{"id":41383,"date":"2014-08-05T10:57:00","date_gmt":"2014-08-05T08:57:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41383"},"modified":"2014-08-05T10:57:00","modified_gmt":"2014-08-05T08:57:00","slug":"haeusliches-arbeitszimmer-bei-poolarbeitsplatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/haeusliches-arbeitszimmer-bei-poolarbeitsplatz\/","title":{"rendered":"H\u00e4usliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz"},"content":{"rendered":"<p>H\u00e4usliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz<\/p>\n<p>Ein Poolarbeitsplatz steht neben dem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer nicht als anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung, wenn er nicht in dem konkret erforderlichen Umfang genutzt werden kann.<\/p>\n<p>Dem Betriebspr\u00fcfer P stand an seiner Dienststelle kein fester Arbeitsplatz, sondern lediglich ein Poolarbeitsplatz im Verh\u00e4ltnis von 8 Pr\u00fcfern zu 3 Arbeitspl\u00e4tzen zur Verf\u00fcgung. Die Pr\u00fcfungen und Schlussbesprechungen f\u00fchrte P regelm\u00e4\u00dfig in den Unternehmen durch. Die Vor- und Nacharbeiten (Fallauswahl, Pr\u00fcfungsvorbereitung, Fertigung der Pr\u00fcfberichte usw.) erledigte er in seinem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer. Den Poolarbeitsplatz nutzte er lediglich f\u00fcr das Abrufen von E-Mails und das Updaten seines Rechners. Einen Antrag auf Zuweisung eines festen Arbeitsplatzes hatte P nicht gestellt.<\/p>\n<p>Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug mit der Begr\u00fcndung, P habe mit dem Poolarbeitsplatz ein anderer Arbeitsplatz an der Dienststelle zur Verf\u00fcgung gestanden. Ein anderer Arbeitsplatz stehe dem Arbeitnehmer nur dann nicht zur Verf\u00fcgung, wenn er auch auf Antrag keinen ausreichenden Arbeitsplatz nutzen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht vertrat eine gro\u00dfz\u00fcgigere Auffassung und gab der Klage statt. Denn angesichts der umfangreichen B\u00fcroarbeiten h\u00e4tte A bei der Belegung der 3 dienstlichen Arbeitspl\u00e4tze mit 8 Pr\u00fcfern nicht jederzeit auf einen f\u00fcr ihn nutzbaren Arbeitsplatz zugreifen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Entscheidung<br \/>\nDer Bundesfinanzhof gab ebenfalls dem Betriebspr\u00fcfer Recht.<\/p>\n<p>Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer sind \u2013 bis zur Grenze von 1.250 EUR \u2013 nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht. &#8222;Anderer Arbeitsplatz&#8220; ist grunds\u00e4tzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung b\u00fcrom\u00e4\u00dfiger Arbeiten geeignet ist. Auch ein Raum, den sich der Arbeitnehmer mit weiteren Personen teilt, z. B. in einem Gro\u00dfraumb\u00fcro, kann daher ein anderer Arbeitsplatz sein. In diesem Sinne ist grunds\u00e4tzlich auch ein Poolarbeitsplatz als ein anderer Arbeitsplatz zu werten.<\/p>\n<p>Der andere Arbeitsplatz steht allerdings nur dann f\u00fcr die berufliche T\u00e4tigkeit zur Verf\u00fcgung, wenn er in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tats\u00e4chlich genutzt werden kann. Denn nur dann ist der Arbeitnehmer nicht auf das h\u00e4usliche Arbeitszimmer angewiesen. Ist das h\u00e4usliche Arbeitszimmer dagegen notwendig, kann sich der Arbeitnehmer den Aufwendungen nicht entziehen mit der Folge, dass das gesetzliche Abzugsverbot nach seinem Sinn und Zweck nicht zum Tragen kommt.<\/p>\n<p>Die Kosten sind jedoch nicht bereits dann abziehbar, wenn der Arbeitnehmer nicht jederzeit auf den anderen Arbeitsplatz zugreifen kann. Deshalb kann auch ein Poolarbeitszimmer als Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung stehen, wenn nach den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten, z. B. durch eine organisierte Nutzungseinteilung, gew\u00e4hrleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche T\u00e4tigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend best\u00e4tigt der Bundesfinanzhof die Auffassung des Finanzgerichts, dass P der Poolarbeitsplatz nicht in dem zur Verrichtung seiner Innendienstarbeiten erforderlichen Umfang zur Verf\u00fcgung stand. Denn die 3 Schreibpl\u00e4tze reichten nicht aus, um alle Innendienstt\u00e4tigkeiten zu verrichten. Wegen der zu geringen Anzahl der Arbeitspl\u00e4tze (3 Pl\u00e4tze f\u00fcr 8 Pr\u00fcfer) war nicht gew\u00e4hrleistet, dass P in zeitlicher Hinsicht seine gesamte Innendienstt\u00e4tigkeit dort h\u00e4tte erledigen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Hinweis<br \/>\nHaben die Arbeitskollegen untereinander oder mit dem Arbeitgeber Absprachen \u00fcber die wechselseitige Nutzung der Poolarbeitspl\u00e4tze getroffen und ist damit gew\u00e4hrleistet, dass der Arbeitnehmer seinen konkreten Arbeiten nachkommen kann, steht ihm ein Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung mit der Folge, dass der Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>Der Streitfall l\u00e4sst daher an die Konstellation denken, dass alle 8 Betriebspr\u00fcfer im Wesentlichen von zu Hause aus arbeiten und das Pr\u00fcferzimmer im Amt praktisch nur zur Aufbewahrung von Akten usw. genutzt wird. Auch wenn nicht alle Pr\u00fcfer gleichzeitig dort arbeiten k\u00f6nnen, so w\u00e4re es wohl lebensfremd anzunehmen, bei vorhandenen 3 Schreibtischen stehe dem einzelnen Pr\u00fcfer kein Arbeitsplatz im Amt zur Verf\u00fcgung, wenn er ausnahmsweise \u2013 ggf. nach Absprache mit den Kollegen \u2013 einmal dort Akten bearbeiten will.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>H\u00e4usliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz Ein Poolarbeitsplatz steht neben dem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer nicht als anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung, wenn er nicht in dem konkret erforderlichen Umfang genutzt werden kann. Dem Betriebspr\u00fcfer P stand an seiner Dienststelle kein fester Arbeitsplatz, sondern lediglich ein Poolarbeitsplatz im Verh\u00e4ltnis von 8 Pr\u00fcfern zu 3 Arbeitspl\u00e4tzen zur Verf\u00fcgung. 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