{"id":41452,"date":"2014-08-07T10:34:55","date_gmt":"2014-08-07T08:34:55","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41452"},"modified":"2014-08-07T10:34:55","modified_gmt":"2014-08-07T08:34:55","slug":"dienstwagen-pkw-ueberlassung-fuehrt-immer-zu-geldwertem-vorteil-auch-bei-geringem-gebrauch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/dienstwagen-pkw-ueberlassung-fuehrt-immer-zu-geldwertem-vorteil-auch-bei-geringem-gebrauch\/","title":{"rendered":"Dienstwagen: Pkw-\u00dcberlassung f\u00fchrt immer zu geldwertem Vorteil \u2013 auch bei geringem Gebrauch"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Dienstwagen: Pkw-\u00dcberlassung f\u00fchrt immer zu geldwertem Vorteil \u2013 auch bei geringem Gebrauch<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Wird ein Dienstwagen f\u00fcr die Privatnutzung unentgeltlich oder verbilligt \u00fcberlassen, f\u00fchrt dies zu einem lohnsteuerlichen Vorteil. Das gilt unabh\u00e4ngig davon, in welchem Umfang der Arbeitnehmer den Pkw tats\u00e4chlich privat nutzt. Der Bundesfinanzhof hat dies erneut best\u00e4tigt.<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Der Fall<\/b><br \/>\nIm aktuellen Urteilsfall war der Ansatz eines geldwerten Vorteils wegen der privaten Nutzung eines Firmenwagens f\u00fcr einen Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer streitig. Die GmbH \u00fcberlie\u00df dem Kl\u00e4ger im Streitzeitraum f\u00fcr betriebliche Zwecke jeweils ein Fahrzeug.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Bei einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung kam das Finanzamt zu der Auffassung, das Fahrzeug habe auch f\u00fcr die Privatnutzung uneingeschr\u00e4nkt und kostenlos zur Verf\u00fcgung gestanden. Der monatliche Sachbezug sei mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises anzunehmen. Zus\u00e4tzlich sei der geldwerte Vorteil f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte mit monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zu erfassen.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Privatnutzung konnte nicht widerlegt werden<\/b><br \/>\nSowohl beim Finanzgericht wie jetzt auch beim Bundesfinanzhof ist die dagegen gerichtete Klage gescheitert. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer hatte zeitweise zwar ein Fahrtenbuch gef\u00fchrt und dies im Klageverfahren auch vorgelegt, es war jedoch nicht ordnungsgem\u00e4\u00df und unvollst\u00e4ndig.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Freiwilliger Verzicht auf Privatnutzung nicht ausreichend<\/b><br \/>\nNicht anerkannt haben die Gerichte auch das Vorbringen des Kl\u00e4gers, er habe zun\u00e4chst mit seinem Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrer vereinbart, dass eine Eintragung in das Fahrtenbuch erfolgen solle, wenn das von der GmbH \u00fcberlassene Fahrzeug privat genutzt werde. Dann habe er sich aber entschieden, keine Privatfahrten zu machen, weil ihm dies steuerlich zu ung\u00fcnstig erschienen sei.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs wird hierdurch kein Verbot zur Privatnutzung zum Ausdruck gebracht, sondern vielmehr die freiwillige Entscheidung, von der einger\u00e4umten M\u00f6glichkeit der Privatnutzung keinen Gebrauch zu machen. Diese Absprache stellt kein generelles privates Nutzungsverbot dar, sondern die Erlaubnis f\u00fcr eine zumindest gelegentliche Privatnutzung.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Hinweis<\/b><br \/>\nDer Bundesfinanzhof best\u00e4tigt damit seine Rechtsprechung aus 2013:<\/p>\n<ul class=\"punkt further\" style=\"color: #2f2f2f;\">\n<li>Wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung erlaubt, ist ein geldwerter Vorteil zu versteuern. Er kann entweder per Fahrtenbuch oder \u2013 falls dies nicht vorliegt oder nicht ordnungsgem\u00e4\u00df ist \u2013 nach der 1 %-Regelung versteuert werden. Ein Gegenbeweis oder ein Nachweis einer geringeren Nutzung mit anderen Belegen ist hier nicht m\u00f6glich.<\/li>\n<li>Davon abzugrenzen sind jedoch die F\u00e4lle, in denen die Privatnutzung untersagt ist. Ein ernst gemeintes Privatnutzungsverbot f\u00fcr den Firmenwagen wird regelm\u00e4\u00dfig anerkannt.<\/li>\n<li>Diese Rechtsauffassung hat inzwischen auch die Finanzverwaltung \u00fcbernommen.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Praxistipp f\u00fcr Wenignutzer<\/b><br \/>\nF\u00fcr Wenigfahrer k\u00f6nnen steuerliche Nachteile nur durch die F\u00fchrung eines Fahrtenbuchs vermieden werden. Das kann aber nicht nachtr\u00e4glich erstellt werden, sondern muss fortlaufend gef\u00fchrt werden und sollte insgesamt folgende Angaben enthalten:<\/p>\n<ul class=\"punkt further\" style=\"color: #2f2f2f;\">\n<li>Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit;<\/li>\n<li>Reiseziel und Reiseroute;<\/li>\n<li>Reisezweck und aufgesuchte Gesch\u00e4ftspartner;<\/li>\n<li>Nachweis der privaten Fahrten.<\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dienstwagen: Pkw-\u00dcberlassung f\u00fchrt immer zu geldwertem Vorteil \u2013 auch bei geringem Gebrauch Wird ein Dienstwagen f\u00fcr die Privatnutzung unentgeltlich oder verbilligt \u00fcberlassen, f\u00fchrt dies zu einem lohnsteuerlichen Vorteil. Das gilt unabh\u00e4ngig davon, in welchem Umfang der Arbeitnehmer den Pkw tats\u00e4chlich privat nutzt. Der Bundesfinanzhof hat dies erneut best\u00e4tigt. 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