{"id":41583,"date":"2014-09-01T09:05:57","date_gmt":"2014-09-01T07:05:57","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41583"},"modified":"2014-09-01T09:05:57","modified_gmt":"2014-09-01T07:05:57","slug":"kfz-nutzung-und-umsatzsteuer-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kfz-nutzung-und-umsatzsteuer-2\/","title":{"rendered":"Kfz-Nutzung und Umsatzsteuer"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Kfz-Nutzung und Umsatzsteuer<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Wenn von Kfz-Nutzung die Rede ist, werden regelm\u00e4\u00dfig ertragsteuerliche Themen behandelt. Doch auch gerade Fragen des Vorsteuerabzugs von Firmenwagen sowie deren Umsatzbesteuerung haben es in sich. Das Bundesfinanzministerium hat nun die zu beachtenden Regelungen an die neuen Entwicklungen zum Vorsteuerabzug angepasst.<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Auf 29 Seiten hat das Bundesfinanzministerium die Umsatzbesteuerung der Kfz-Nutzung durch Unternehmer (u. a. auch Vereine) als auch Arbeitnehmer dargestellt. Behandelt werden insbesondere die Zuordnung zum Unternehmensverm\u00f6gen, die unternehmerische Mindestnutzung von 10 %, der Vorsteuerabzug bei Anschaffung bzw. Miete oder Leasing und die Vorsteuerkorrekturen bei \u00c4nderungen des Umfangs der unternehmerischen Nutzung. Die Grunds\u00e4tze des Schreibens sind in allen offen F\u00e4llen anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Hinweis<\/b><br \/>\nDas Schreiben war \u00fcberf\u00e4llig, da die letzte grundlegende Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2004 stammte. Gerade Unternehmer, die Firmen-Kfz auch privat nutzen, m\u00fcssen sich mit dem Schreiben auseinandersetzen. Denn durch die private Mitbenutzung werden diese Kfz nur zum Teil unternehmerisch genutzt, was einen vollst\u00e4ndigen Vorsteuerabzug nur zul\u00e4sst, wenn der Unternehmer das Kfz dem Unternehmensverm\u00f6gen zuordnet. Vers\u00e4umt der Unternehmer es, die Zuordnung gegen\u00fcber dem Finanzamt rechtzeitig offen zu legen, so riskiert er sogar den vollst\u00e4ndigen Verlust des Vorsteuerabzugs. Bei Zweit- oder Drittfahrzeugen von Einzelunternehmern unterstellt das Finanzamt zudem, dass die unternehmerische Nutzung unter 10 % liegt, sodass ein Vorsteuerabzug ausscheidet, wenn der Unternehmer nicht eine h\u00f6here unternehmerische Nutzung nachweist. Zu beachten ist hierbei, dass im Gegensatz zum Ertragsteuerrecht die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte der unternehmerischen Nutzung zuzurechnen sind. Das Bundesfinanzministerium l\u00e4sst es unver\u00e4ndert zu, dass die H\u00f6he der Kfz-Nutzung umsatzsteuerlich durch Sch\u00e4tzung ermittelt werden kann, was in der Praxis h\u00e4ufig \u00fcbersehen wird, obwohl dies regelm\u00e4\u00dfig Vorteile bietet. Ebenso relevant ist das Schreiben f\u00fcr Vereine und \u00e4hnliche Organisationen, die Kfz im ideellen Bereich nutzen. Denn insoweit scheidet ein Vorsteuerabzug aus, sodass die Vorsteuer aufzuteilen und zudem bei \u00c4nderung der Nutzung in Folgejahren gegebenenfalls zu korrigieren ist. Das Schreiben gibt hierzu zahlreiche Beispiele.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kfz-Nutzung und Umsatzsteuer Wenn von Kfz-Nutzung die Rede ist, werden regelm\u00e4\u00dfig ertragsteuerliche Themen behandelt. Doch auch gerade Fragen des Vorsteuerabzugs von Firmenwagen sowie deren Umsatzbesteuerung haben es in sich. 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