{"id":41579,"date":"2014-09-01T09:03:24","date_gmt":"2014-09-01T07:03:24","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41579"},"modified":"2014-09-01T09:03:24","modified_gmt":"2014-09-01T07:03:24","slug":"ausfluege-kleiner-betriebseinheiten-sind-nicht-unfallversichert","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ausfluege-kleiner-betriebseinheiten-sind-nicht-unfallversichert\/","title":{"rendered":"Ausfl\u00fcge kleiner Betriebseinheiten sind nicht unfallversichert"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Ausfl\u00fcge kleiner Betriebseinheiten sind nicht unfallversichert<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Die Unfallversicherung f\u00fcr Arbeitnehmer umfasst auch betriebliche Veranstaltungen, wenn diese allen Besch\u00e4ftigten des Unternehmens offenstehen. Ein betrieblicher Ausflug einer kleinen Gruppe von Mitarbeitern ist dagegen nicht versichert, hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Hintergrund<\/b><br \/>\nEine Angestellte der Deutschen Rentenversicherung Hessen arbeitet in einer Dienststelle in Nordhessen. Zus\u00e4tzlich zum Weihnachtsumtrunk der gesamten Dienstelle mit 230 Mitarbeitern war es den Unterabteilungen gestattet, eigene Weihnachtsfeiern w\u00e4hrend der Dienstzeit zu organisieren. Die Abteilung der Kl\u00e4gerin f\u00fchrte eine Wanderung durch, an welcher 10 der insgesamt 13 Personen teilnahmen. Bei diesem Ausflug st\u00fcrzte die Frau und verletzte sich an Ellenbogen und Handgelenk.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begr\u00fcndung ab, dass die Veranstaltung nicht allen Betriebsangeh\u00f6rigen offen gestanden habe.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Unfallversichert, wenn alle Besch\u00e4ftigten teilnehmen k\u00f6nnen<\/b><br \/>\nDie Darmst\u00e4dter Richter gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Ist die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung freiwillig, kann sie dennoch der versicherten T\u00e4tigkeit zugerechnet werden, weil solche Veranstaltungen den Zusammenhalt in der Belegschaft und mit der Unternehmensf\u00fchrung zu f\u00f6rdern geeignet sind. Diese Ausweitung des Versicherungsschutzes durch die Rechtsprechung sei eng zu begrenzen. Voraussetzung sei daher, dass die Veranstaltung von der Unternehmensleitung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angesehen werde und allen Besch\u00e4ftigten offen stehe. Bei gro\u00dfen Betrieben k\u00f6nne an die Stelle des Gesamtbetriebes eine einzelne Abteilung treten.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Bei kleinen Abteilungen nochmal pr\u00fcfen!<\/b><br \/>\nBei der Deutschen Rentenversicherung Hessen mit etwa 2.350 Besch\u00e4ftigten w\u00e4re dies die \u00f6rtliche Dienststelle der Kl\u00e4gerin mit ca. 230 Besch\u00e4ftigten, nicht aber eine kleine Unterabteilung mit lediglich 13 Mitarbeitern. Zudem wiesen die Richter darauf hin, dass mit der Wahl einer Aktivit\u00e4t, die von vornherein nur f\u00fcr einen eng begrenzten Personenkreis umsetzbar sei, kein Unfallversicherungsschutz herbeigef\u00fchrt werden k\u00f6nne.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ausfl\u00fcge kleiner Betriebseinheiten sind nicht unfallversichert Die Unfallversicherung f\u00fcr Arbeitnehmer umfasst auch betriebliche Veranstaltungen, wenn diese allen Besch\u00e4ftigten des Unternehmens offenstehen. Ein betrieblicher Ausflug einer kleinen Gruppe von Mitarbeitern ist dagegen nicht versichert, hat das Hessische Landessozialgericht entschieden. Hintergrund Eine Angestellte der Deutschen Rentenversicherung Hessen arbeitet in einer Dienststelle in Nordhessen. 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