{"id":41530,"date":"2014-08-26T15:22:31","date_gmt":"2014-08-26T13:22:31","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41530"},"modified":"2014-08-26T15:22:31","modified_gmt":"2014-08-26T13:22:31","slug":"moegliche-tuecken-der-rentenerhoehung-ploetzlich-steuerpflichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/moegliche-tuecken-der-rentenerhoehung-ploetzlich-steuerpflichtig\/","title":{"rendered":"M\u00f6gliche T\u00fccken der Rentenerh\u00f6hung &#8211; pl\u00f6tzlich steuerpflichtig?"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #298783;\">\u00dcber 20 Millionen Rentnerinnen und Rentner d\u00fcrften in der Bundesrepublik von den aktuellen Rentenerh\u00f6hungen betroffen sein und Grund zur Freude haben. Aber mit jeder Rentenerh\u00f6hung stellt sich f\u00fcr viele auch die Frage: Muss ich aufgrund des h\u00f6heren Einkommens jetzt eine Steuererkl\u00e4rung abgeben oder werde ich gar steuerpflichtig? Denn grunds\u00e4tzlich k\u00f6nnen Rentenerh\u00f6hungen sich auf den steuerbaren Rentenanteil so auswirken, dass die Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung notwendig wird. Ob und wie viel zu deklarieren ist, h\u00e4ngt aber letztlich von der Gesamth\u00f6he der Eink\u00fcnfte und vom Jahr des Renteneintritts ab und beruht auf dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung, das ab 2005 eingef\u00fchrt wurde.<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\n<strong style=\"color: inherit;\">Was bedeutet &#8222;nachgelagerte Besteuerung&#8220;?<\/strong><br \/>\nDas Prinzip der nachgelagerten Besteuerung besagt, dass die Altersrente grunds\u00e4tzlich besteuert wird und sich im Gegensatz dazu Altersvorsorgeaufwendungen w\u00e4hrend des aktiven Arbeitslebens steuermindernd auswirken. Im Zuge der Umstellung auf eine solche nachgelagerte Besteuerung wurden im Jahr 2005 erstmals 50 Prozent der gesetzlichen Rente steuerpflichtig. Der zu versteuernde Anteil bei gesetzlichen Renten steigt seither f\u00fcr jeden neuen Rentnerjahrgang bis 2020 in Schritten von 2 Prozent, danach in Schritten von 1 Prozent an, so dass 2040 eine Besteuerung von 100 Prozent erreicht wird. Dabei bleibt der einmal ermittelte steuerfreie Betrag konstant, auch wenn die Rente steigen sollte. Rentenerh\u00f6hungen hingegen sind stets dem zu versteuernden Anteil hinzuzurechnen und k\u00f6nnen folglich auch dazu f\u00fchren, dass sich die Besteuerungsgrundlage im Laufe der Rentenphase \u00e4ndert.<\/p>\n<p><strong style=\"color: inherit;\">Beispiel Rentenerh\u00f6hung und Steuern<\/strong><br \/>\nVon steigenden L\u00f6hnen und Geh\u00e4ltern profitieren gem\u00e4\u00df der derzeit g\u00fcltigen Rentenformel auch Ruhest\u00e4ndler, indem die Renten ebenfalls angepasst werden. Dies f\u00fchrte am 1. Juli 2014 zu einer Rentenerh\u00f6hung von 2,53 Prozent in den neuen und 1,67 Prozent in den alten Bundesl\u00e4ndern. Welche steuerlichen Konsequenzen kann das haben? Ein stark vereinfachtes Beispiel mag das zeigen: Bei Steuerpflichtigen, die beispielsweise 2014 in Rente gehen, betr\u00e4gt der Besteuerungsanteil 68 Prozent. Das hei\u00dft, bei einer angenommenen j\u00e4hrlichen Rente von 12.400 Euro w\u00e4ren 8.432 Euro zu versteuern, der Rest (3.968 Euro) bleibt steuerfrei. Der Ruhest\u00e4ndler muss aber in diesem Fall keine Steuern zahlen, da sein theoretischer Steueranteil unter dem Freibetrag liegt, der insgesamt 8.492 Euro im Jahr 2014 betr\u00e4gt (8.354 Grundfreibetrag plus 102 Euro Werbungskostenpauschale plus 36 Euro Sonderausgabenpauschale). Nach einer Rentenerh\u00f6hung um 2,53 Prozent, also 313,72 Euro j\u00e4hrlich, steigt der steuerbare Anteil auf 8.745,72 Euro. Damit w\u00e4re der Freibetrag durch die Rentenerh\u00f6hung \u00fcberschritten und f\u00fcr das Jahr in aller Regel eine Einkommensteuererkl\u00e4rung abzugeben. Dennoch muss nicht zwangsl\u00e4ufig eine Steuerzahlung damit einhergehen, weil es f\u00fcr Senioren diverse abzugsf\u00e4hige Kosten gibt, die steuermindernd Ber\u00fccksichtigung finden k\u00f6nnen. Dazu geh\u00f6ren Krankenkassenbeitr\u00e4ge und beispielsweise Werbungskosten und Sonderausgaben, die \u00fcber die Pauschale hinausgehen. Auch Arzneimittel, medizinische Leistungen, Krankenhaus- oder Kuraufenthalte k\u00f6nnen unter bestimmten Voraussetzungen eine steuermindernde Rolle spielen.<\/p>\n<p><strong style=\"color: inherit;\">Gesetzliche Rente und Zusatzeinkommen<\/strong><br \/>\nSelbst Nebeneink\u00fcnfte f\u00fchren nicht automatisch zu Steuerzahlungen. Im Rahmen eines Minijobs k\u00f6nnen Rentner bis zu 450 Euro monatlich dazuverdienen, ohne Abgaben zu zahlen. Andere oder h\u00f6here Eink\u00fcnfte m\u00fcssen in der Steuererkl\u00e4rung deklariert werden, und die Einkommensteuer wird dann auf die Summe dieser Eink\u00fcnfte und der Rentenzahlungen erhoben. Ber\u00fccksichtigt wird dabei aber f\u00fcr Personen, die das 64. Lebensjahr vollendet haben, der sog. Altersentlastungsbetrag. Er gilt zwar nicht f\u00fcr Renten und Pensionen, wohl aber f\u00fcr alle sonstigen Eink\u00fcnfte wie Mieten, Arbeitslohn oder Gewinne und berechnet sich als ein bis zum Jahr 2040 auf Null j\u00e4hrlich sinkender Anteil dieser Eink\u00fcnfte. F\u00fcr 2014 sind das immerhin 25,6 Prozent, maximal 1.216 Euro, die steuermindernd wirken.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\" style=\"color: #999999;\">Quelle:\u00a0StBK Niedersachsen, Mitteilung vom 12.08.2014<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcber 20 Millionen Rentnerinnen und Rentner d\u00fcrften in der Bundesrepublik von den aktuellen Rentenerh\u00f6hungen betroffen sein und Grund zur Freude haben. 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