{"id":41286,"date":"2014-07-30T12:03:37","date_gmt":"2014-07-30T10:03:37","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41286"},"modified":"2014-07-30T12:03:37","modified_gmt":"2014-07-30T10:03:37","slug":"leasingvertrag-zur-prozessfuehrungsbefugnis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/leasingvertrag-zur-prozessfuehrungsbefugnis\/","title":{"rendered":"Leasingvertrag: Zur Prozessf\u00fchrungsbefugnis"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Leasingvertrag: Zur Prozessf\u00fchrungsbefugnis<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Kernaussage<\/b><br \/>\nEin Leasingnehmer kann im Rahmen der leasingtypischen Abtretungskonstruktion vom Leasinggeber wirksam erm\u00e4chtigt werden, kaufrechtliche Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche aus dem Beschaffungsvertrag, soweit sie ihm nicht abgetreten sind, im Wege einer gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft im eigenen Namen mit dem Ziel einer Leistung an den Leasinggeber geltend zu machen. Allerdings endet diese Befugnis, wenn der Erm\u00e4chtigende seinerseits die Forderung abgetreten hat und diese Abtretung im Zuge der ausgesprochenen K\u00fcndigung des Leasingvertrags offen gelegt wird.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Sachverhalt<\/b><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin \u00fcbernahm einen Leasingvertrag \u00fcber diverse Fitnessger\u00e4te. Die sp\u00e4ter beklagte Lieferantin hatte nach Vorlage einer angeblich unterzeichneten Abnahmeerkl\u00e4rung von der Leasinggeberin ihren Kaufpreis von 102.660 EUR erhalten, die Ger\u00e4te tats\u00e4chlich aber nicht geliefert. In den Leasingbedingungen fand sich eine Klausel, die im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung eine aufschiebend bedingte R\u00fcckabtretung vorsah und damit vorbehaltlich bereits eingeleiteter Prozessf\u00fchrungsma\u00dfnahmen erst in einer Zeit zum Tragen kam, in der der vertragliche Leistungsaustausch und die Verpflichtung des Leasinggebers zur Gew\u00e4hrung des Mietgebrauchs bereits ihr Ende gefunden hatten. Nachdem die Kl\u00e4gerin erfolglos bei der Beklagten eine Auslieferung der Fitnessger\u00e4te begehrt hatte, trat sie im Oktober 2008 vom Kaufvertrag zur\u00fcck. Sie erhob im Dezember 2011 Klage auf R\u00fcckzahlung des Kaufpreises an die Leasinggeberin. Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen, w\u00e4hrend das Oberlandesgericht ihr statt gab. Die Beklagte erhob daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH).<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Entscheidung<\/b><br \/>\nDer BGH hob das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zur\u00fcck. Gegen die Klausel bestanden keine durchgreifenden Bedenken. Es entspricht der \u00fcblichen Praxis, die auch durch die Rechtsprechung des Senats gebilligt ist, dass der Leasinggeber den Leasingnehmer durch eine Klauselgestaltung wirksam erm\u00e4chtigen kann, kaufrechtliche Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche aus dem Beschaffungsvertrag, soweit sie ihm nicht abgetreten sind, im Wege einer gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft im eigenen Namen zur Leistung an den Leasinggeber geltend zu machen. Diese Erm\u00e4chtigung ist jedoch endlich, soweit der Leasinggeber als Erm\u00e4chtigender seinerseits die Forderung abgetreten hat und diese Abtretung sodann offenlegt. Denn insoweit ist der bedeutsame Schutz des Prozessgegners wegen desselben Streitgegenstandes nicht sowohl vom derzeitigen als auch vom urspr\u00fcnglichen Forderungsinhaber gerichtlich in Anspruch genommen zu werden, nicht mehr gewahrt.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Konsequenz<\/b><br \/>\nDie Entscheidung zeigt die Schwierigkeiten bei Anspr\u00fcchen im Leasing-Dreiecksverh\u00e4ltnis und die Wichtigkeit der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen, die oft der AGB-Kontrolle unterliegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Leasingvertrag: Zur Prozessf\u00fchrungsbefugnis Kernaussage Ein Leasingnehmer kann im Rahmen der leasingtypischen Abtretungskonstruktion vom Leasinggeber wirksam erm\u00e4chtigt werden, kaufrechtliche Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche aus dem Beschaffungsvertrag, soweit sie ihm nicht abgetreten sind, im Wege einer gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft im eigenen Namen mit dem Ziel einer Leistung an den Leasinggeber geltend zu machen. 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