{"id":41258,"date":"2014-07-29T11:44:13","date_gmt":"2014-07-29T09:44:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41258"},"modified":"2014-07-29T11:45:57","modified_gmt":"2014-07-29T09:45:57","slug":"zur-abzugsmoeglichkeit-von-zivilprozesskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-abzugsmoeglichkeit-von-zivilprozesskosten\/","title":{"rendered":"Zur Abzugsm\u00f6glichkeit von Zivilprozesskosten"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Kernproblem<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Im Jahr 2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen seiner bis dahin geltenden Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen (agB) zu ber\u00fccksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Finanzverwaltung hat das Urteil des BFH mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Mit Wirkung vom 30.6.2013 wurde das\u00a0EStG\u00a0dahingehend ge\u00e4ndert, dass Prozesskosten nur dann als agB zu ber\u00fccksichtigen sind, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bed\u00fcrfnisse in dem \u00fcblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit davor h\u00e4ufen sich die Streitf\u00e4lle vor den Finanzgerichten (FG), jetzt beim FG M\u00fcnster.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Sachverhalt<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Eheleute wurden im Jahr 2000 geschieden und hatten in einem Ehevertrag die Lasten eines gemeinsamen Hauses geregelt. Bei den Verhandlungen \u00fcber die Auseinandersetzung des Hauseigentums im Jahr 2007 konnten sich die Parteien hinsichtlich der vom geschiedenen Ehemann geforderten Nutzungsentsch\u00e4digung f\u00fcr das Bewohnen des Hauses durch seine fr\u00fchere Ehefrau nicht einigen, so dass diese verklagt wurde und ihrerseits Widerklage einlegte. In einem Vergleich vor dem Amtsgericht im Jahr 2009 wurde ein zuk\u00fcnftiger Wohnwert festgelegt. Dar\u00fcber hinaus wies das Amtsgericht die Widerklage ab und verurteilte die Geschiedene auf eine Nutzungsentsch\u00e4digung f\u00fcr das Jahr 2008. Die hiergegen beim Oberlandesgericht eingelegte Berufung endete in einem weiteren Vergleich. Den f\u00fcr das Jahr 2010 als agB von der Ehefrau beantragten Abzug der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten des Berufungsverfahrens von \u00fcber 6.300 EUR versagte das Finanzamt mit Bezug auf den Nichtanwendungserlass den Abzug.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Das FG lie\u00df den beantragten Abzug als agB zu, denn die neue gesetzliche Regelung entfalte f\u00fcr die Vergangenheit keine Geltung. Der BFH verlange in seiner Rechtsprechung, dass die Kosten f\u00fcr den Steuerpflichtigen unausweichlich seien und er sich nicht mutwillig oder leichtfertig auf einen Prozess eingelassen habe. Demgem\u00e4\u00df w\u00e4ren Zivilprozesskosten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verst\u00e4ndigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Nach Auffassung des FG bestand f\u00fcr das Berufungsverfahren durchaus eine hinreichende Erfolgsaussicht, die auch in dem Prozessvergleich realisiert wurde.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Konsequenz<\/b><br \/>\nGegen das Urteil wurde die Revision zugelassen. \u00c4hnliche Verfahren sind bereits beim BFH anh\u00e4ngig. Zumindest f\u00fcr bis zum 29.6.2013 aufgewendete Zivilprozesskosten kann nur empfohlen werden, Verfahren durch Rechtsbehelfe offenzuhalten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kernproblem Im Jahr 2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen seiner bis dahin geltenden Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen (agB) zu ber\u00fccksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 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