{"id":41298,"date":"2014-07-30T12:21:02","date_gmt":"2014-07-30T10:21:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41298"},"modified":"2014-07-30T12:21:02","modified_gmt":"2014-07-30T10:21:02","slug":"lohnsteuerabzug-dritter-haftungsfragen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/lohnsteuerabzug-dritter-haftungsfragen\/","title":{"rendered":"Lohnsteuerabzug Dritter &#8211; Haftungsfragen"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Lohnsteuerabzug Dritter &#8211; Haftungsfragen<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Kernproblem<\/b><br \/>\nDer Arbeitgeber haftet f\u00fcr die Lohnsteuer, die er bei der Lohnzahlung vom Arbeitslohn f\u00fcr Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und abzuf\u00fchren hat. Doch damit nicht genug: Er haftet auch dann, wenn ein &#8222;Dritter&#8220; die lohnsteuerlichen Pflichten des Arbeitgebers tr\u00e4gt und dabei Fehler unterlaufen. Ein &#8222;Dritter&#8220; ist z. B. die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK), die unter anderem Abgeltungszahlungen f\u00fcr Urlaubsentsch\u00e4digungen an die Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft leistet und dabei auch steuerliche Pflichten zu beachten hat. Ob die Haftung des Arbeitgebers auch dann gerechtfertigt ist, wenn die ULAK auf einem von ihrem Finanzamt genehmigten Verzicht auf den Lohnsteuereinbehalt handelt, war Anlass eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH).<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Sachverhalt<\/b><br \/>\nArbeitgeber war ein ausl\u00e4ndisches Unternehmen des Maurer- und Betonhandwerks, das in Deutschland eine Zweigniederlassung betrieb und ausl\u00e4ndische Arbeitnehmer auf inl\u00e4ndische Baustellen entsandte. Die ULAK zahlte den im Tarifvertrag festgelegten Urlaubsanspruch an solche Arbeitnehmer ohne Lohnsteuer aus, die sich weniger als 183 Tage im Inland aufhielten. Hierbei berief sie sich auf ein Schreiben ihres Betriebsst\u00e4ttenfinanzamts, das in diesen F\u00e4llen im Einvernehmen mit dem Hessischen Finanzministerium ein Absehen vom Steuerabzug genehmigt hatte. Der Arbeitgeber war durch die von der ULAK \u00fcbersandten \u00dcbersichten \u00fcber die ausbezahlten Urlaubsverg\u00fctungen informiert. Anl\u00e4sslich einer Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung forderte das Finanzamt (offensichtlich unstreitig) Lohnsteuern der unter die 183-Tage-Regelung fallenden Arbeitnehmer nach und nahm den Arbeitgeber in Haftung. Dieser klagte gegen den Haftungsbescheid.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Entscheidung<\/b><br \/>\nNachdem das Finanzgericht das falsche Finanzamt beim Erlass des Haftungsbescheids als urs\u00e4chlich f\u00fcr die Stattgabe der Klage ansah, hat auch der Bundesfinanzhof (BFH) materiell keinen Anlass f\u00fcr die Haftung des Arbeitgebers gesehen. Denn nach der Entscheidung des BFH fehlt es an einer vorschriftswidrigen Einbehaltung und Abf\u00fchrung der Lohnsteuer, wenn der Dritte beim Lohnsteuerabzug entsprechend einer Lohnsteueranrufungsauskunft verf\u00e4hrt oder den Lohnsteuerabzug nach den Vorgaben der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder oder des Bundes vornimmt. Da die ULAK aufgrund des Schreiben ihres Betriebsst\u00e4ttenfinanzamts, welches im Einvernehmen mit dem Hessischen Finanzministerium gehandelt hatte, keine Lohnsteuer einbehielt, habe die ULAK folglich den &#8222;Weisungen und Vorschriften&#8220; des Auftrag gebenden Finanzamts Rechnung getragen und damit die Lohnsteuer vorschriftsm\u00e4\u00dfig einbehalten. Der Haftungstatbestand sei in einem solchen Fall nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Konsequenz<\/b><br \/>\nZahlungen an die ULAK f\u00fchren in der Praxis h\u00e4ufig zu Verdruss bei Arbeitgebern der Baubranche. Ein doppeltes \u00c4rgernis konnte durch die Entscheidung des BFH abgewendet werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Lohnsteuerabzug Dritter &#8211; Haftungsfragen Kernproblem Der Arbeitgeber haftet f\u00fcr die Lohnsteuer, die er bei der Lohnzahlung vom Arbeitslohn f\u00fcr Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und abzuf\u00fchren hat. Doch damit nicht genug: Er haftet auch dann, wenn ein &#8222;Dritter&#8220; die lohnsteuerlichen Pflichten des Arbeitgebers tr\u00e4gt und dabei Fehler unterlaufen. Ein &#8222;Dritter&#8220; ist z. 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