00f6rterung in der Arbeitsgruppe<\/strong><\/p>\n<p><strong>Zu Rz. 46 \u2013 52: Zeitgerechte Buchungen und Aufzeichnungen<\/strong><\/p>\n<p>Dieser Abschnitt geht insgesamt von \u00fcberholten Vorstellungen der Abl\u00e4ufe in vielen Unternehmen aus; auch die zitierten Entscheidungen des BFH basieren auf heute nicht mehr zeitgem\u00e4\u00dfen und auch gar nicht mehr praktizierbaren Vorstellungen der Abl\u00e4ufe im Rechnungswesen. Problematisch sind schon die Begrifflichkeiten.<\/p>\n<p>In heutigen Buchf\u00fchrungssystemen und Abl\u00e4ufen gibt es beispielsweise keine \u201eGrundb\u00fccher\u201c mehr. Journale und Primanoten sind in modernen Buchf\u00fchrungssystemen lediglich eine (von vielen) Auswertungsm\u00f6glichkeiten. Heute praktizierte Verfahren und Begriffe, wie beispielsweise Stapelerfassung, Stapelverarbeitung und Dialogverbuchung kommen in diesem Abschnitt (und in dem Entwurf insgesamt) nicht vor.<\/p>\n<p>Der Anspruch an die Zeitgerechtheit der Buchf\u00fchrung und Aufzeichnungen ist in der vorliegenden Form nicht f\u00fcr alle Unternehmen, insbesondere nicht f\u00fcr die kleineren, erf\u00fcllbar. Bei kleineren Unternehmen werden die B\u00fccher einschlie\u00dflich der Kontierung h\u00e4ufig vom Steuerberater gef\u00fchrt. In der Regel liefern die Betriebe monatlich Kontoausz\u00fcge, geordnete Belege und das Kassenbuch. Auch bei einer Bankdaten\u00fcbernahme erfolgt in der Regel nur eine<br \/>\nmonatliche Bearbeitung, da das Kassenbuch und die Belege zus\u00e4tzlich meist auf Papier vom Mandanten geliefert werden. Ein k\u00fcrzerer periodischer Verarbeitungsrhythmus als er f\u00fcr Zwecke der Umsatzsteuer erforderlich ist, ist f\u00fcr viele Betriebe weder sinnvoll, noch effizient oder wirtschaftlich. Auch der Informationsgehalt wird dadurch in der Regel nicht gesteigert.<\/p>\n<p>Bei Kleinbetrieben, die weder monatlich noch quartalsm\u00e4\u00dfig die Umsatzsteuer voranzumelden haben, wird die Erfassung und Verbuchung der Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle meist f\u00fcr eine Einnahme- \u00dcberschussrechnung j\u00e4hrlich vorgenommen. Hier handelt es sich um Gewinnermittlungen, die h\u00e4ufig nur wenige Belege umfassen.<\/p>\n<p>Es sollte klar sein, dass aufgrund unterschiedlicher Gr\u00f6\u00dfen- und Organisationsverh\u00e4ltnisse Differenzierungen hinsichtlich der Zeitgerechtheit erforderlich sind. Die Mehrheit der deutschen Unternehmen besch\u00e4ftigt im Rechnungswesen weniger als zwei Personen. Dies f\u00fchrt z. B. dazu, dass w\u00e4hrend eines zweiw\u00f6chigen Urlaubs die Buchhaltung nicht fortgef\u00fchrt wird. Diese Realit\u00e4t sollte bei der Bemessung der \u201eZeitgerechtheit\u201c ebenfalls ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p><strong>Zu Rz. 46:<\/strong><\/p>\n<p>Es erfolgt keine ausreichend konsequente Differenzierung zwischen den Begriffen Grundbuch, Grundbuchaufzeichnung und Grundaufzeichnung. Eine Klarstellung k\u00f6nnte zumindest durch zus\u00e4tzliche Beispiele erreicht werden.<\/p>\n<p><strong>Zu Rz. 49:<\/strong><\/p>\n<p>In der Praxis erfolgt die Zahlung vieler Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle unbar. Diese Rechnungen werden von den Steuerpflichtigen zeitnah in einem Zahlungsverkehrsprogramm erfasst. Die Festlegung von acht Tagen f\u00fcr eine verpflichtende Einrichtung einer offenen Postenbuchf\u00fchrung kann daher nicht nachvollzogen werden.<\/p>\n<p>M\u00f6gliche Fristen sollten zudem in Abh\u00e4ngigkeit von der Komplexit\u00e4t des Buchungsstoffes gesehen werden. So wird die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit nicht verletzt, wenn zum Beispiel die ca. zehn Buchungen p. a. einer Komplement\u00e4r-GmbH einmal j\u00e4hrlich gebucht werden oder wenn bei kleinen Betrieben mit wenig Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen die Buchung einmal monatlich erfolgt (BFH BStBl. II 70, 307; 76, 210, 212).<\/p>\n<p>Wir regen folgende Erg\u00e4nzung an: \u201eBetriebliche Arbeitsabl\u00e4ufe und besondere Umst\u00e4nde im Unternehmen k\u00f6nnen l\u00e4ngere Zeitr\u00e4ume rechtfertigen\u201c.<\/p>\n<p><strong>Zu Rz. 82 ff.: Aufzeichnung der Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle in zeitlicher Reihenfolge und in sachlicher Ordnung (Grund(buch)aufzeichnungen, Journal- und Kontenfunktion)<\/strong><\/p>\n<p>In diesem Abschnitt wird vieles wiederholt was zuvor schon dargestellt ist. Wie in der Vorbemerkung angeregt, w\u00e4re es hilfreich wiederkehrende Begriffe in einem Glossar zu erfassen. Damit kann z. B. auch klargestellt werden, dass \u201ealte Begriffe\u201c eine neue, andere Bedeutung erhalten (z. B. der Begriff des \u201eJournals\u201c der in der herk\u00f6mmliche Buchhaltung dem Grundbuch, Zeitbuch entspricht, hier aber anders verwandt wird.)<\/p>\n<p><strong>Weiteres Vorgehen<\/strong><\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Akzeptanz der \u00fcberarbeiteten Grunds\u00e4tze halten wir es f\u00fcr erforderlich, dass die angek\u00fcndigte Arbeitsgruppe zeitnah zusammen kommt, um die bislang noch offenen Punkte einer L\u00f6sung zuzuf\u00fchren. Eine Ver\u00f6ffentlichung des Entwurfs in dieser Fassung kann vielfach zu Anwendungsfragen und Missverst\u00e4ndnissen in der Praxis f\u00fchren. Sofern klargestellt werden kann, dass nach einer Anwendungsphase eine \u00dcberarbeitung erfolgt, kann auch dies zur breiteren Akzeptanz beitragen. Insofern ist es zwingend notwendig die Erfahrungen aus der Praxis aufzugreifen und ggf. eine \u00c4nderung herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/section>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer an das Bundesministerium der Finanzen zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den \u201eGrunds\u00e4tzen zur ordnungsm\u00e4\u00dfigen F\u00fchrung und Aufbewahrung von B\u00fcchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)\u201c 05.06.2014 Sehr geehrte Damen und Herren, f\u00fcr den konstruktiven fachlichen Austausch zu dem Entwurf der GoBD m\u00f6chten wir uns zun\u00e4chst bedanken. 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