{"id":41389,"date":"2014-08-05T11:30:51","date_gmt":"2014-08-05T09:30:51","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41389"},"modified":"2014-08-05T11:30:51","modified_gmt":"2014-08-05T09:30:51","slug":"vorfaelligkeitsentschaedigung-bei-immobilienverkauf-kein-werbungskostenabzug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorfaelligkeitsentschaedigung-bei-immobilienverkauf-kein-werbungskostenabzug\/","title":{"rendered":"Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung bei Immobilienverkauf: Kein Werbungskostenabzug"},"content":{"rendered":"<p>Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung bei Immobilienverkauf: Kein Werbungskostenabzug<\/p>\n<p>Eine Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung ist grunds\u00e4tzlich nicht als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.<\/p>\n<p>Hintergrund<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ver\u00e4u\u00dferte ein von ihr im Jahre 1999 erworbenes und seitdem vermietetes Immobilienobjekt im Jahr 2010. Im Ver\u00e4u\u00dferungsvertrag hatte sich die Kl\u00e4gerin zur lastenfreien \u00dcbertragung des Grundst\u00fcckes verpflichtet. Im Zuge der Abl\u00f6sung einer Restschuld aus den zur Finanzierung der Anschaffungskosten des Objekts aufgenommenen Darlehen hatte die Kl\u00e4gerin Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen zu leisten, die sie im Rahmen ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung geltend machte. Das Finanzamt ber\u00fccksichtigte die Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen nicht. Klage und Revision der Kl\u00e4gerin hatten keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Entscheidung<br \/>\nSchuldzinsen, die mit Eink\u00fcnften in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, z\u00e4hlen zu den Werbungskosten. Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Abl\u00f6sung eines Darlehens gezahlte Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung; denn diese ist Nutzungsentgelt f\u00fcr das auf die verk\u00fcrzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital.<\/p>\n<p>Im Streitfall konnte die Kl\u00e4gerin die geleisteten Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen gleichwohl nicht bei ihren Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen; es fehlte insoweit an einem wirtschaftlichen Zusammenhang (sog. Veranlassungszusammenhang) mit steuerbaren Eink\u00fcnften. Zwar beruht eine Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung auf dem urspr\u00fcnglichen Darlehen, das mit Blick auf die Finanzierung der Anschaffungskosten einer fremdvermieteten Immobilie aufgenommen wurde. Jedoch ist das f\u00fcr die Annahme eines Veranlassungszusammenhangs ma\u00dfgebliche &#8222;ausl\u00f6sende Moment&#8220; nicht der seinerzeitige Abschluss des Darlehensvertrags, sondern gerade dessen vorzeitige Abl\u00f6sung. Diese mit der Darlehensgl\u00e4ubigerin vereinbarte Vertragsanpassung hat die Kl\u00e4gerin aber nur vorgenommen, weil sie sich zur lastenfreien Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks verpflichtet hatte. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht daher gerade nicht zwischen der Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung und der vormaligen Vermietung der Immobilie, sondern zwischen der Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung und der Ver\u00e4u\u00dferung der Immobilie.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung bei Immobilienverkauf: Kein Werbungskostenabzug Eine Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung ist grunds\u00e4tzlich nicht als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. 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