{"id":41408,"date":"2014-08-06T10:25:33","date_gmt":"2014-08-06T08:25:33","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41408"},"modified":"2020-09-15T11:27:21","modified_gmt":"2020-09-15T09:27:21","slug":"muster-der-vordrucke-im-umsatzsteuer-voranmeldungs-und-vorauszahlungsverfahren-fuer-das-kalenderjahr-2014","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/muster-der-vordrucke-im-umsatzsteuer-voranmeldungs-und-vorauszahlungsverfahren-fuer-das-kalenderjahr-2014\/","title":{"rendered":"Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren f\u00fcr das Kalenderjahr 2014"},"content":{"rendered":"<h2>\u00a0Bezug: BMF-Schreiben vom 25.\u00a0September 2013\u00a0\u2013\u00a0IV D 3 \u2013\u00a0S 7344\/13\/10003 (2013\/0893340)\u00a0\u2013<\/h2>\n<p>Mit BMF-Schreiben vom 25.\u00a0September 2013\u00a0\u2013\u00a0IV D 3\u00a0\u2013 S 7344\/13\/10003 (2013\/0893340)\u00a0\u2013 , BStBl\u00a02013 I S.\u00a01235 , wurden im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren f\u00fcr die Voranmeldungszeitr\u00e4ume ab Januar 2014 die Vordruckmuster USt 1 A (<a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/umsatzsteuervoranmeldung-elster\/index.html\">Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014<\/a>), USt 1 H (Antrag auf Dauerfristverl\u00e4ngerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2014) und USt 1 E (Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014) eingef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt Folgendes:<\/p>\n<p>(1)\u00a0Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden f\u00fcr die Voranmeldungszeitr\u00e4ume ab Oktober 2014 die beiliegenden Vordruckmuster eingef\u00fchrt:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"283\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>\u2013\u00a0USt 1 A<\/strong><\/td>\n<td width=\"283\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"283\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>\u2013\u00a0USt 1 E<\/strong><\/td>\n<td width=\"283\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<h2><\/h2>\n<p>(2)\u00a0Durch Artikel\u00a08 Nr.\u00a02 Buchstabe\u00a0a Doppelbuchstabe\u00a0aa i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a028 Abs.\u00a04 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.\u00a0Juli 2014 ( BGBl.\u00a02014 I S.\u00a01266 ) wird mit Wirkung vom 1.\u00a0Oktober 2014 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers f\u00fcr Lieferungen von Mobilfunkger\u00e4ten sowie von integrierten Schaltkreisen (\u00a7\u00a013b Abs.\u00a02 Nr.\u00a010\u00a0UStG ) auf Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen erg\u00e4nzt. Derartige Ums\u00e4tze sind im \u00a0<strong>Vordruckmuster USt 1 A<\/strong> \u00a0ab 1.\u00a0Oktober 2014 vom leistenden Unternehmer in der Zeile\u00a039 (Kennzahl \u2013\u00a0Kz\u00a0\u2013 68) und vom Leistungsempf\u00e4nger nebst Steuer in der Zeile\u00a051 (Kz 78\/79) gesondert anzugeben.<\/p>\n<p>(3)\u00a0Durch Artikel\u00a08 Nr.\u00a02 Buchstabe\u00a0a Doppelbuchstabe\u00a0bb i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a028 Abs.\u00a04 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.\u00a0Juli 2014 ( BGBl.\u00a02014 I S.\u00a01266 ) wird mit Wirkung vom 1.\u00a0Oktober 2014 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers auf Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen erweitert (\u00a7\u00a013b Abs.\u00a02 Nr.\u00a011\u00a0UStG ). Derartige Ums\u00e4tze sind im \u00a0<strong>Vordruckmuster USt 1 A<\/strong> \u00a0ab 1.\u00a0Oktober 2014 vom leistenden Unternehmer in der Zeile\u00a040 (Kz\u00a060) und vom Leistungsempf\u00e4nger nebst Steuer in der Zeile\u00a052 (Kz\u00a0 84\/85) gesondert anzugeben.<\/p>\n<p>(4)\u00a0Die anderen \u00c4nderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegen\u00fcber den bisherigen Mustern sind lediglich redaktioneller Art.<\/p>\n<p>(5)\u00a0Das Vordruckmuster USt 1 A ist im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verf\u00fcgungsteil \u2013\u00a0soweit sachlich m\u00f6glich\u00a0\u2013 mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb ist der Vordruck auf der Grundlage des unver\u00e4nderten Vordruckmusters (Absatz\u00a01) herzustellen.<\/p>\n<p>(6)\u00a0Folgende Abweichungen sind zul\u00e4ssig:<\/p>\n<p>1. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die im Kopfteil des Vordruckmusters USt 1 A eingedruckte Schl\u00fcsselzeile f\u00fcr die Bearbeitung im automatisierten Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann ge\u00e4ndert werden, wenn dies aus organisatorischen Gr\u00fcnden unvermeidbar ist.<\/p>\n<p>2. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Soweit die in dem Vordruckmuster USt 1 A enthaltenen Kennzahlen (z.\u00a0B. im Verf\u00fcgungsteil) und die im Ankreuzschema enthaltene Jahreszahl \u201e14\u201d f\u00fcr die Datenerfassung nicht ben\u00f6tigt werden, k\u00f6nnen sie mit Rasterungen versehen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen der Abweichung soll auf der Vorderseite des Vordruckmusters USt 1 A unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.<\/p>\n<p>(7)\u00a0Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\u00fcbertragung nach Ma\u00dfgabe der Steuerdaten-\u00dcbermittlungsverordnung zu \u00fcbermitteln (\u00a7\u00a018 Abs.\u00a01 Satz\u00a01\u00a0UStG ). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erh\u00e4ltlich.<\/p>\n<p>(8)\u00a0Die diesem Schreiben beigef\u00fcgten Vordruckmuster ersetzen mit Wirkung vom 1.\u00a0Oktober 2014 die mit o.\u00a0a. BMF-Schreiben vom 25.\u00a0September 2013 eingef\u00fchrten Vordruckmuster USt 1 A (Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014) und USt 1 E (Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014). Das Vordruckmuster USt 1 H (Antrag auf Dauerfristverl\u00e4ngerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2014) bleibt unver\u00e4ndert bestehen.<\/p>\n<p>Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt\u00a0I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>-&gt; Anlage \u00f6ffnen<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014<\/strong><\/h2>\n<h4><\/h4>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"81\">\u00a0Abk\u00fcrzungen:<\/td>\n<td width=\"81\">\u00a0AO<\/td>\n<td width=\"81\">\u00a0=<\/td>\n<td width=\"81\">\u00a0Abgabenordnung<\/td>\n<td width=\"81\">\u00a0UStAE<\/td>\n<td width=\"81\">\u00a0=<\/td>\n<td width=\"81\">\u00a0Umsatzsteuer-Anwendungserlass<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"81\"><\/td>\n<td width=\"81\">\u00a0BZSt<\/td>\n<td width=\"81\">\u00a0=<\/td>\n<td width=\"81\">\u00a0Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern<\/td>\n<td width=\"81\">\u00a0UStDV<\/td>\n<td width=\"81\">\u00a0=<\/td>\n<td width=\"81\">\u00a0Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"81\"><\/td>\n<td width=\"81\">\u00a0GrEStG<\/td>\n<td width=\"81\">\u00a0=<\/td>\n<td width=\"81\">\u00a0Grunderwerbsteuergesetz<\/td>\n<td width=\"81\">\u00a0UStG<\/td>\n<td width=\"81\">\u00a0=<\/td>\n<td width=\"81\">\u00a0Umsatzsteuergesetz<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"81\"><\/td>\n<td width=\"81\">\u00a0Kj<\/td>\n<td width=\"81\">\u00a0=<\/td>\n<td width=\"81\">\u00a0Kalenderjahr<\/td>\n<td width=\"81\">\u00a0USt-IdNr.<\/td>\n<td width=\"81\">\u00a0=<\/td>\n<td width=\"81\">\u00a0Umsatzsteuer-Identifikationsnummer<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<h4><\/h4>\n<h3>\u00a0Diese Anleitung soll Sie informieren, wie Sie die Vordrucke richtig ausf\u00fcllen.<\/h3>\n<p>Die Anleitung kann allerdings nicht auf alle Fragen eingehen.<\/p>\n<p>Wesentliche \u00c4nderungen gegen\u00fcber der Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung des Vorjahres sind durch Randstriche gekennzeichnet.<\/p>\n<h3>\u00a0\u00dcbermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung auf elektronischem Weg<\/h3>\n<p>Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\u00fcbertragung nach Ma\u00dfgabe der Steuerdaten-\u00dcbermittlungsverordnung authentifiziert zu \u00fcbermitteln (\u00a7\u00a018 Abs.\u00a01 Satz\u00a01\u00a0UStG ). F\u00fcr die elektronische authentifizierte \u00dcbermittlung ben\u00f6tigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie nach kostenloser Registrierung auf der Internetseite <a href=\"http:\/\/www.elsteronline.de\/eportal\/\">www.elsteronline.de\/eportal\/.<\/a> Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann. Unter www.elster.de\/elster_soft_nw.php finden Sie Programme zur elektronischen \u00dcbermittlung. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen H\u00e4rten auf eine elektronische \u00dcbermittlung verzichten.<\/p>\n<h3>\u00a0So werden die Vordrucke ausgef\u00fcllt:<\/h3>\n<p>Bitte tragen Sie aus erfassungstechnischen Gr\u00fcnden die Steuernummer auf jeder Vordruckseite (oben) ein.<\/p>\n<p>F\u00fcllen Sie bitte nur die wei\u00dfen Felder der Vordrucke deutlich und vollst\u00e4ndig aus, bei denen Sie Angaben zu erkl\u00e4ren haben; nicht ben\u00f6tigte Felder lassen Sie bitte frei und sehen von Streichungen ab. Bitte ber\u00fccksichtigen Sie \u00a0<strong>Entgeltserh\u00f6hungen<\/strong> \u00a0und \u00a0<strong>Entgeltsminderungen<\/strong> \u00a0bei den Bemessungsgrundlagen. \u00a0<strong>Negative Betr\u00e4ge<\/strong> \u00a0sind durch ein Minuszeichen zu kennzeichnen.<\/p>\n<p>Werden Belege (Vertr\u00e4ge, Rechnungen, Erl\u00e4uterungen auf gesonderten Anlagen usw.) eingereicht, tragen Sie bitte in Zeile\u00a015 eine \u201e1\u201d ein.<\/p>\n<p>Tragen Sie bei den Bemessungsgrundlagen bitte nur Betr\u00e4ge in vollen Euro ein; bei den Umsatzsteuer- und Vorsteuerbetr\u00e4gen ist dagegen stets auch die Eintragung von Centbetr\u00e4gen erforderlich. Rechnen Sie Werte in fremder W\u00e4hrung in Euro um.<\/p>\n<p>Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist vom Unternehmer oder dessen Bevollm\u00e4chtigten zu unterschreiben, sofern sie nicht elektronisch \u00fcbermittelt wird.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Umsatzsteuer-Voranmeldung<\/strong><\/h2>\n<h3>\u00a0Steuerfreie Lieferungen und sonstige Leistungen<\/h3>\n<h4>\u00a0Zeilen\u00a020 bis 22<\/h4>\n<p><strong>Innergemeinschaftliche Lieferungen<\/strong> \u00a0(\u00a7\u00a04 Nr.\u00a01 Buchst.\u00a0b, \u00a7\u00a06a Abs.\u00a01\u00a0UStG ) sind in dem Voranmeldungszeitraum zu erkl\u00e4ren, in dem die Rechnung ausgestellt wird, sp\u00e4testens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf die Lieferung folgt.<\/p>\n<p>\u00dcber die in Zeile\u00a020 einzutragenden Ums\u00e4tze sind \u00a0<strong>Zusammenfassende Meldungen<\/strong> \u00a0an das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern auf elektronischem Weg zu \u00fcbermitteln. Au\u00dferdem sind diese Ums\u00e4tze grunds\u00e4tzlich dem Statistischen Bundesamt monatlich f\u00fcr die \u00a0<strong>Intrahandelsstatistik<\/strong> \u00a0zu melden. N\u00e4here Informationen zur Intrahandelsstatistik erhalten Sie beim Statistischen Bundesamt, 65180 Wiesbaden, Telefon (0611) 75\u20131, Telefax (0611) 75\u2013724000 sowie unter der Internet-Adresse <a href=\"http:\/\/www.destatis.de.\/\">www.destatis.de.<\/a><\/p>\n<p>\u00dcber die in den Zeilen\u00a021 und 22 einzutragenden Ums\u00e4tze ist f\u00fcr jede innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs eine \u00a0<strong>Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung<\/strong> \u00a0an das BZSt zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>N\u00e4here Informationen zu den vorgenannten Verfahren erhalten Sie beim BZSt (Dienstsitz Saarlouis, Ahornweg 1\u00a0\u2013\u00a03, 66740 Saarlouis, <a href=\"http:\/\/www.bzst.de\/\">www.bzst.de<\/a> , Telefon 0228\/406\u20130).<\/p>\n<h4>\u00a0Zeile\u00a023<\/h4>\n<p>In Zeile\u00a023 sind neben steuerfreien \u00a0<strong>Ausfuhrlieferungen<\/strong> \u00a0(\u00a7\u00a04 Nr.\u00a01 Buchst.\u00a0a, \u00a7\u00a06\u00a0UStG ) weitere steuerfreie Ums\u00e4tze mit Vorsteuerabzug einzutragen, z.\u00a0B.:<\/p>\n<ul>\n<li>Lohnveredelungen an Gegenst\u00e4nden der Ausfuhr (\u00a7\u00a04 Nr.\u00a01 Buchst.\u00a0a, \u00a7\u00a07\u00a0UStG );<\/li>\n<li>Ums\u00e4tze f\u00fcr die Seeschifffahrt und f\u00fcr die Luftfahrt (\u00a7\u00a04 Nr.\u00a02, \u00a7\u00a08\u00a0UStG );<\/li>\n<li>grenz\u00fcberschreitende \u00a0<strong>G\u00fcter<\/strong> bef\u00f6rderungen und andere sonstige Leistungen nach \u00a7\u00a04 Nr.\u00a03\u00a0UStG ;<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>USt 1 E<\/strong> \u00a0\u2013\u00a0Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014\u00a0\u2013 (07.14)<\/p>\n<ul>\n<li>Vermittlungsleistungen nach \u00a7\u00a04 Nr.\u00a05\u00a0UStG (z.\u00a0B. Provisionen im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen);<\/li>\n<li>Ums\u00e4tze im Sinne des Offshore-Steuerabkommens, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, des Erg\u00e4nzungsabkommens zum Protokoll \u00fcber die NATO-Hauptquartiere;<\/li>\n<li>Reiseleistungen, soweit die Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden (\u00a7\u00a025 Abs.\u00a02\u00a0UStG ).<\/li>\n<\/ul>\n<h4>\u00a0Zeile\u00a024<\/h4>\n<p>Steuerfreie Ums\u00e4tze ohne Vorsteuerabzug sind z.\u00a0B. Grundst\u00fccksvermietungen (\u00a7\u00a04 Nr.\u00a012\u00a0UStG ), Ums\u00e4tze aus der T\u00e4tigkeit als Arzt oder aus \u00e4hnlicher heilberuflicher T\u00e4tigkeit (\u00a7\u00a04 Nr.\u00a014\u00a0UStG ).<\/p>\n<h3>\u00a0Steuerpflichtige Lieferungen und sonstige<\/h3>\n<h4>\u00a0Leistungen<\/h4>\n<h5>\u00a0Zeilen\u00a026 bis 28<\/h5>\n<p>Als Bemessungsgrundlagen sind die Ums\u00e4tze und Anzahlungen einzutragen, f\u00fcr die die Umsatzsteuer entstanden ist. Bemessungsgrundlagen sind stets Nettobetr\u00e4ge (ohne Umsatzsteuer), die in vollen Euro (ohne Centbetr\u00e4ge) anzugeben sind. Es sind auch Ums\u00e4tze einzutragen, bei denen die sog. Mindestbemessungsgrundlage (\u00a7\u00a010 Abs.\u00a05\u00a0UStG ) anzuwenden ist. Dagegen sind Ums\u00e4tze, f\u00fcr die der Leistungsempf\u00e4nger die Umsatzsteuer nach \u00a7\u00a013b Abs.\u00a05\u00a0UStG schuldet, nicht hier einzutragen, sondern in Zeile\u00a039 bzw. 40 (vgl. Erl\u00e4uterungen zu den Zeilen\u00a039, 40 und 48 bis 52).<\/p>\n<p>Unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmen sind, soweit sie in der Abgabe von Gegenst\u00e4nden bestehen, regelm\u00e4\u00dfig den entgeltlichen Lieferungen und, soweit sie in der Abgabe oder Ausf\u00fchrung von sonstigen Leistungen bestehen, regelm\u00e4\u00dfig den entgeltlichen sonstigen Leistungen gleichgestellt. Sie umfassen auch unentgeltliche Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer.<\/p>\n<p>Es sind auch die Ums\u00e4tze bei der Lieferung von Gegenst\u00e4nden aus einem Umsatzsteuerlager einzutragen, wenn dem liefernden Unternehmer die Auslagerung zuzurechnen ist. In allen anderen F\u00e4llen der Auslagerung \u2013\u00a0insbesondere wenn dem Abnehmer die Auslagerung zuzurechnen ist\u00a0\u2013 sind die Ums\u00e4tze in Zeile\u00a065 einzutragen (vgl. Erl\u00e4uterungen zu Zeile\u00a065).<\/p>\n<h5>\u00a0Zeilen\u00a029 bis 30<\/h5>\n<p><strong>Land- und forstwirtschaftliche Betriebe<\/strong> , die ihre Ums\u00e4tze nach den Durchschnittss\u00e4tzen des \u00a7\u00a024 Abs.\u00a01\u00a0UStG versteuern, m\u00fcssen Lieferungen in das \u00fcbrige Gemeinschaftsgebiet an Abnehmer mit USt-IdNr. in Zeile\u00a029 eintragen. Diese Lieferungen sind im Rahmen Zusammenfassender Meldungen anzugeben sowie zur Intrahandelsstatistik zu melden (vgl. Erl\u00e4uterungen zu den Zeilen\u00a020 bis 22).<\/p>\n<p>Bei den in Zeile\u00a030 bezeichneten Ums\u00e4tzen, f\u00fcr die eine Steuer zu entrichten ist, sind die anzuwendenden Durchschnittss\u00e4tze um die S\u00e4tze f\u00fcr pauschalierte Vorsteuerbetr\u00e4ge zu vermindern.<\/p>\n<p>Land- und Forstwirte, die ihre Ums\u00e4tze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG versteuern, tragen ihre Ums\u00e4tze in den Zeilen\u00a020 bis 28 ein.<\/p>\n<h4>\u00a0Innergemeinschaftliche Erwerbe<\/h4>\n<h5>\u00a0Zeilen\u00a032 bis 36<\/h5>\n<p>Innergemeinschaftliche Erwerbe sind in dem Voranmeldungszeitraum zu erkl\u00e4ren, in dem die Rechnung ausgestellt wird, sp\u00e4testens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf den Erwerb folgt.<\/p>\n<p>Bei \u00a0<strong>neuen Fahrzeugen<\/strong> \u00a0liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb selbst dann vor, wenn das Fahrzeug nicht von einem Unternehmer geliefert wurde. Werden neue Fahrzeuge von Lieferern ohne USt-IdNr. erworben \u2013\u00a0insbesondere von \u201ePrivatpersonen\u201d\u00a0\u2013, sind die Erwerbe in der Zeile\u00a036 zu erkl\u00e4ren. Wird das neue Fahrzeug von einer \u201ePrivatperson\u201d oder von einem Unternehmer f\u00fcr seinen privaten Bereich erworben, ist der innergemeinschaftliche Erwerb nur mit Vordruck USt 1 B anzumelden (Fahrzeugeinzelbesteuerung).<\/p>\n<p>Die in den Zeilen\u00a033 bis 35 einzutragenden innergemeinschaftlichen Erwerbe sind grunds\u00e4tzlich im Rahmen der Intrahandelsstatistik zu melden (vgl. Erl\u00e4uterungen zu den Zeilen\u00a020 bis 22).<\/p>\n<h4>\u00a0Erg\u00e4nzende Angaben zu Ums\u00e4tzen<\/h4>\n<h5>\u00a0Zeile\u00a038<\/h5>\n<p>Bei \u00a0<strong>innergemeinschaftlichen Dreiecksgesch\u00e4ften<\/strong> \u00a0(\u00a7\u00a025b\u00a0UStG ) hat der erste Abnehmer Zeile\u00a038 auszuf\u00fcllen, wenn f\u00fcr diese Lieferungen der letzte Abnehmer die Steuer schuldet. Einzutragen ist die Bemessungsgrundlage (\u00a7\u00a025b Abs.\u00a04\u00a0UStG ) seiner Lieferungen an den letzten Abnehmer.<\/p>\n<p>Die Steuer, die der letzte Abnehmer nach \u00a7\u00a025b Abs.\u00a02\u00a0UStG f\u00fcr die Lieferung des ersten Abnehmers schuldet, ist in Zeile\u00a065 einzutragen (vgl. Erl\u00e4uterungen zu Zeile\u00a065). Zum Vorsteuerabzug f\u00fcr diese Lieferung vgl. Erl\u00e4uterungen zu den Zeilen\u00a056 bis 60.<\/p>\n<h5>\u00a0Zeile\u00a039<\/h5>\n<p>Einzutragen sind die <strong>im Inland ausgef\u00fchrten steuerpflichtigen<\/strong> \u00a0\u00a0<em>Lieferungen von Mobilfunkger\u00e4ten. Tablet-Computern, Spielekonsolen sowie intergrierten Schaltkreisen<\/em> \u00a0\u00a0<em>im Sinne von \u00a7\u00a013b Abs.\u00a02<\/em> \u00a0Nr.\u00a010\u00a0UStG des leistenden Unternehmers, f\u00fcr die der Leistungsempf\u00e4nger die Umsatzsteuer nach \u00a7\u00a013b Abs.\u00a05 Satz\u00a01\u00a0UStG schuldet (vgl. Erl\u00e4uterungen zu den Zeilen\u00a048 bis 52, letzter Spiegelstrich).<\/p>\n<h5>\u00a0Zeile\u00a040<\/h5>\n<p>Einzutragen sind die <strong>\u00fcbrigen im Inland ausgef\u00fchrten steuerpflich-<\/strong> \u00a0\u00a0<strong>tigen Ums\u00e4tze<\/strong> \u00a0nach \u00a7\u00a013b Abs.\u00a01 und 2\u00a0UStG des leistenden Unternehmers, f\u00fcr die der Leistungsempf\u00e4nger die Umsatzsteuer nach \u00a7\u00a013b Abs.\u00a05\u00a0UStG schuldet.<\/p>\n<h5>\u00a0Zeile\u00a041<\/h5>\n<p>Einzutragen sind die nach \u00a7\u00a03a Abs.\u00a02\u00a0UStG \u00a0<strong>im \u00fcbrigen Gemeinschaftsgebiet ausgef\u00fchrten sonstigen Leistungen<\/strong> , f\u00fcr die die Steuer in einem anderen Mitgliedstaat von einem dort ans\u00e4ssigen Leistungsempf\u00e4nger geschuldet wird. \u00dcber die in Zeile\u00a041 einzutragenden sonstigen Leistungen sind Zusammenfassende Meldungen an das BZSt auf elektronischem Weg zu \u00fcbermitteln (vgl. Erl\u00e4uterungen zu den Zeilen\u00a020 bis 22).<\/p>\n<h5>\u00a0Zeile\u00a042<\/h5>\n<p>Einzutragen sind die \u00a0<strong>\u00fcbrigen nicht steuerbaren Ums\u00e4tze<\/strong> , deren Leistungsort nicht im Inland liegt und die der Umsatzsteuer unterl\u00e4gen, wenn sie im Inland ausgef\u00fchrt worden w\u00e4ren. Im Inland ausgef\u00fchrte nicht steuerbare Ums\u00e4tze (z.\u00a0B. Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferungen im Ganzen, Innenums\u00e4tze zwischen Unternehmensteilen) sind nicht anzugeben. Dies gilt auch f\u00fcr die Ums\u00e4tze, die in den Zeilen\u00a038 bis 41 einzutragen sind.<\/p>\n<h4>\u00a0Leistungsempf\u00e4nger als Steuerschuldner (\u00a7\u00a013b\u00a0UStG )<\/h4>\n<h5>\u00a0Zeilen\u00a048 bis 52<\/h5>\n<p>Vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen des \u00a7\u00a013b Abs.\u00a06\u00a0UStG sind folgende Ums\u00e4tze einzutragen, f\u00fcr die Unternehmer oder juristische Personen die Steuer als Leistungsempf\u00e4nger schulden:<\/p>\n<ul>\n<li>Sonstige Leistungen nach \u00a7\u00a03a Abs.\u00a02\u00a0UStG eines im \u00fcbrigen Gemeinschaftsgebiet ans\u00e4ssigen Unternehmers (Zeile\u00a048);<\/li>\n<li>Werklieferungen und die nicht in Zeile\u00a048 einzutragenden sonstigen Leistungen eines im Ausland ans\u00e4ssigen Unternehmers (Zeile\u00a049);<\/li>\n<li>Lieferungen von Gas oder Elektrizit\u00e4t sowie von W\u00e4rme oder K\u00e4lte eines im Ausland ans\u00e4ssigen Unternehmers unter den Bedingungen des \u00a7\u00a03g\u00a0UStG (Zeile\u00a049);<\/li>\n<li>Lieferungen sicherungs\u00fcbereigneter Gegenst\u00e4nde durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer au\u00dferhalb des Insolvenzverfahrens (Zeile\u00a050);<\/li>\n<li>unter das GrEStG fallende Ums\u00e4tze, insbesondere Lieferungen von Grundst\u00fccken, f\u00fcr die der leistende Unternehmer nach \u00a7\u00a09 Abs.\u00a03\u00a0UStG zur Steuerpflicht optiert hat (Zeile\u00a050);<\/li>\n<li>\u00a0\u00a0<em>Lieferungen von Mobilfunkger\u00e4ten, Tablet-Computern und Spiele konsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen<\/em> \u00a0zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn der Leistungsempf\u00e4nger ein Unternehmer ist und die Summe der f\u00fcr sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5\u00a0000\u00a0\u20ac betr\u00e4gt; nachtr\u00e4gliche Minderungen des Entgelts bleiben unber\u00fccksichtigt (Zeile\u00a051);<\/li>\n<li>Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, \u00c4nderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (ohne Planungs- und \u00dcberwachungsleistungen), wenn der Leistungsempf\u00e4nger ein Unternehmer ist, der selbst solche Bauleistungen erbringt (Zeile\u00a052);<\/li>\n<li>Lieferungen von Gas \u00fcber das Erdgasnetz durch einen im Inland ans\u00e4ssigen Unternehmers, wenn der Leistungsempf\u00e4nger Wiederverk\u00e4ufer von Gas im Sinne des \u00a7\u00a03g\u00a0UStG ist (Zeile\u00a052);<\/li>\n<li>Lieferungen von Elektrizit\u00e4t eines im Inland ans\u00e4ssigen Unternehmers, wenn der liefernde Unternehmer und der Leistungsempf\u00e4nger Wiederverk\u00e4ufer von Elektrizit\u00e4t im Sinne des \u00a7\u00a03g\u00a0UStG sind; nicht hierunter fallen Betreiber von Photovoltaikanlagen (Zeile\u00a052);<\/li>\n<li>\u00dcbertragung der in \u00a7\u00a013b Abs.\u00a02 Nr.\u00a06\u00a0UStG bezeichneten sog. CO -Emissionszertifikate (Zeile\u00a052);<\/li>\n<li>\u00a0\u00a0<em>Lieferungen der in den Anlagen\u00a03 und 4 zum UStG aufgef\u00fchrten Gegenst\u00e4nde, insbesondere Metalle, Altmetalle und Schrott (Zeile\u00a052);<\/em><\/li>\n<li>Reinigen von Geb\u00e4uden und Geb\u00e4udeteilen, wenn der Leistungsempf\u00e4nger ein Unternehmer ist, der selbst solche Leistungen erbringt (Zeile\u00a052);<\/li>\n<li>Lieferungen von Gold in der in \u00a7\u00a013b Abs.\u00a02 Nr.\u00a09\u00a0UStG bezeichneten Art (Zeile\u00a052).<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00fcr die in Zeile\u00a048 einzutragenden Ums\u00e4tze entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgef\u00fchrt worden sind. Die Steuer f\u00fcr die \u00fcbrigen Ums\u00e4tze entsteht mit Ausstellung der Rechnung, sp\u00e4testens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausf\u00fchrung der Leistung folgt. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgef\u00fchrt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist. Abweichend von diesen Grunds\u00e4tzen entsteht die Steuer bei so genannten Dauerleistungen f\u00fcr die unter den ersten beiden Spiegelstrichen aufgef\u00fchrten sonstigen Leistungen sp\u00e4testens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem sie tats\u00e4chlich erbracht werden.<\/p>\n<p>Zum Vorsteuerabzug f\u00fcr die vom Leistungsempf\u00e4nger geschuldete Steuer vgl. Erl\u00e4uterungen zu den Zeilen\u00a056 bis 60.<\/p>\n<h3>\u00a0Abziehbare Vorsteuerbetr\u00e4ge<\/h3>\n<h4>\u00a0Zeilen\u00a056 bis 60<\/h4>\n<p>Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbetr\u00e4ge. Zur Verg\u00fctung von ausl\u00e4ndischen Vorsteuerbetr\u00e4gen erhalten Sie Informationen beim BZSt (Dienstsitz Schwedt, Passower Chaussee 3b, 16303 Schwedt\/Oder, <a href=\"http:\/\/www.bzst.de\/\">www.bzst.de<\/a> , Tel. 0228\/406\u20130).<\/p>\n<p>Es k\u00f6nnen insbesondere folgende Vorsteuerbetr\u00e4ge ber\u00fccksichtigt werden:<\/p>\n<ul>\n<li>die gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, sofern eine Rechnung nach den \u00a7\u00a7\u00a014, 14a\u00a0UStG vorliegt (Zeile\u00a056);<\/li>\n<li>die in einer Kleinbetragsrechnung (Rechnung, deren Gesamtbetrag 150\u00a0\u20ac nicht \u00fcbersteigt) enthaltene Umsatzsteuer, sofern eine Rechnung nach \u00a7\u00a033\u00a0UStDV vorliegt (Zeile\u00a056);<\/li>\n<li>bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgesch\u00e4ften (vgl. Erl\u00e4uterungen zu Zeile\u00a038) die vom letzten Abnehmer nach \u00a7\u00a025b Abs.\u00a02\u00a0UStG geschuldete Umsatzsteuer (Zeile\u00a056);<\/li>\n<li>die Umsatzsteuer, die der Unternehmer schuldet, dem die Auslagerung aus einem Umsatzsteuerlager zuzurechnen ist; vgl. Erl\u00e4uterungen zu Zeile\u00a065 (Zeile\u00a056);<\/li>\n<li>die Umsatzsteuer f\u00fcr im Inland nach \u00a7\u00a03d Satz\u00a01\u00a0UStG bewirkte innergemeinschaftliche Erwerbe (Zeile\u00a057);<\/li>\n<li>die entstandene Einfuhrumsatzsteuer f\u00fcr Gegenst\u00e4nde, die f\u00fcr das Unternehmen nach \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04\u00a0UStG eingef\u00fchrt worden sind (Zeile\u00a058);<\/li>\n<li>die Umsatzsteuer aus Leistungen im Sinne des \u00a7\u00a013b Abs.\u00a01 und 2\u00a0UStG , die der Leistungsempf\u00e4nger nach \u00a7\u00a013b Abs.\u00a05\u00a0UStG schuldet (vgl. Erl\u00e4uterungen zu den Zeilen\u00a048 bis 52), wenn die Leistungen f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind (Zeile\u00a059);<\/li>\n<li>nach Durchschnittss\u00e4tzen (\u00a7\u00a023\u00a0UStG ) ermittelte Betr\u00e4ge bei Unternehmern, deren \u00a0<strong>Umsatz<\/strong> \u00a0i.\u00a0S. des \u00a7\u00a069 Abs.\u00a02\u00a0UStDV in den einzelnen in der Anlage der UStDV bezeichneten Berufs- und Gewerbezweigen im vorangegangenen Kj.\u00a061\u00a0356\u00a0\u20ac nicht \u00fcberstiegen hat, und die nicht verpflichtet sind, B\u00fccher zu f\u00fchren und auf Grund j\u00e4hrlicher Bestandsaufnahmen regelm\u00e4\u00dfig Abschl\u00fcsse zu machen (Zeile\u00a060);<\/li>\n<li>nach einem Durchschnittssatz (\u00a7\u00a023a\u00a0UStG ) ermittelte Betr\u00e4ge bei K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen und Verm\u00f6gensmassen im Sinne des \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Nr.\u00a09 K\u00f6rperschaftsteuergesetz , deren \u00a0<strong>steuerpflichtiger Umsatz<\/strong> , mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, im vorangegangenen Kj.\u00a035\u00a0000\u00a0\u20ac nicht \u00fcberstiegen hat und die nicht verpflichtet sind, B\u00fccher zu f\u00fchren und auf Grund j\u00e4hrlicher Bestandsaufnahmen regelm\u00e4\u00dfig Abschl\u00fcsse zu machen (Zeile\u00a060).<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Vorsteuerbetr\u00e4ge, die auf Entgeltserh\u00f6hungen und Entgeltsminderungen entfallen, sowie herabgesetzte, erlassene oder erstattete Einfuhrumsatzsteuer sind zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Ein Vorsteuerabzug f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter, die der Unternehmer zu weniger als 10\u00a0% f\u00fcr sein Unternehmen nutzt, ist generell nicht m\u00f6glich (\u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 Satz\u00a02\u00a0UStG ).<\/p>\n<p>Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines einheitlichen Gegenstands, der teilweise unternehmerisch und teilweise nicht unternehmerisch genutzt wird, vgl. Abschn.\u00a015.2c Abs.\u00a02 und Abschn.\u00a015.6a UStAE .<\/p>\n<h4>\u00a0Zeile\u00a061<\/h4>\n<p>Der Vorsteuerabzug ist nach Ma\u00dfgabe des \u00a7\u00a015a\u00a0UStG i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a044\u00a0UStDV zu berichtigen.<\/p>\n<p>Handelt es sich bei den Berichtigungsbetr\u00e4gen um zur\u00fcckzuzahlende Vorsteuerbetr\u00e4ge, ist dem Betrag ein Minuszeichen voranzustellen.<\/p>\n<h4>\u00a0Beispiel<\/h4>\n<p>Der Unternehmer hat im Kj.\u00a02011 ein B\u00fcrogeb\u00e4ude errichtet, das er ab 1.12.2011 zur H\u00e4lfte steuerpflichtig und zur H\u00e4lfte steuerfrei vermietet. Die auf die Herstellungskosten entfallende Vorsteuer von 60\u00a0000\u00a0\u20ac hat er in H\u00f6he von 30\u00a0000\u00a0\u20ac abgezogen. Am 2.7.2014 wird das gesamte Geb\u00e4ude steuerfrei ver\u00e4u\u00dfert. Die steuerfreie Ver\u00e4u\u00dferung f\u00fchrt zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs in H\u00f6he von 22\u00a0250\u00a0\u20ac. Dieser Betrag ist mit einem Minuszeichen versehen in Zeile\u00a061 einzutragen.<\/p>\n<p><strong>Berechnung<\/strong> : 30\u00a0000\u00a0\u20ac Vorsteuer: 120\u00a0Monate Berichtigungszeitraum\u00a0=\u00a0250\u00a0\u20ac monatliche Berichtigung\u00a0\u00d7\u00a089\u00a0Monate restlicher Berichtigungszeitraum (Juli 2014 bis November 2021)\u00a0=\u00a022\u00a0250\u00a0\u20ac.<\/p>\n<h4>\u00a0Zeile\u00a062<\/h4>\n<p>Die auf die Anschaffung (Lieferung, Einfuhr oder innergemeinschaftlicher Erwerb) eines neuen Fahrzeugs entfallende Umsatzsteuer von Fahrzeuglieferern im Sinne des \u00a7\u00a02a\u00a0UStG und Kleinunternehmern im Sinne des \u00a7\u00a019 Abs.\u00a01\u00a0UStG kann unter den sonstigen Voraussetzungen des \u00a7\u00a015\u00a0UStG ber\u00fccksichtigt werden. Der Vorsteuerabzug ist nur bis zu dem Betrag zul\u00e4ssig, der f\u00fcr die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet w\u00fcrde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei w\u00e4re. Der Abzug ist erst mit der Ausf\u00fchrung der innergemeinschaftlichen Lieferung des neuen Fahrzeugs (Eintragung in die Zeile\u00a022 bzw. bei Kleinunternehmern in Zeile\u00a020 oder 21) zul\u00e4ssig (\u00a7\u00a015 Abs.\u00a04a\u00a0UStG ).<\/p>\n<h4>\u00a0Zeile\u00a065<\/h4>\n<p>Einzutragen sind<\/p>\n<ul>\n<li>in Rechnungen unrichtig ausgewiesene Steuerbetr\u00e4ge, die der Unternehmer schuldet (\u00a7\u00a014c Abs.\u00a01\u00a0UStG );<\/li>\n<li>in Rechnungen unberechtigt ausgewiesene Steuerbetr\u00e4ge, die der Rechnungsaussteller schuldet (\u00a7\u00a014c Abs.\u00a02\u00a0UStG );<\/li>\n<li>Steuerbetr\u00e4ge f\u00fcr Ums\u00e4tze, die Auslagerungen von Gegenst\u00e4nden aus einem Umsatzsteuerlager vorangegangen sind (\u00a7\u00a04 Nr.\u00a04a Satz\u00a01 Buchst.\u00a0a Satz\u00a02\u00a0UStG ) und die der Unternehmer schuldet, dem die Auslagerung zuzurechnen ist (Auslagerer). Nicht einzutragen sind hier Lieferungen, die dem liefernden Unternehmer zuzurechnen sind, wenn die Auslagerung im Zusammenhang mit diesen Lieferungen steht. Diese Ums\u00e4tze sind in den Zeilen\u00a026 bis 28 einzutragen (vgl. Erl\u00e4uterungen zu den Zeilen\u00a026 bis 28);<\/li>\n<li>Steuerbetr\u00e4ge, die der Lagerhalter eines Umsatzsteuerlagers als Gesamtschuldner schuldet (\u00a7\u00a013a Abs.\u00a01 Nr.\u00a06\u00a0UStG );<\/li>\n<li>Steuerbetr\u00e4ge, die der Abnehmer bei einer als steuerfrei behandelten innergemeinschaftlichen Lieferung in den F\u00e4llen des \u00a7\u00a06a Abs.\u00a04\u00a0UStG schuldet;<\/li>\n<li>Steuerbetr\u00e4ge, die ein dritter Unternehmer (insbesondere Zentralregulierer) schuldet (\u00a7\u00a017 Abs.\u00a01 Satz\u00a06\u00a0UStG );<\/li>\n<li>Steuerbetr\u00e4ge, die der letzte Abnehmer im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgesch\u00e4fts f\u00fcr die Lieferung des ersten Abnehmers schuldet (\u00a7\u00a025b Abs.\u00a02\u00a0UStG ).<\/li>\n<\/ul>\n<h3>\u00a0Sonstiges<\/h3>\n<h4>\u00a0Zeile\u00a067<\/h4>\n<p>Wird die gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit im Laufe eines Kj. eingestellt oder wird im Laufe des Kj. auf die Dauerfristverl\u00e4ngerung verzichtet, ist die Sondervorauszahlung im letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen (vgl. auch Erl\u00e4uterungen zu den Zeilen\u00a068, 71 bis 75).<\/p>\n<h4>\u00a0Zeilen\u00a068, 71 bis 75<\/h4>\n<p>Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums f\u00e4llig und an das Finanzamt zu entrichten. Wird eine \u00a0<strong>Einzugserm\u00e4chtigung<\/strong> \u00a0wegen Verrechnungsw\u00fcnschen ausnahmsweise widerrufen, ist ein durch die Verrechnung nicht gedeckter Restbetrag zu entrichten.<\/p>\n<p>Ein \u00dcberschuss wird nach Zustimmung (\u00a7\u00a0168\u00a0AO ) ohne besonderen Antrag ausgezahlt, soweit der Betrag nicht mit Steuerschulden verrechnet wird. W\u00fcnscht der Unternehmer eine \u00a0<strong>Verrechnung<\/strong> \u00a0oder liegt eine \u00a0<strong>Abtretung<\/strong> \u00a0vor, ist in Zeile\u00a073 eine \u201e1\u201d einzutragen. Liegt dem Finanzamt bei Abtretungen die Abtretungsanzeige nach amtlichem Muster noch nicht vor, ist sie beizuf\u00fcgen oder gesondert einzureichen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a0Bezug: BMF-Schreiben vom 25.\u00a0September 2013\u00a0\u2013\u00a0IV D 3 \u2013\u00a0S 7344\/13\/10003 (2013\/0893340)\u00a0\u2013 Mit BMF-Schreiben vom 25.\u00a0September 2013\u00a0\u2013\u00a0IV D 3\u00a0\u2013 S 7344\/13\/10003 (2013\/0893340)\u00a0\u2013 , BStBl\u00a02013 I S.\u00a01235 , wurden im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren f\u00fcr die Voranmeldungszeitr\u00e4ume ab Januar 2014 die Vordruckmuster USt 1 A (Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014), USt 1 H (Antrag auf Dauerfristverl\u00e4ngerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2014) und &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/muster-der-vordrucke-im-umsatzsteuer-voranmeldungs-und-vorauszahlungsverfahren-fuer-das-kalenderjahr-2014\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren f\u00fcr das Kalenderjahr 2014<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-41408","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/41408","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=41408"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/41408\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=41408"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=41408"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=41408"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}