{"id":41292,"date":"2014-07-30T12:11:18","date_gmt":"2014-07-30T10:11:18","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41292"},"modified":"2014-07-30T12:11:18","modified_gmt":"2014-07-30T10:11:18","slug":"neues-zum-abzug-der-einfuhrumsatzsteuer-als-vorsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/neues-zum-abzug-der-einfuhrumsatzsteuer-als-vorsteuer\/","title":{"rendered":"Neues zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer"},"content":{"rendered":"<p><b>Neues zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer<\/b><\/p>\n<p><b>Einf\u00fchrung<\/b><br \/>\nEinfuhrumsatzsteuer (EUSt) entsteht bei der Einfuhr von Waren aus Drittl\u00e4ndern. Allerdings kann Einfuhrumsatzsteuer auch festgesetzt werden, sofern Pflichten im Rahmen des Zollverfahrens verletzt werden. Dies betrifft insbesondere Unternehmen der Logistikbranche, z. B. Lagerhalter.<\/p>\n<p><b>Rechtslage<\/b><br \/>\nVoraussetzung f\u00fcr den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer war nach bisheriger Rechtsauffassung, dass der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen m\u00f6chte, im Zeitpunkt der Einfuhr die Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die eingef\u00fchrten Waren hat. Lagerhalter waren daher bisher nicht berechtigt, Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, die ihnen gegen\u00fcber aufgrund von Pflichtverletzungen festgesetzt wird. Dieser Auffassung hat allerdings j\u00fcngst das Finanzgericht Hamburg widersprochen und einem Lagerhalter den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer gestattet.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><br \/>\nDer Bundesfinanzhof (BFH) hat nun den Vorsteuerabzug durch den Lagerhalter abgelehnt. Zur Begr\u00fcndung verweist er darauf, dass die fraglichen Abgabenbescheide aus dem Jahr 2008 stammten, die Klage jedoch das Jahr 2009 betraf, da der Lagerhalter in diesem Jahr die Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen der Voranmeldungen geltend gemacht hatte. Ein Abzug der Einfuhrumsatzsteuer sei jedoch nur im Jahr der Entstehung der entsprechenden Schuld m\u00f6glich, das hei\u00dft im Jahr 2008 mit Ergehen der Bescheide \u00fcber die Einfuhrumsatzsteuer.<\/p>\n<p><b>Konsequenzen<\/b><br \/>\nAuf die f\u00fcr die Praxis entscheidende Frage, ob Lagerhalter \u00fcberhaupt berechtigt sind, die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, geht der BFH nicht explizit ein. Allerdings scheint er dies f\u00fcr m\u00f6glich zu halten, da ansonsten die Ausf\u00fchrungen zum Zeitpunkt des Abzuges \u00fcberfl\u00fcssig w\u00e4ren. Insofern ist der Fall zwar f\u00fcr den Unternehmer schlecht gelaufen, gegebenenfalls f\u00fcr die Branche aber ein Erfolg, da es h\u00e4ufig um hohe Betr\u00e4ge geht (im Fall: zun\u00e4chst ca. 2,8, sp\u00e4ter 1,8 Millionen EUR). Lagerhalter und andere betroffene Unternehmen der Logistikbranche sollten daher unter Berufung auf das Urteil den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer beantragen, dies aber der Finanzverwaltung gegen\u00fcber im Rahmen der Voranmeldungen auch offen legen. Der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer muss dann im richtigen Jahr beantragt werden, das hei\u00dft im Jahr des Ergehens der jeweiligen Abgabenbescheide. Zu beachten ist hierbei, dass dem Zeitpunkt der Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer aufgrund der j\u00fcngsten Rechtsprechung insoweit keine Bedeutung mehr zukommt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Neues zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer Einf\u00fchrung Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) entsteht bei der Einfuhr von Waren aus Drittl\u00e4ndern. Allerdings kann Einfuhrumsatzsteuer auch festgesetzt werden, sofern Pflichten im Rahmen des Zollverfahrens verletzt werden. Dies betrifft insbesondere Unternehmen der Logistikbranche, z. B. Lagerhalter. 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