{"id":41261,"date":"2014-07-29T11:47:41","date_gmt":"2014-07-29T09:47:41","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41261"},"modified":"2014-07-29T11:47:41","modified_gmt":"2014-07-29T09:47:41","slug":"kindergeldbescheinigung-auch-fuer-nachrangig-berechtigte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kindergeldbescheinigung-auch-fuer-nachrangig-berechtigte\/","title":{"rendered":"Kindergeldbescheinigung auch f\u00fcr nachrangig Berechtigte?"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Kindergeldbescheinigung auch f\u00fcr nachrangig Berechtigte?<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Kernproblem<\/b><br \/>\nDie Eltern sind grunds\u00e4tzlich gemeinsam Anspruchsberechtigte des Kindergelds. Die Auszahlung erfolgt jedoch nur an einen Berechtigten. Ist das Kind in den gemeinsamen Haushalt der Eltern aufgenommen, bestimmen diese untereinander den Empf\u00e4nger des Kindergelds. Ansonsten wird an denjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Unabh\u00e4ngig von der Auszahlung wird das Kindergeld bei der steuerlichen G\u00fcnstigerpr\u00fcfung zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag grunds\u00e4tzlich jeweils zur H\u00e4lfte bei beiden Eltern angerechnet. Bei einem intakten Familienhaushalt spielt es eine weniger bedeutende Rolle, ob das Kindergeld an den Vater oder die Mutter ausbezahlt wird. Hier k\u00f6nnen aber au\u00dfersteuerliche Gr\u00fcnde, z. B. Gehaltszuschl\u00e4ge im \u00f6ffentlichen Dienst, die an den Bezug des Kindergelds gekn\u00fcpft sind, den Ausschlag f\u00fcr die Wahl geben. Insbesondere in Trennungs- und Scheidungsf\u00e4llen hat das Kindergeld auch Auswirkung auf Unterhaltsleistungen. Ob dann jeder Berechtigte Anspruch auf Ausk\u00fcnfte \u00fcber das gezahlte Kindergeld hat, war Anlass eines Rechtsstreits vor dem Bundesfinanzhof (BFH).<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Sachverhalt<\/b><br \/>\nEin Vater bezog f\u00fcr seine Tochter bis Januar 2009 Kindergeld. Ab Februar hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf, weil die geschiedene Ehefrau und Mutter als vorrangig Berechtigte den Kindergeldantrag gestellt hatte. Weitere Ausk\u00fcnfte \u00fcber Zeitpunkt und H\u00f6he der Auszahlung an die Mutter wollte die Familienkasse dem Vater nicht geben und berief sich auf das Steuergeheimnis. Daraufhin beantragte der Vater die gesetzlich zul\u00e4ssige Kindergeldbescheinigung. Diese erteilt die Familienkasse dem &#8222;Berechtigten&#8220; auf Antrag \u00fcber das im Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld. Auch das verweigerte die Familienkasse, weil ein solcher Antrag nur von der Kindsmutter als Berechtigte gestellt werden k\u00f6nne. Der Klage des Vaters gab das Finanzgericht (FG) M\u00fcnchen statt. \u00dcber die Revision musste der BFH entscheiden.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Entscheidung<\/b><br \/>\nDer BFH bejahte den Anspruch des Vaters. Nach Auffassung des Senats sei jedem Steuerpflichtigen, der Anspruch auf Kindergeld habe, auf Antrag eine Kindergeldbescheinigung zu erteilen. Daher k\u00f6nne auch ein sogenannter nachrangig Berechtigter, dessen Anspruch gegen\u00fcber der Anspruchsberechtigung einer anderen Person zur\u00fccktrete, die Bescheinigung verlangen. Das Steuergeheimnis stehe dem nicht entgegen, weil sich der Anspruch direkt aus dem Gesetz ergebe und die Offenbarung damit ausdr\u00fccklich zugelassen sei.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Konsequenz<\/b><br \/>\nWeil die steuerliche G\u00fcnstigerpr\u00fcfung ab dem Jahr 1996 nur auf den abstrakten Kindergeldanspruch abstellt, sind fast nur au\u00dfersteuerliche Folgen der Entscheidung ersichtlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kindergeldbescheinigung auch f\u00fcr nachrangig Berechtigte? Kernproblem Die Eltern sind grunds\u00e4tzlich gemeinsam Anspruchsberechtigte des Kindergelds. Die Auszahlung erfolgt jedoch nur an einen Berechtigten. Ist das Kind in den gemeinsamen Haushalt der Eltern aufgenommen, bestimmen diese untereinander den Empf\u00e4nger des Kindergelds. Ansonsten wird an denjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. 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