{"id":41282,"date":"2014-07-30T12:00:02","date_gmt":"2014-07-30T10:00:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41282"},"modified":"2014-07-30T12:00:03","modified_gmt":"2014-07-30T10:00:03","slug":"berufstaetige-kinder-kein-anspruch-auf-kindergeld","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/berufstaetige-kinder-kein-anspruch-auf-kindergeld\/","title":{"rendered":"Berufst\u00e4tige Kinder: Kein Anspruch auf Kindergeld?"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Berufst\u00e4tige Kinder: Kein Anspruch auf Kindergeld?<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Kernproblem<\/b><br \/>\nDer Gesetzgeber hat mit dem Steuervereinfachungsgesetz die Anspruchsvoraussetzungen f\u00fcr das Kindergeld und den Kinderfreibetrag ab dem 1.1.2012 neu gefasst. F\u00fcr vollj\u00e4hrige Kinder in erstmaliger Berufsausbildung oder Erststudium werden die Steuerverg\u00fcnstigungen unabh\u00e4ngig von deren Eink\u00fcnften und Bez\u00fcgen gew\u00e4hrt. Dagegen kann ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder des Erststudiums nur ber\u00fccksichtigt werden, wenn es keiner Erwerbst\u00e4tigkeit nachgeht. Unsch\u00e4dlich bleibt nur eine Erwerbst\u00e4tigkeit mit einer regelm\u00e4\u00dfigen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden, ein Ausbildungsdienstverh\u00e4ltnis oder ein Minijob. Die Verschlechterung der Gesetzeslage f\u00fcr berufsbegleitend studierende Kinder stand jetzt auf dem Pr\u00fcfstand beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG).<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Sachverhalt<\/b><br \/>\nEine Mutter erhielt f\u00fcr ihren Sohn bis einschlie\u00dflich Dezember 2011 Kindergeld. Der Sohn hatte im Juni 2008 seine Erstausbildung zum Bauzeichner beendet und wurde anschlie\u00dfend vom Ausbildungsbetrieb \u00fcbernommen. Nach einem Jahr Berufspraxis begann er im August 2009 mit einem berufsbegleitenden Studium im Fachbereich Bautechnik\/Tiefbau zum staatlich gepr\u00fcften Techniker. Ab Januar 2012 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung mit Verweis auf die Vollzeitbesch\u00e4ftigung und die eingetretene Gesetzes\u00e4nderung auf. Die Mutter sah Ausbildung und Studium als eine &#8222;Einheit&#8220; an und vermochte nicht einzusehen, dass &#8222;einer der nichts tue oder in der Woche nur 20 Stunden arbeite, besser gestellt werde, als einer der bereit sei, die Strapazen einer Fortbildung auf sich zu nehmen und zudem noch l\u00e4nger als 20 Stunden in der Woche zu arbeiten&#8220;. Mit einer geringeren Stundenzahl w\u00e4re der Sohn auf Harz IV angewiesen gewesen.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Entscheidung<\/b><br \/>\nNach Auffassung des FG hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nicht \u00fcberschritten, die er an die Gew\u00e4hrung einer Steuerverg\u00fcnstigung kn\u00fcpfen kann. Die Einf\u00fchrung der Verwaltungsvereinfachung durch Verzicht auf die Eink\u00fcnfte- und Bez\u00fcgegrenze habe nach der Gesetzesbegr\u00fcndung eine \u00c4nderung bei der Ber\u00fccksichtigung von Kindern mit einer nebenbei ausge\u00fcbten Erwerbst\u00e4tigkeit erfordert. Danach bestehe nach Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Die Vermutung k\u00f6nne durch die im Gesetz genannten Voraussetzungen widerlegt werden. Das sieht der Senat als zul\u00e4ssig an, weil das Kindergeld eine Steuerverg\u00fctung darstellt und der Gesetzgeber nur gehalten ist, einkommensteuerrechtlich das Familienexistenzminimum freizustellen.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Konsequenz<\/b><br \/>\nDas Urteil ist bereits bestandskr\u00e4ftig geworden. Betroffenen Kindern bleibt zu empfehlen, daf\u00fcr eigene Ausbildungskosten als Werbungskosten geltend zu machen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Berufst\u00e4tige Kinder: Kein Anspruch auf Kindergeld? Kernproblem Der Gesetzgeber hat mit dem Steuervereinfachungsgesetz die Anspruchsvoraussetzungen f\u00fcr das Kindergeld und den Kinderfreibetrag ab dem 1.1.2012 neu gefasst. F\u00fcr vollj\u00e4hrige Kinder in erstmaliger Berufsausbildung oder Erststudium werden die Steuerverg\u00fcnstigungen unabh\u00e4ngig von deren Eink\u00fcnften und Bez\u00fcgen gew\u00e4hrt. 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