{"id":41556,"date":"2014-09-01T08:33:48","date_gmt":"2014-09-01T06:33:48","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41556"},"modified":"2014-09-01T08:33:48","modified_gmt":"2014-09-01T06:33:48","slug":"unterstuetzung-von-angehoerigen-im-ausland-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/unterstuetzung-von-angehoerigen-im-ausland-2\/","title":{"rendered":"Unterst\u00fctzung von Angeh\u00f6rigen im Ausland"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Unterst\u00fctzung von Angeh\u00f6rigen im Ausland<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Das Finanzgericht K\u00f6ln stellt fest, dass f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob die Angeh\u00f6rigen im Ausland eine Erwerbsobliegenheit trifft, auch die Lebensumst\u00e4nde im Ausland hinsichtlich Altersgrenze, Krankheit oder Behinderung heranzuziehen sind.<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Hintergrund<\/b><br \/>\nEine Betriebswirtin unterst\u00fctzte ihre in Russland lebende Mutter durch Bargeld\u00fcbergaben und Aufwendungen f\u00fcr Unterkunft und Verpflegung bei deren Besuch in Deutschland mit insgesamt 2.497 EUR. Die Mutter war 60 Jahre alt, bezog in Russland eine Rente von umgerechnet 2.173 EUR j\u00e4hrlich, und musste selbst wiederum ihre in der Ukraine lebende eigene Mutter pers\u00f6nlich pflegen und stand ganzj\u00e4hrig hierf\u00fcr auf Abruf, wenn Engp\u00e4sse bei deren Betreuung eintraten. Das passierte im Streitjahr f\u00fcr 3 Monate. Das Finanzamt folgte der Verwaltungsauffassung, die unabh\u00e4ngig von den Verh\u00e4ltnissen im Wohnsitzstaat eine Erwerbsobliegenheit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres voraussetzt, und k\u00fcrzte den beantragten Abzug. Lediglich f\u00fcr den Zeitraum der eigenen Pflegedienste sollten die Voraussetzungen erf\u00fcllt sein, weil eine Erwerbst\u00e4tigkeit dann nicht verlangt werden k\u00f6nne. Die Betriebswirtin klagte beim Finanzgericht K\u00f6ln.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Entscheidung<\/b><br \/>\nDie Richter sahen eine Bed\u00fcrftigkeit als gegeben an und gew\u00e4hrten den Abzug im Wesentlichen. Zwar k\u00f6nne nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs selbst bei Arbeitslosigkeit und Unterbesch\u00e4ftigung am Wohnsitz nicht ohne n\u00e4here Ermittlungen geschlossen werden, die unterst\u00fctzte Person habe trotz Bem\u00fchens keine Arbeitsst\u00e4tte gefunden. Die Anforderungen d\u00fcrften allerdings nicht \u00fcberspannt werden. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts m\u00fcssten die Eink\u00fcnfte auch objektiv erzielbar sein, was von den pers\u00f6nlichen Voraussetzungen wie z. B. Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie, Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhinge. Der Senat hielt es bei lebensnaher Betrachtung f\u00fcr ausgeschlossen, dass ein Arbeitgeber zu den geschilderten Bedingungen eine 60 Jahre alte Frau einstellen w\u00fcrde. Eine K\u00fcrzung des Abzugs wurde lediglich in H\u00f6he der eigenen Eink\u00fcnfte nach der L\u00e4ndergruppenteilung (= 50 %) vorgenommen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unterst\u00fctzung von Angeh\u00f6rigen im Ausland Das Finanzgericht K\u00f6ln stellt fest, dass f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob die Angeh\u00f6rigen im Ausland eine Erwerbsobliegenheit trifft, auch die Lebensumst\u00e4nde im Ausland hinsichtlich Altersgrenze, Krankheit oder Behinderung heranzuziehen sind. 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