{"id":41268,"date":"2014-07-30T09:53:47","date_gmt":"2014-07-30T07:53:47","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41268"},"modified":"2014-07-30T09:53:47","modified_gmt":"2014-07-30T07:53:47","slug":"zur-anwendbarkeit-von-%c2%a7-16-bewg-bei-erbschaft-und-schenkungsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-anwendbarkeit-von-%c2%a7-16-bewg-bei-erbschaft-und-schenkungsteuer\/","title":{"rendered":"Zur Anwendbarkeit von \u00a7 16 BewG bei Erbschaft- und Schenkungsteuer"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Zur Anwendbarkeit von\u00a0\u00a7 16 BewG\u00a0bei Erbschaft- und Schenkungsteuer<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Kernfrage<\/b><br \/>\nUm sicherzustellen, dass die standardisierten Bewertungsvorschriften des\u00a0Bewertungsgesetzes\u00a0f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter einerseits und dauerhafte Nutzungen (Nie\u00dfbrauch, Wohnrecht usw.) andererseits nicht dazu f\u00fchren, dass der Kapitalwert der abzugsf\u00e4higen Nutzung h\u00f6her sein kann als der Wert des Wirtschaftsgutes selber, ist im\u00a0Bewertungsgesetz\u00a0eine H\u00f6chstbetragsbegrenzung vorgesehen. Der Bundesfinanzhof hatte nunmehr dar\u00fcber zu entscheiden, ob diese Bewertungsvorschrift auch auf Erwerbe nach Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform anwendbar ist.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Sachverhalt<\/b><br \/>\nGeklagt hatte ein Erwerber, der Eigentum an einer Immobilie erworben hatte, an der ein lebenslanges Wohnrecht bestellt war. In der Schenkungsteuererkl\u00e4rung wurden auf der Grundlage eines Sachverst\u00e4ndigengutachten ermittelte Werten angegeben; allerdings verzichtete der Erwerber darauf, einen niedrigeren gemeinen Wert f\u00fcr das Objekt zu ermitteln und zu erkl\u00e4ren. Das Finanzamt begrenzte in seinem Schenkungsteuerbescheid die Abzugsf\u00e4higkeit der lebenslangen Nutzung auf der Grundlage der bewertungsrechtlichen Begrenzungsvorschrift, in dem es den Grundbesitzwert durch 18,6 teilte und damit zu einem um rund die H\u00e4lfte geringeren Jahreswert der Nutzung gelangte als der Sachverst\u00e4ndige. Die hiergegen gerichtete Klage hatte zun\u00e4chst Erfolg, wurde aber nunmehr durch den Bundesfinanzhof abgewiesen.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Entscheidung<\/b><br \/>\nDer Bundesfinanzhof erkl\u00e4rt die bewertungsrechtliche Begrenzungsvorschrift zun\u00e4chst auch f\u00fcr die Rechtslage nach der Erbschaftsteuerreform f\u00fcr anwendbar, weil Sinn und Zweck der Norm sich nicht ge\u00e4ndert h\u00e4tten. Dies gelte jedenfalls, wenn die Nutzung erst nach Ermittlung des Grundbesitzwertes im Rahmen der vorgesehenen Bewertungsverfahren f\u00fcr Grundbesitz auf Ebene der Festsetzung der Erbschaftsteuer zum Abzug gelange (Stichwort: Abzug von auf dem Wirtschaftsgut lastenden Verbindlichkeiten mit ihrem Kapitalwert). Diese Vorgehensweise greife auch nicht in verfassungsrechtlich gesch\u00fctzte Rechtspositionen ein, weil es dem Steuerpflichtigen unbelassen sei, die wertmindernde Nutzung bereits auf Bewertungsebene im Rahmen des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Wertes zu ber\u00fccksichtigen, was aber im konkreten Fall nicht erfolgt war.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Konsequenz<\/b><br \/>\nDie Entscheidung macht deutlich, dass Bewertungsvorschriften, wenn bei der Bewertung abzugsf\u00e4hige Nutzungen eine Rolle spielen k\u00f6nnen, besonderes Augenmerk geschenkt werden muss. Insbesondere sollte eine Vergleichsrechnung dahingehend erfolgen, ob mit dem Kapitalwert der Nutzung nicht ein niedrigerer gemeiner Wert nachgewiesen werden kann. Auf Ebene der Steuerfestsetzung droht jedenfalls die Begrenzung der Abzugsf\u00e4higkeit.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Anwendbarkeit von\u00a0\u00a7 16 BewG\u00a0bei Erbschaft- und Schenkungsteuer Kernfrage Um sicherzustellen, dass die standardisierten Bewertungsvorschriften des\u00a0Bewertungsgesetzes\u00a0f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter einerseits und dauerhafte Nutzungen (Nie\u00dfbrauch, Wohnrecht usw.) andererseits nicht dazu f\u00fchren, dass der Kapitalwert der abzugsf\u00e4higen Nutzung h\u00f6her sein kann als der Wert des Wirtschaftsgutes selber, ist im\u00a0Bewertungsgesetz\u00a0eine H\u00f6chstbetragsbegrenzung vorgesehen. 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