{"id":41570,"date":"2014-09-01T08:43:48","date_gmt":"2014-09-01T06:43:48","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41570"},"modified":"2014-09-01T08:43:48","modified_gmt":"2014-09-01T06:43:48","slug":"mietrecht-hecke-wird-mit-einpflanzen-grundstuecksbestandteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/mietrecht-hecke-wird-mit-einpflanzen-grundstuecksbestandteil\/","title":{"rendered":"Mietrecht: Hecke wird mit Einpflanzen Grundst\u00fccksbestandteil"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Mietrecht: Hecke wird mit Einpflanzen Grundst\u00fccksbestandteil<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Setzt ein Mieter auf dem gemieteten Grundst\u00fcck Pflanzen, die nach einigen Jahren nicht mehr ohne Weiteres versetzt werden k\u00f6nnen, werden diese mit dem Einpflanzen wesentlicher Grundst\u00fccksbestandteil und gehen in das Eigentum des Vermieters \u00fcber.<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Hintergrund<\/b><br \/>\nDer ehemalige Mieter eines Grundst\u00fccks verlangt vom Vermieter Schadensersatz wegen der Besch\u00e4digung einer Thuja-Hecke. Der Mieter hatte die Hecke w\u00e4hrend der Mietzeit auf dem Grundst\u00fcck als Sichtschutz gepflanzt.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Der Mieter behauptet, der Vermieter habe die Hecke besch\u00e4digt. Hierin sieht er eine Verletzung seines Eigentums und verlangt deshalb Schadensersatz.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Entscheidung<\/b><br \/>\nDer Mieter kann vom Vermieter keinen Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung verlangen, denn die Hecke stand zum Zeitpunkt der behaupteten Sch\u00e4digungshandlung nicht in seinem Eigentum.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Die Thuja-Pflanzen sind mit dem Einpflanzen wesentliche Bestandteile des Grundst\u00fccks geworden und damit in das Eigentum des Vermieters als Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer \u00fcbergegangen. Der Mieter konnte nicht nachweisen, dass die Pflanzen nur zu einem vor\u00fcbergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden worden und dadurch als sog. Scheinbestandteile des Grundst\u00fccks in seinem Eigentum verblieben w\u00e4ren.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">F\u00fcr die Frage, ob eine mit einem Grundst\u00fcck verbundene Sache dessen wesentlicher Bestandteil oder nur ein Scheinbestandteil wird, kommt es entscheidend auf den Willen desjenigen an, der die Verbindung mit dem Grundst\u00fcck hergestellt hat. Ma\u00dfgeblich ist insoweit der Zeitpunkt, in dem die Verbindung hergestellt wurde.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Grunds\u00e4tzlich gilt zugunsten des Mieters eine Vermutung, dass die Verbindung von ihm eingebrachter Anlagen regelm\u00e4\u00dfig nur zu einem vor\u00fcbergehenden Zweck erfolgt. F\u00fcr Pflanzen kann dies nur eingeschr\u00e4nkt gelten, weil diese nach einigen Jahren nur noch unter Schwierigkeiten zu entfernen sind. Das Umpflanzen von Geh\u00f6lzen ist dann nur mit gro\u00dfem Aufwand und von einem Fachmann durchf\u00fchrbar und birgt auch dann noch das Risiko, dass sie am neuen Standort nicht wieder anwachsen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mietrecht: Hecke wird mit Einpflanzen Grundst\u00fccksbestandteil Setzt ein Mieter auf dem gemieteten Grundst\u00fcck Pflanzen, die nach einigen Jahren nicht mehr ohne Weiteres versetzt werden k\u00f6nnen, werden diese mit dem Einpflanzen wesentlicher Grundst\u00fccksbestandteil und gehen in das Eigentum des Vermieters \u00fcber. 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