{"id":41288,"date":"2014-07-30T12:07:19","date_gmt":"2014-07-30T10:07:19","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41288"},"modified":"2014-07-30T12:07:19","modified_gmt":"2014-07-30T10:07:19","slug":"nutzung-eines-dienstwagens-zur-zuzahlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nutzung-eines-dienstwagens-zur-zuzahlung\/","title":{"rendered":"Nutzung eines Dienstwagens: Zur Zuzahlung"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Nutzung eines Dienstwagens: Zur Zuzahlung<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Kernproblem<\/b><br \/>\nDie \u00dcberlassung eines Firmenfahrzeugs an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil dar, dessen lohnsteuerliche Erfassung entweder nach der Fahrtenbuchmethode oder typisierend nach der sog. 1 %-Regelung zuz\u00fcglich monatlich 0,03 % des Listenpreises f\u00fcr jeden Entfernungskilometer f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte erfolgt. Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Pkw, sind diese unabh\u00e4ngig von der Berechnungsmethode steuerlich abzugsf\u00e4hig (gegebenenfalls unter Verteilung auf die Nutzungsjahre). Gleiches gilt f\u00fcr Leasingsonderzahlungen. Bei pauschalen Nutzungsentgelten vertreten Rechtsprechung und Verwaltung noch unterschiedliche Auffassungen. Das gilt auch f\u00fcr den Fall, in dem der steuerliche Sachbezug unter der Zuzahlung liegt und sich die Frage stellt, ob der \u00fcbersteigende Betrag als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Sachverhalt<\/b><br \/>\nEinem Arbeitnehmer wurde ein VW Golf als Firmenwagen zur Verf\u00fcgung gestellt. Hierf\u00fcr musste er eine vertraglich vereinbarte monatliche Zuzahlung leisten, die vom Besch\u00e4ftigungsgrad des Nutzers und dem Nettorechnungspreis abh\u00e4ngig war. Der Arbeitgeber ermittelte den geldwerten Vorteil nach der 1 %-Regelung unter Abzug der Zuzahlung und versteuerte 7.193 EUR. In seiner Einkommensteuerveranlagung beantragte der Arbeitnehmer die Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode (2.218 EUR) und wollte die Zuzahlung (4.214 EUR) komplett als Werbungskosten abziehen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Zuzahlungen nur bis zur H\u00f6he des geldwerten Vorteils abzugsf\u00e4hig und der \u00fcbersteigende Betrag (1.997 EUR) der privaten Nutzung zuzurechnen sei. Die hiergegen gerichtete Klage wurde beim Finanzgericht (FG) Baden-W\u00fcrttemberg anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Entscheidung<\/b><br \/>\nDas FG lie\u00df den Abzug der kompletten Zuzahlung als Werbungskosten zu. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrten die Richter aus, dass die Zuzahlungen objektiv mit der Berufst\u00e4tigkeit im Zusammenhang st\u00e4nden und subjektiv auch zur F\u00f6rderung des Berufs verausgabt wurden. Kosten der privaten Lebensf\u00fchrung schloss der Senat aus, weil sich die Zuzahlungen nicht nach dem Verh\u00e4ltnis der privaten zu den beruflichen Fahrten richteten, sondern dem Besch\u00e4ftigungsgrad. Zwar seien Zuzahlungen nach der Rechtsprechung vom Sachbezugswert abzuziehen, weil es insoweit an einer Bereicherung fehle. Die hierzu ergangenen Regelungen betr\u00e4fen jedoch die &#8222;Einnahmen&#8220; und nicht die beim Senat streitige Ausgabenseite.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Konsequenz<\/b><br \/>\nDie Finanzverwaltung hat bereits die vom FG zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Einspr\u00fcche des Arbeitnehmers sind bei gleichen Sachverhalten mit Hinweis auf ein Ruhen des Verfahrens zu empfehlen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nutzung eines Dienstwagens: Zur Zuzahlung Kernproblem Die \u00dcberlassung eines Firmenfahrzeugs an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil dar, dessen lohnsteuerliche Erfassung entweder nach der Fahrtenbuchmethode oder typisierend nach der sog. 1 %-Regelung zuz\u00fcglich monatlich 0,03 % des Listenpreises f\u00fcr jeden Entfernungskilometer f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte erfolgt. 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