{"id":41367,"date":"2014-08-05T09:21:52","date_gmt":"2014-08-05T07:21:52","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41367"},"modified":"2014-08-05T09:21:52","modified_gmt":"2014-08-05T07:21:52","slug":"einzelfragen-zur-spendenhaftung-geklaert","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einzelfragen-zur-spendenhaftung-geklaert\/","title":{"rendered":"Einzelfragen zur Spendenhaftung gekl\u00e4rt"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Einzelfragen zur Spendenhaftung gekl\u00e4rt<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Wer wann und in welcher H\u00f6he f\u00fcr falsch ausgestellte Spendenbescheinigungen oder zweckfremde Mittelverwendungen haftet, stellt die Oberfinanzdirektion Frankfurt mit Verf\u00fcgung vom 17.3.2014 dar. Besonderes Augenmerk legt die Oberfinanzdirektion dabei auf die Bestimmung des Haftungsschuldners und den Vertrauensschutz beim Zuwendenden.<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Wer vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig eine falsche Spendenbescheinigung ausstellt oder die zweckfremde Verwendung von Spendenmitteln veranlasst, haftet f\u00fcr die entgangene Steuer. Insoweit wird also zwischen einer Aussteller- und einer Veranlasserhaftung unterschieden.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Welche Grunds\u00e4tze bei der Haftungsinanspruchnahme gelten, hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt nun mit Verf\u00fcgung vom 17.3.2014 dargestellt. Folgende Aspekte dieser Weisung sind hervorzuheben:<\/p>\n<ul class=\"punkt further\" style=\"color: #2f2f2f;\">\n<li>Der Ausstellerhaftung unterliegt grunds\u00e4tzlich nur die betroffene K\u00f6rperschaft, da Zuwendungsbest\u00e4tigungen ausdr\u00fccklich nur vom Empf\u00e4nger ausgestellt werden d\u00fcrfen. Gegen\u00fcber einer nat\u00fcrlichen Person kann eine Ausstellerhaftung allenfalls dann eingreifen, wenn diese au\u00dferhalb des ihr zugewiesenen Wirkungskreises gehandelt hat.<\/li>\n<li>In F\u00e4llen der Veranlasserhaftung muss ebenfalls vorrangig die K\u00f6rperschaft in Haftung genommen werden.<\/li>\n<li>Eine nat\u00fcrliche Person ist als Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen, wenn sie selbst Zuwendungsempf\u00e4nger ist und die unrichtigen Zuwendungsbest\u00e4tigungen ausgestellt hat.<\/li>\n<li>Im Fall von BGB-Gesellschaften und Gemeinschaften kommen als Haftungsschuldner zwar grunds\u00e4tzlich s\u00e4mtliche Gesellschafter in Betracht, vorrangig soll aber die jeweils handelnde Person in Anspruch genommen werden.<\/li>\n<li>Bei der Haftungspr\u00fcfung muss stets \u00fcbergepr\u00fcft werden, ob der Zuwendende gutgl\u00e4ubig war (Kopplung des Haftungstatbestands an den Vertrauensschutz beim Zuwendenden).<\/li>\n<li>Der Zuwendende darf darauf vertrauen, dass die ausgestellte Best\u00e4tigung richtig ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn er die Best\u00e4tigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat, ihm die Unrichtigkeit der Best\u00e4tigung bekannt war oder aufgrund einer groben Fahrl\u00e4ssigkeit nicht bekannt war. Zudem darf der Zuwendende den Abzug der Spende nicht mehr in seiner Steuererkl\u00e4rung beantragen, sobald der Aussteller ihm gegen\u00fcber die unrichtige Zuwendungsbest\u00e4tigung widerrufen hat (Entfall des Vertrauensschutzes).<\/li>\n<li>Die entgangene Steuer, f\u00fcr die der Haftenden in Anspruch genommen wird, betr\u00e4gt 30 % der Zuwendungsbetr\u00e4ge. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, in welchem Umfang sich die Spenden bei den Zuwendenden tats\u00e4chlich steuermindernd ausgewirkt haben.<\/li>\n<li>Die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die 30 %ige Haftungsh\u00f6he bilden in F\u00e4llen der Ausstellerhaftung die Zuwendungen, die in unrichtigen Zuwendungsbest\u00e4tigungen ausgewiesen wurden. In F\u00e4llen der Veranlasserhaftung ist die Summe der fehlverwendeten Zuwendungen heranzuziehen.<\/li>\n<li>Die Festsetzungsfrist f\u00fcr die Spendenhaftung ist an die Festsetzungsfrist gekoppelt, die f\u00fcr die K\u00f6rperschaftsteuer des Zuwendungsempf\u00e4ngers gilt.<\/li>\n<li>Bevor ein Haftungsbescheid erteilt wird, m\u00fcssen die Finanzbeh\u00f6rden dem Haftenden zun\u00e4chst rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hren. Im Bescheid m\u00fcssen sie sp\u00e4ter zudem die Gr\u00fcnde f\u00fcr die getroffene Ermessensentscheidung darstellen.<\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einzelfragen zur Spendenhaftung gekl\u00e4rt Wer wann und in welcher H\u00f6he f\u00fcr falsch ausgestellte Spendenbescheinigungen oder zweckfremde Mittelverwendungen haftet, stellt die Oberfinanzdirektion Frankfurt mit Verf\u00fcgung vom 17.3.2014 dar. 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