{"id":41272,"date":"2014-07-30T11:49:16","date_gmt":"2014-07-30T09:49:16","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41272"},"modified":"2014-07-30T11:49:16","modified_gmt":"2014-07-30T09:49:16","slug":"erbst-bewertungsabschlag-fuer-grundstuecke-im-zustand-der-bebauung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erbst-bewertungsabschlag-fuer-grundstuecke-im-zustand-der-bebauung\/","title":{"rendered":"ErbSt: Bewertungsabschlag f\u00fcr Grundst\u00fccke im Zustand der Bebauung"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>ErbSt: Bewertungsabschlag f\u00fcr Grundst\u00fccke im Zustand der Bebauung<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Kernfrage<\/b><br \/>\nF\u00fcr Grundst\u00fccke, die reine Vermietungsobjekte darstellen, gew\u00e4hrt das Erbschaftsteuergesetz in seiner derzeitigen Fassung einen 10 %igen Bewertungsabschlag. Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hatte nunmehr dar\u00fcber zu befinden, ob die Gew\u00e4hrung dieses Bewertungsabschlags eine bereits vorhandene Vermietung voraussetzt oder nicht.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Sachverhalt<\/b><br \/>\nZwei Geschwister waren Miteigent\u00fcmer einer von ihnen selbstgenutzten Immobilie. Daneben hatten sie zwei weitere Grundst\u00fccke erworben und mit dem Bau von Einfamilienh\u00e4usern begonnen, die sie nach Fertigstellung vermieten wollten. Vor Fertigstellung starb die Schwester und wurde vom Bruder beerbt. Dieser vermietete alle drei Objekte und beantragte die Gew\u00e4hrung des Bewertungsabschlages f\u00fcr Vermietungsobjekte im Rahmen der Erbschaftsteuer. Dies lehnte das Finanzamt unter anderem mit der Begr\u00fcndung ab, Teil des Nachlasses seien nur Objekt im Zustand der Bebauung geworden.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Entscheidung<\/b><br \/>\nDas Finanzgericht D\u00fcsseldorf gab dem Bruder zu zwei Dritteln Recht. Der Gesetzeswortlaut verlange f\u00fcr den Bewertungsabschlag bei Vermietungsobjekten gerade nicht deren Fertigstellung; entscheidend sei alleine, dass im Zeitpunkt des Todes eine konkrete Vermietungsabsicht vorliege. Entsprechend sei f\u00fcr die beiden noch nicht fertig gestellten Objekte, die die Geschwister gemeinsam vermieten wollten, der Bewertungsabschlag zu gew\u00e4hren, auch wenn noch keine Fertigstellung erfolgt und kein Mietvertrag abgeschlossen gewesen sei. F\u00fcr das im Todeszeitpunkt selbst genutzte Objekt, das auch nicht vermietet werden sollte, k\u00f6nne der Bewertungsabschlag entsprechend nicht gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Konsequenz<\/b><br \/>\nDie Entscheidung ist positiv zu sehen, weil sie den Bewertungsabschlag nicht an die Fertigstellung eines Objekts kn\u00fcpft, also insbesondere in F\u00e4llen pl\u00f6tzlichen Versterbens hilft. Allerdings wird das Bestehen einer konkreten Vermietungsabsicht regelm\u00e4\u00dfig eine Beweisbarkeitsfrage sei. Das Finanzgericht hat konsequenterweise auch die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, so dass die Entscheidung noch nicht rechtskr\u00e4ftig ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ErbSt: Bewertungsabschlag f\u00fcr Grundst\u00fccke im Zustand der Bebauung Kernfrage F\u00fcr Grundst\u00fccke, die reine Vermietungsobjekte darstellen, gew\u00e4hrt das Erbschaftsteuergesetz in seiner derzeitigen Fassung einen 10 %igen Bewertungsabschlag. Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hatte nunmehr dar\u00fcber zu befinden, ob die Gew\u00e4hrung dieses Bewertungsabschlags eine bereits vorhandene Vermietung voraussetzt oder nicht. Sachverhalt Zwei Geschwister waren Miteigent\u00fcmer einer von ihnen selbstgenutzten &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erbst-bewertungsabschlag-fuer-grundstuecke-im-zustand-der-bebauung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">ErbSt: Bewertungsabschlag f\u00fcr Grundst\u00fccke im Zustand der Bebauung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[4],"tags":[3683],"class_list":["post-41272","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-privatbereich","tag-bewertungsabschlag"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/41272","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=41272"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/41272\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=41272"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=41272"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=41272"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}