{"id":41562,"date":"2014-09-01T08:38:44","date_gmt":"2014-09-01T06:38:44","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41562"},"modified":"2014-09-01T08:38:44","modified_gmt":"2014-09-01T06:38:44","slug":"arbeitszimmer-kann-die-anmietung-durch-den-arbeitgeber-eine-alternative-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/arbeitszimmer-kann-die-anmietung-durch-den-arbeitgeber-eine-alternative-sein\/","title":{"rendered":"Arbeitszimmer: Kann die Anmietung durch den Arbeitgeber eine Alternative sein?"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Arbeitszimmer: Kann die Anmietung durch den Arbeitgeber eine Alternative sein?<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Die Voraussetzungen f\u00fcr den Abzug eines h\u00e4uslichen Arbeitszimmers sind hoch. Als Alternative k\u00f6nnte eine Anmietung des Home-Office durch den Arbeitgeber in Betracht kommen. Wir sagen Ihnen was zu beachten ist und welche Risiken lauern.<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Variante A:<\/b>\u00a0Die Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer d\u00fcrfen Arbeitnehmer nur dann in voller H\u00f6he steuerlich geltend machen, wenn das Zimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Bet\u00e4tigung bildet. Das kommt aber nur in vergleichsweise seltenen Ausnahmef\u00e4llen in Betracht, beispielsweise f\u00fcr Mitarbeiter, die ihre T\u00e4tigkeit (fast) ausschlie\u00dflich zu Hause aus\u00fcben.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Variante B:<\/b>\u00a0Liegt der Mittelpunkt hingegen im Au\u00dfendienst oder in der Firma, sind die Aufwendungen normalerweise nicht abzugsf\u00e4hig. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn kein anderer Arbeitsplatz in der Firma zur Verf\u00fcgung steht. Dann sind die Aufwendungen bis zur H\u00f6he von 1.250 EUR pro Jahr abziehbar.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Variante B gilt auch bei Poolarbeitsplatz<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass diese M\u00f6glichkeit auch bei einem Poolarbeitsplatz in Betracht kommen kann, wenn sich viele Mitarbeiter wenige Poolpl\u00e4tze teilen m\u00fcssen. Andererseits hat die Rechtsprechung in einem aktuellen Urteil einen heimischen Telearbeitsplatz abgelehnt, wenn auch an Heimarbeitstagen ein Arbeitsplatz in der Firma zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Gestaltungsspielr\u00e4ume nutzen<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">In beiden F\u00e4llen hat der Arbeitgeber einen gewissen Gestaltungsspielraum. Steht Mitarbeitern nicht an allen Tagen ein eigener Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung, steigen die Chancen f\u00fcr die Arbeitszimmeranerkennung.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Variante C: Anmietung durch Arbeitgeber<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Um das Problem des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers zu umgehen, kann der Arbeitgeber alternativ ein B\u00fcro in der Wohnung oder im Haus des Mitarbeiters anmieten. Bei der steuerlichen Beurteilung gibt es dann 2 M\u00f6glichkeiten:<\/p>\n<ul class=\"punkt further\" style=\"color: #2f2f2f;\">\n<li>Erkennt die Verwaltung das Mietverh\u00e4ltnis an, erzielt der Arbeitnehmer Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Mietzahlungen muss er zwar versteuern, kann aber im Gegenzug alle Ausgaben abziehen, die im Zusammenhang mit dem Raum stehen. Oft kommt dabei sogar insgesamt ein Verlust heraus, den der Mitarbeiter im Rahmen seiner Steuererkl\u00e4rung mit anderen Eink\u00fcnften verrechnen kann. Ob die Voraussetzungen f\u00fcr ein Arbeitszimmer erf\u00fcllt sind, spielt keine Rolle mehr.<\/li>\n<li>Glaubt die Finanzverwaltung hingegen, dass die Anmietung in erster Linie den Interessen des Mitarbeiters dient, sind die Einnahmen als Arbeitslohn zu erfassen. Die Kosten f\u00fcr das Zimmer bleiben steuerlich nicht abzugsf\u00e4hig.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Worauf es ankommt<\/b><br \/>\nDie Anerkennung des Mietverh\u00e4ltnisses setzt voraus, dass das Arbeitszimmer vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt wird. Die Ausgestaltung der Mietvereinbarung sowie die tats\u00e4chliche Nutzung des angemieteten Raums m\u00fcssen ma\u00dfgeblich und objektiv nachvollziehbar von den Bed\u00fcrfnissen des Arbeitgebers gepr\u00e4gt sein.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">F\u00fcr das Vorliegen eines \u00fcberwiegenden betrieblichen Interesses sprechen nach Verwaltungsauffassung z. B. folgende Indizien:<\/p>\n<ul class=\"punkt further\" style=\"color: #2f2f2f;\">\n<li>es fehlen geeignete Arbeitspl\u00e4tze im Betrieb;<\/li>\n<li>der Arbeitgeber hat f\u00fcr andere Mitarbeiter des Betriebs, die \u00fcber keine geeignete Wohnung verf\u00fcgen, Arbeitsr\u00e4ume bei Dritten angemietet;<\/li>\n<li>es wurde eine ausdr\u00fcckliche, schriftliche Vereinbarung \u00fcber die Bedingungen der Nutzung des \u00fcberlassenen Raums abgeschlossen.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Ein \u00fcberwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers wird insbesondere bei Heimarbeitern und in den F\u00e4llen der Telearbeit sowie bei Au\u00dfendienstmitarbeitern anzuerkennen sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitszimmer: Kann die Anmietung durch den Arbeitgeber eine Alternative sein? Die Voraussetzungen f\u00fcr den Abzug eines h\u00e4uslichen Arbeitszimmers sind hoch. 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