{"id":41284,"date":"2014-07-30T12:02:15","date_gmt":"2014-07-30T10:02:15","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41284"},"modified":"2014-07-30T12:02:15","modified_gmt":"2014-07-30T10:02:15","slug":"nachverpfaendung-auslegung-einer-eintragungsbewilligung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nachverpfaendung-auslegung-einer-eintragungsbewilligung\/","title":{"rendered":"Nachverpf\u00e4ndung: Auslegung einer Eintragungsbewilligung"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Nachverpf\u00e4ndung: Auslegung einer Eintragungsbewilligung<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Kernaussage<\/b><br \/>\nSoll eine vor dem 20.8.2008 bestellte sofort f\u00e4llige Grundschuld auf ein Grundst\u00fcck erstreckt werden und ist den Umst\u00e4nden zu entnehmen, dass die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung dient, so ist die Eintragungsbewilligung regelm\u00e4\u00dfig dahingehend auszulegen, dass f\u00fcr das neu belastete Grundst\u00fcck die gesetzlichen F\u00e4lligkeitsvoraussetzungen gelten sollen. Das Grundbuchamt muss dies von Amts wegen durch einen Klarstellungsvermerk kennzeichnen.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Sachverhalt<\/b><br \/>\nDie Beteiligte ist Inhaberin zweier Erbbaurechte. Diese sind jeweils mit einer im Jahr 1985 zugunsten einer Bank bestellten und sofort f\u00e4lligen Grundschuld belastet. Mit notarieller Erkl\u00e4rung aus November 2012 erstreckte die Beteiligte die Grundschulden unter Bezugnahme auf die jeweiligen Bestellungsurkunden wechselseitig jeweils auf das andere Erbbaurecht. Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Entscheidung<\/b><br \/>\nDer Bundesgerichtshof (BGH) gab der Beteiligten Recht. Die vor dem 20.8.2008 bestellte Sicherungsgrundschuld f\u00fcr eine Geldforderung ist sofort f\u00e4llig, soweit sie das bereits belastete Erbbaurecht betrifft. Dagegen setzt die F\u00e4lligkeit der Grundschuld hinsichtlich des nachbelasteten Erbbaurechts aufgrund der \u00c4nderung der Rechtsvorschriften zwingend eine K\u00fcndigung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist voraus, sofern die Grundschulderstreckung ebenso eine Geldforderung sichern soll. Muss das Grundbuchamt anhand der Umst\u00e4nde von einer Sicherung einer Geldforderung ausgehen, ist anzunehmen, dass die Geltung der gesetzlichen Regelung beabsichtigt ist. Denn es ist davon auszugehen, dass die Eintragungsbewilligung einen zul\u00e4ssigen Inhalt haben soll und die Bezugnahme auf die urspr\u00fcngliche Bestellungsurkunde einschlie\u00dflich der nicht mehr zul\u00e4ssigen F\u00e4lligkeitsregelung nicht gewollt ist. Ist der Sicherungscharakter einer Grundschuld ersichtlich oder soll eine Bank als Grundschuldgl\u00e4ubigerin eingetragen werden, ist davon auszugehen, dass die Grundschuld eine Geldforderung sichert. Entsprechend ist die Eintragungsbewilligung regelm\u00e4\u00dfig dahingehend auszulegen, dass f\u00fcr das neu belastete Grundst\u00fcck die gesetzlichen F\u00e4lligkeitsvoraussetzungen gelten sollen. Dies hat das Grundbuchamt von Amts wegen durch einen Klarstellungsvermerk zu kennzeichnen<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Konsequenz<\/b><br \/>\nVon zwingenden Schutzvorschriften zugunsten des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers sind nur f\u00fcr ihn g\u00fcnstige Abweichungen, wie die Verl\u00e4ngerung der K\u00fcndigungsfrist f\u00fcr Gl\u00e4ubiger, m\u00f6glich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachverpf\u00e4ndung: Auslegung einer Eintragungsbewilligung Kernaussage Soll eine vor dem 20.8.2008 bestellte sofort f\u00e4llige Grundschuld auf ein Grundst\u00fcck erstreckt werden und ist den Umst\u00e4nden zu entnehmen, dass die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung dient, so ist die Eintragungsbewilligung regelm\u00e4\u00dfig dahingehend auszulegen, dass f\u00fcr das neu belastete Grundst\u00fcck die gesetzlichen F\u00e4lligkeitsvoraussetzungen gelten sollen. 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