{"id":4134,"date":"2012-08-31T16:53:10","date_gmt":"2012-08-31T14:53:10","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=4134"},"modified":"2012-08-31T16:57:52","modified_gmt":"2012-08-31T14:57:52","slug":"e-bilanz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/e-bilanz\/","title":{"rendered":"E-Bilanz"},"content":{"rendered":"<h2>Merkblatt f\u00fcr Unternehmen zur neuen elektronischen Bilanz \u00a0(E-Bilanz)<\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Ziel der E-Bilanz \u201eElektronik statt Papier\u201c<\/h3>\n<p>Bereits Ende 2008 hat der Gesetzgeber die Entscheidung getroffen, den Abbau b\u00fcrokratischer Lasten durch die verst\u00e4rkte Nutzung moderner Datentechnik im Interesse der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger, Unternehmen und der Verwaltung voranzubringen. Nach dem Motto \u201eElektronik statt Papier\u201c werden papierbasierte Verfahrensabl\u00e4ufe k\u00fcnftig durch elektronische Kommunikation ersetzt und die steuerlichen Pflichten k\u00f6nnen schnell und medienbruchfrei erf\u00fcllt werden. Dies soll zur Transparenz, zur Qualit\u00e4tssteigerung und letztlich zur Kostenersparnis beitragen.<\/p>\n<h3>Wer ist zur Abgabe verpflichtet?<\/h3>\n<p>Alle Bilanzierungspflichtigen oder freiwillig Bilanzierenden sind zur Abgabe einer E-Bilanz, d. h. zur elektronischen \u00dcbermittlung der Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, verpflichtet. Es besteht keine Freiwilligkeit oder Wahlm\u00f6glichkeit, sondern die Abgabe der Unterlagen in Papierform wird durch die \u00dcbermittlung per Datenfern\u00fcbertragung ersetzt. Dies gilt unabh\u00e4ngig von der <a title=\"Rechtsform und Steuerrecht\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Rechtsform.html\" target=\"_blank\">Rechtsform<\/a> oder der Gr\u00f6\u00dfenklasse des Unternehmens. Neben den j\u00e4hrlichen Schlussbilanzen sind die anl\u00e4sslich einer Betriebsver\u00e4u\u00dferung, Betriebsaufgabe, \u00c4nderung der Gewinnermittlungsart oder in Umwandlungsf\u00e4llen zu erstellenden Bilanzen ebenso wie Er\u00f6ffnungsbilanzen elektronisch zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<h3>Ab wann ist die Bilanz elektronisch abzugeben?<\/h3>\n<p>Die elektronische \u00dcbermittlung ist gesetzlich vorgeschrieben f\u00fcr Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen (\u00a7 5b, \u00a7 51 Absatz 4 Nummer 1c, \u00a7 52 Absatz 15a Einkommensteuergesetz). F\u00fcr das Jahr 2012 wird es aber nicht beanstandet, wenn Unternehmen die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung noch nicht in elektronischer Form, sondern in Papierform einreichen (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. September 2011).\u00a0F\u00fcr steuerbefreite K\u00f6rperschaften, ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tten und inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tten ausl\u00e4ndischer Unternehmen besteht die Pflicht zur elektronischen \u00dcbermittlung erst<br \/>\nf\u00fcr Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.<\/p>\n<h3>Welche Anforderungen werden an die E-Bilanz gestellt?<\/h3>\n<p>\u00dcbertragungsformat<br \/>\nDie Bilanzdaten werden als<em> XBRL-Datensatz<\/em> \u00fcbermittelt. Diese frei verf\u00fcgbare elektronische \u201eSprache\u201c (eXtensible Business reporting Language \u2013 www.xbrl.de) ist ein weltweit verbreiteter Standard f\u00fcr den elektronischen Datenaustausch von Unternehmensinformationen, der auch z. B. f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger genutzt wird und grunds\u00e4tzlich f\u00fcr alle Rechtsformen geeignet ist.<\/p>\n<p>Datenschema f\u00fcr Jahresabschlussdaten<br \/>\nAusgehend von der HGB-Taxonomie hat die Finanzverwaltung den Mindestumfang, vergleichbar mit einem Kontenrahmen, festgelegt. Das Datenschema enth\u00e4lt unter anderem<br \/>\ndie \u00dcbersendungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Ergebnisverwendung und die Kapitalkontenentwicklung. Ans\u00e4tze und Betr\u00e4ge in der Handelsbilanz, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, sind durch Zus\u00e4tze oder Anmerkungen (sog. \u00dcberleitungsrechnung) anzupassen und ebenfalls zu \u00fcbermitteln. Alternativ hierzu kann auch eine Steuerbilanz elektronisch \u00fcbermittelt werden. In einem sog. GCD-Modul werden Informationen zum Unternehmen \u00fcbermittelt. Die eigentlichen Daten enth\u00e4lt das sog. GAAP-Modul. W\u00e4hrend bestimmte Positionen ausgef\u00fcllt werden m\u00fcssen (Mussfelder), sind andere Daten optional (Kannfelder). Individuelle Erweiterungen sind nicht zul\u00e4ssig, stattdessen sind Auffangpostionen vorgesehen. Auszuf\u00fcllen sind grunds\u00e4tzlich nur solche Mussfelder, die in der Buchf\u00fchrung des betreffenden Unternehmens vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall oder lassen sich die Positionen aus der\u00a0<a title=\"Doppelte Buchf\u00fchrung\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Doppelte-Buchfuehrung.html\" target=\"_blank\">Buchf\u00fchrung<\/a> nicht ableiten, wird das Mussfeld ohne Wert (technisch: NIL-Wert \u201eNot in List\u201c) gesendet. Die Taxonomie wird j\u00e4hrlich aktualisiert und als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach \u00a7 5b Einkommensteuergesetz ver\u00f6ffentlicht. F\u00fcr bestimmte Wirtschaftszweige wurden Branchentaxonomien erstellt, die f\u00fcr die \u00dcbermittlung der Datens\u00e4tze zu verwenden sind. Dies sind Spezialtaxonomien (Banken und Versicherungen) oder Erg\u00e4nzungstaxonomien (Wohnungswirtschaft, Verkehrsunternehmen, Land- und Forstwirtschaft, Krankenh\u00e4user, Pflegeeinrichtungen, Kommunale Eigenbetriebe).\u00a0Die \u00dcbertragung der erforderlichen Daten aus der Buchf\u00fchrung in das XBRL-Format geschieht mit einer entsprechenden Software, die von den verschiedenen Anbietern bereits entwickelt wurde.\u00a0Die verbindlichen Taxonomiedateien, eine Visualisierung der Taxonomie sowie Hilfestellungen sind unter www.esteuer.de abrufbar.<\/p>\n<p>\u00dcbermittlung der Daten<br \/>\nDie Daten werden mit dem Elster Rich Client (ERiC) \u00fcbertragen. Hier wird gepr\u00fcft, ob der\u00a0Mindestumfang eingehalten wurde und der Datensatz rechnerisch richtig ist. Au\u00dferdem\u00a0werden einzelne Plausibilit\u00e4tspr\u00fcfungen durchgef\u00fchrt. Bei Fehlern erfolgt eine unmittelbare\u00a0R\u00fcckmeldung an den \u00dcbermittler mit entsprechenden Hinweisen. Steuererkl\u00e4rungen sind\u00a0bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2011 ebenfalls elektronisch zu \u00fcbermitteln, sofern\u00a0Gewinneink\u00fcnfte vorliegen. Die \u00dcbermittlung ist technisch nicht mit der E-Bilanz verkn\u00fcpft.\u00a0Die Unternehmensdaten dienen allein dem Besteuerungsverfahren und unterliegen dem\u00a0Steuergeheimnis. Sie k\u00f6nnen von anderen Unternehmen nicht eingesehen werden.<\/p>\n<h3>Gibt es Befreiungsm\u00f6glichkeiten?<\/h3>\n<p>Zur Vermeidung von unbilligen H\u00e4rten kann die zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde auf Antrag auf die elektronische \u00dcbermittlung verzichten (\u00a7 5b Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz in Verbindung mit \u00a7 150 Absatz 8 Abgabenordnung). Vorraussetzung ist aber, dass die elektronische \u00dcbermittlung wirtschaftlich oder pers\u00f6nlich unzumutbar ist (H\u00e4rtefall).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Merkblatt f\u00fcr Unternehmen zur neuen elektronischen Bilanz \u00a0(E-Bilanz) &nbsp; Ziel der E-Bilanz \u201eElektronik statt Papier\u201c Bereits Ende 2008 hat der Gesetzgeber die Entscheidung getroffen, den Abbau b\u00fcrokratischer Lasten durch die verst\u00e4rkte Nutzung moderner Datentechnik im Interesse der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger, Unternehmen und der Verwaltung voranzubringen. 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