{"id":41359,"date":"2014-08-04T15:37:03","date_gmt":"2014-08-04T13:37:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41359"},"modified":"2014-08-04T15:37:03","modified_gmt":"2014-08-04T13:37:03","slug":"umsatzsteuer-die-umsaetze-eines-dirigenten-sind-umsatzsteuerfrei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-die-umsaetze-eines-dirigenten-sind-umsatzsteuerfrei\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer: Die Ums\u00e4tze eines Dirigenten sind umsatzsteuerfrei!"},"content":{"rendered":"<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Berufsmusiker und erzielt Ums\u00e4tze als Dirigent und Chorleiter. Er ermittelt seinen Gewinn gem. \u00a7 4 Abs. 3 EStG. Streitig ist, ob Ums\u00e4tze eines Dirigenten und Chorleiters nach \u00a7 4 Nr. 20 UStG steuerfrei, nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 a) UStG mit 7% erm\u00e4\u00dfigt, oder mit dem Regelsteuersatz zu besteuern sind. Aus den Einnahme-\u00dcberschuss-Rechnungen der Streitjahre (mit Ausnahme des Jahres 1999) sind die Ch\u00f6re bzw. Orte der musikalischen Darbietung ersichtlich, wo der Kl\u00e4ger t\u00e4tig geworden ist. Schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Kl\u00e4ger und den Ch\u00f6ren bestehen nicht.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger kann sich f\u00fcr die Steuerfreiheit seiner Ums\u00e4tze aus seiner T\u00e4tigkeit als Dirigent verschiedener Ch\u00f6re unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe n der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 132 Abs. 1 Buchstabe n MwStSystRL) berufen.<\/p>\n<p>1. 1.1. \u00a7 <a class=\"dejure\" title=\"\u00a7 4 UStG: Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/UStG\/4.html\" target=\"_blank\">4<\/a> Nr. 20 Buchstabe a UStG befreit die Ums\u00e4tze u.a. von Ch\u00f6ren, soweit sie Einrichtungen der dort genannten \u00f6ffentlich-rechtlichen Tr\u00e4ger sind und von Ch\u00f6ren unter privater Tr\u00e4gerschaft, wenn die erforderliche Bescheinigung der zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rde vorliegt. Nach Buchstabe b der Vorschrift werden auch die Konzerte anderer Unternehmer (z.B. Konzertveranstalter) befreit, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Ch\u00f6ren u.a. erbracht werden.<\/p>\n<p>\u00a7 <a class=\"dejure\" title=\"\u00a7 4 UStG: Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/UStG\/4.html\" target=\"_blank\">4<\/a> Nr. 20 UStG setzt Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe n der 6. EG-Richtlinie nicht vollst\u00e4ndig um (jetzt Art. 132 Abs. 1 Buchstabe n MwStSystRL). Danach befreien die Mitgliedsstaaten bestimmte kulturelle Dienstleistungen, die von Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts oder anderen von dem betreffenden Mitgliedsstaat anerkannten Einrichtungen erbracht werden.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 03.04.2003 (C-144\/00- Hoffmann) hat der EuGH entschieden, dass der Begriff der &#8222;Einrichtung&#8220; auch nat\u00fcrliche Personen mitumfasst (st\u00e4ndige Rechtsprechung des EuGH, vgl. auch C-216\/97 v. 07.09.1999 Gregg, UR 1999,419 zu \u00a7 4 Nr. 23 UStG). Zu entscheiden hatte der EuGH mit Urteil vom 03.04.2003 \u00fcber die Auftritte dreier Solisten. Der EuGH hat seine Entscheidung damit begr\u00fcndet, dass es gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t versto\u00dfen w\u00fcrde, Ensembles, die ebenfalls gewinnorientiert sein k\u00f6nnten, anders zu behandeln als solo auftretende Musiker (C-144\/00, Rz. 26 u. 27).<\/p>\n<p>Der EuGH hat weiter festgestellt, dass Art. 13 der 6. EGRL die Steuerbefreiung f\u00fcr kommerzielle Einrichtungen nicht ausschlie\u00dft (C-144\/00, Rz. 37, 38). Vielmehr ergeben sich Einschr\u00e4nkungen der Steuerbefreiung nur aus den abschlie\u00dfend aufgez\u00e4hlten Erm\u00e4chtigungen gem\u00e4\u00df Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe a der 6. EGRL.<\/p>\n<p>Aus der Entscheidung des EuGH ergibt sich, dass sowohl Ch\u00f6re als auch solo auftretende S\u00e4nger unter die Steuerbefreiung des \u00a7 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG fallen k\u00f6nnen, wenn sie im Besitz der erforderlichen Bescheinigung der zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rde sind.<\/p>\n<p>1.2. Im Unterschied zu dem vom EuGH mit Urteil vom 03.04.2003 entschiedenen Fall hat der Kl\u00e4ger als Musiker seine Leistung nicht direkt gegen\u00fcber dem Konzertveranstalter, sondern an den von ihm dirigierten Chor erbracht.<\/p>\n<p>Dies vermag nach Auffassung des Senats allerdings keine andere Beurteilung zu rechtfertigen, denn nach der Rechtsprechung des EuGH werden die nach Art. 13 der 6. EG-Richtlinie von der Steuer befreiten Ums\u00e4tze durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder den Empf\u00e4nger der Leistung definiert. Nach der Entscheidung des EuGH (C-144\/00, Rnr. 25 bis 27) gibt es keinen Grund, der bei von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der 6. EG-Richtlinie erfassten kulturellen Dienstleistungen ein Abweichen von dieser Beurteilung im Hinblick auf K\u00fcnstler rechtfertigt, die wie Gesangssolisten eine Einzelleistung erbringen. Insbesondere k\u00f6nnen solche K\u00fcnstler wie eine kulturelle Gruppe ihre T\u00e4tigkeit hauptberuflich, nebenberuflich oder aus Liebhaberei aus\u00fcben und dabei entweder Gewinn erzielen oder ehrenamtlich, gegebenenfalls gegen blo\u00dfe Aufwandsentsch\u00e4digung, handeln. Folglich verbietet es der Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t, dass Einzelk\u00fcnstler, sobald der kulturelle Charakter ihrer Leistungen anerkannt ist, nicht ebenso wie kulturelle Gruppen als Einrichtungen angesehen werden k\u00f6nnen, die den Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts gleichgestellt sind, die bestimmte von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der 6. EG-Richtlinie erfasste kulturelle Dienstleistungen anbieten. Die Abgrenzung erfolgt somit t\u00e4tigkeitsbezogen und nicht nach der Rechtsform, in der die T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt wird. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, wem gegen\u00fcber die T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt wird, sondern nur auf die Anerkennung der T\u00e4tigkeit als kulturelle Dienstleistung. Aus diesem Grunde hat der Richtliniengeber in der Neufassung des Abschnitts 107 Abs. 1 UStR 2008 die Dirigenten den Solisten gleichgestellt. Da der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Streitjahre eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt hat, sind seine Leistungen als Dirigent gem. \u00a7 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerbefreit.<\/p>\n<p>In vergleichbarer Weise hat dies der EuGH durch Urteil vom 21.06.2007 (C-453\/05, Ludwig &#8211; UR 2007, 617) zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie entschieden. Die Grunds\u00e4tze des EuGH-Urteils gelten analog auch f\u00fcr die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe n der 6. EGRL, da auch dort nicht auf den Leistungsempf\u00e4nger abgestellt wird.<\/p>\n<p>Auch der Wortlaut des \u00a7 4 Nr. 20 Buchst. a UStG l\u00e4sst diese Auslegung zu, da dort &#8211; im Gegensatz zu Buchstabe b &#8211; nicht vorausgesetzt wird, dass die Leistung an einen bestimmten Leistungsempf\u00e4nger (im Fall des Buchst. b: den Besucher des Konzerts) erbracht wird.<\/p>\n<p>1.3 Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass in den vom Kl\u00e4ger angegebenen Ums\u00e4tzen andere, nicht steuerbefreite Leistungen enthalten sind, liegen nicht vor. Zwar hat der Kl\u00e4ger auch in den Einnahmen des Jahres 2000 einen Betrag mit der Bezeichnung &#8222;Stadtsparkasse&#8220; angegeben. Dies muss aber keine besonderen Zweifel erwecken, weil der Kl\u00e4ger h\u00e4ufig nicht nur den betreuten Chor, sondern auch die Spielst\u00e4tte genannt hat, an der er mit seinem Chor Auftritte hatte. Auch der Beklagte selbst hat anl\u00e4sslich einer \u00dcberpr\u00fcfung keine Zweifel an der grunds\u00e4tzlichen Richtigkeit der Angaben des Kl\u00e4gers ge\u00e4u\u00dfert (vgl. Bl. 62 Bilanz-Akte).<\/p>\n<p>1.4 Dass die Bescheinigung der Landesbeh\u00f6rde (Bl. 23\/24 FG-Akte) f\u00fcr einen zur\u00fcckliegenden Zeitraum erstellt wurde, steht ihrer Anerkennung nicht entgegen (so auch BFH Urteil vom 24.01.2008 (V R 3\/05, DStR 2008, 919) zu \u00a7 4 Nr. 21 Buchst. b UStG). Aus \u00a7 4 Nr. 20 a UStG ergibt sich keine Einschr\u00e4nkung dahin gehend, dass die Steuerbefreiung nur bei im Voraus erteilten Bescheinigungen zu gew\u00e4hren ist. Die Bescheinigung wird nur unter der Voraussetzung erteilt, dass der Antragsteller nachweist, dass er die gleichen kulturellen Aufgaben erf\u00fcllt wie die in Satz 1 der Vorschrift genannten Einrichtungen. Diese Nachweise hat auch der Kl\u00e4ger im Streitfall erbracht, sonst w\u00e4re ihm die Bescheinigung nicht erteilt worden.<\/p>\n<p>Die anderweitige Festsetzung scheitert auch nicht an \u00a7 175 Abs. 2 Satz 2 AO. Nach dieser Vorschrift gilt die nachtr\u00e4gliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Best\u00e4tigung nicht als r\u00fcckwirkendes Ereignis. Der Senat kann offenlassen, ob er diese Vorschrift anwenden m\u00fcsste (vgl. hierzu BFH Urteile vom 24.01.2008 &#8211; V R 3\/05, a.a.O., unter II.3. der Gr\u00fcnde; vom 15.09.1995 XI R 101\/92, BStBl. II 1995, 912). Denn die Frage nach der Anwendbarkeit stellt sich erst dann, wenn der Bescheid bereits in Bestandskraft erwachsen und die Voraussetzungen der m\u00f6glichen Korrekturvorschriften i.S.d.. \u00a7 172 f. AO zu pr\u00fcfen sind. Vorliegend stehen die angefochtenen Steuerbescheide aber noch unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung und sind deshalb vollen Umfangs \u00e4nderbar, so dass es auf die Anwendbarkeit des \u00a7 175 Abs. 2 Satz 2 AO nicht mehr ankommt.<\/p>\n<p>1.5 Eine gesonderte Bescheinigung f\u00fcr jeden Chor ist nach \u00a7 4 Nr. 20 a UStG nicht erforderlich, weil es nicht auf den einzelnen Chor, sondern auf den Kl\u00e4ger ankommt, in dessen Person bestimmte kulturelle Dienstleistungen erf\u00fcllt werden m\u00fcssen, die entsprechend anerkannt worden sind. Den Erfordernissen wird auch dadurch hinreichend gen\u00fcgt, dass der Antragsteller die Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung der Bescheinigung nachgewiesen hat. Damit sind die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>1.6 Eine Aufteilung der Ums\u00e4tze &#8211; ggf. durch Sch\u00e4tzung &#8211; soweit sie auf Auftritte, Proben und CD-Einspielungen entfallen, h\u00e4lt der Senat nicht f\u00fcr geboten. Zum einen hat der Beklagte die Verk\u00e4ufe von CD durch den Kl\u00e4ger lediglich behauptet, aber nicht nachgewiesen. Der Senat h\u00e4lt zum anderen die T\u00e4tigkeit im Rahmen von Proben ohnehin f\u00fcr mit den Auftritten untrennbar verbunden. Soweit die Ch\u00f6re ihrerseits auch Erl\u00f6se aus dem Verkauf von CDs erzielen, sind diese bei Ch\u00f6ren der Art wie sie vom Kl\u00e4ger dirigiert werden, v\u00f6llig untergeordnet. Schwerpunkt sind bei solchen Ch\u00f6ren stets die Auftritte. Anders als bei \u00fcberregional bekannten K\u00fcnstlern werden CDs im Wesentlichen anl\u00e4sslich von Konzerten verkauft, nicht aber selbstst\u00e4ndig vermarktet. Somit kann dahin stehen, ob ein Teil der Verg\u00fctungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit als Dirigent den CD-Einspielungen zuzuordnen und umsatzsteuerlich anders zu beurteilen w\u00e4re.<\/p>\n<p>2. Da die Ums\u00e4tze des Kl\u00e4gers nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe n der 6. EGRL steuerfrei sind, er\u00fcbrigt sich die Entscheidung, ob sie dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterliegen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 151 Abs. 3 FGO i.V.m. \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 713 Zivilprozessordnung (ZPO).<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.<\/p>\n<p>Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz\u00a06 K 1666\/06, verk\u00fcndet am: 06.05.2008<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Tatbestand: Der Kl\u00e4ger ist Berufsmusiker und erzielt Ums\u00e4tze als Dirigent und Chorleiter. Er ermittelt seinen Gewinn gem. \u00a7 4 Abs. 3 EStG. 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