{"id":41587,"date":"2014-09-01T09:11:53","date_gmt":"2014-09-01T07:11:53","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41587"},"modified":"2014-09-01T09:11:53","modified_gmt":"2014-09-01T07:11:53","slug":"anwendung-des-umsatzschluessels-bei-gemischt-genutzten-gebaeuden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anwendung-des-umsatzschluessels-bei-gemischt-genutzten-gebaeuden\/","title":{"rendered":"Anwendung des Umsatzschl\u00fcssels bei gemischt genutzten Geb\u00e4uden"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Anwendung des Umsatzschl\u00fcssels bei gemischt genutzten Geb\u00e4uden<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Die Vorsteuer ist bei gemischt genutzten Geb\u00e4uden regelm\u00e4\u00dfig nach dem Fl\u00e4chenschl\u00fcssel und nur bei erheblichen Unterschieden in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden R\u00e4ume nach dem (objektbezogenen) Umsatzschl\u00fcssel aufzuteilen.<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Hintergrund<\/b><br \/>\nZu entscheiden war, ob die Vorsteuern auf Eingangsleistungen zur Herstellung eines gemischt genutzten Geb\u00e4udes nach dem Verh\u00e4ltnis der Ausgangsums\u00e4tze aufgeteilt werden k\u00f6nnen. A errichtete ein gemischt genutztes Geb\u00e4ude. Das Erdgeschoss vermietete sie umsatzsteuerpflichtig an Gewerbetreibende, das Obergeschoss umsatzsteuerfrei an private Mieter. Die auf die Herstellungskosten entfallenden und nicht direkt zuzuordnenden Vorsteuerbetr\u00e4ge teilte sie nach dem Umsatzschl\u00fcssel auf. Das Finanzamt nahm dagegen die Aufteilung entsprechend dem steuerpflichtig vermieteten Fl\u00e4chenanteil vor (Fl\u00e4chenschl\u00fcssel).<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Das Finanzgericht gab der Klage statt. Es entschied, A sei zur Aufteilung nach dem Umsatzschl\u00fcssel berechtigt. Soweit nach der deutschen Regelung die Anwendung des Umsatzschl\u00fcssels ausgeschlossen sei, stehe die Norm nicht mit dem Unionsrecht in Einklang.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Entscheidung<\/b><br \/>\nDas Unionsrecht gibt f\u00fcr den Regelfall die Aufteilung nach dem Verh\u00e4ltnis der gesamten Ums\u00e4tze vor. Der nationale Gesetzgeber kann jedoch die Aufteilung nach der Zuordnung eines Teils der Gegenst\u00e4nde oder Dienstleistungen gestatten. Die deutsche Vorschrift geht von der &#8222;wirtschaftlichen Zurechnung&#8220; aus. Ausgehend vom Unionsrecht ist die Zuordnung daher \u2013 entgegen fr\u00fcherer Rechtsprechung \u2013 nicht gegenstandsbezogen zu verstehen, sondern in dem Sinne, dass auch die Aufteilung nach dem gesamtunternehmensbezogenen Umsatzschl\u00fcssel zul\u00e4ssig ist. Das\u00a0Umsatzsteuergesetz\u00a0geht allerdings insoweit \u00fcber die unionsrechtliche Erm\u00e4chtigung hinaus, als der Umsatzsch\u00fcssel nur dann anwendbar ist, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung &#8222;m\u00f6glich&#8220; ist. Diese Regelung legt der Bundesfinanzhof unionsrechtskonform dahin aus, dass der Umsatzschl\u00fcssel nur dann vorrangig ist, wenn keine andere &#8222;pr\u00e4zisere wirtschaftliche Zuordnung m\u00f6glich&#8220; ist.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Als andere wirtschaftliche Zuordnung erm\u00f6glicht bei einem gemischt genutzten Geb\u00e4ude der objektbezogene Fl\u00e4chenschl\u00fcssel in der Regel eine genauere Bestimmung des Verh\u00e4ltnisses als der Umsatzschl\u00fcssel. Der Fl\u00e4chenschl\u00fcssel schlie\u00dft daher bei einem gemischt genutzten Geb\u00e4ude als die im Regelfall pr\u00e4zisere Zurechnung den Umsatzschl\u00fcssel aus, und zwar sowohl den gesamtunternehmensbezogenen als auch den objektbezogenen.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Der Fl\u00e4chenschl\u00fcssel findet aber dann keine Anwendung, wenn die Ausstattung der R\u00e4umlichkeiten, die verschiedenen Zwecken dienen (z. B. wegen der Raumh\u00f6he, der Dicke der W\u00e4nde und Decken oder in Bezug auf die Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist. Denn in solchen F\u00e4llen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Eingangsbez\u00fcge gleichm\u00e4\u00dfig auf die Fl\u00e4che verteilen, sodass der Fl\u00e4chenschl\u00fcssel nicht die genauere Aufteilung ergibt. Ist hier keine pr\u00e4zisere wirtschaftliche Zurechnung durch den Fl\u00e4chenschl\u00fcssel m\u00f6glich, gilt der Umsatzschl\u00fcssel, und zwar, um das Verh\u00e4ltnis &#8222;m\u00f6glichst pr\u00e4zise&#8220; zu berechnen, der objektbezogene Umsatzschl\u00fcssel.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anwendung des Umsatzschl\u00fcssels bei gemischt genutzten Geb\u00e4uden Die Vorsteuer ist bei gemischt genutzten Geb\u00e4uden regelm\u00e4\u00dfig nach dem Fl\u00e4chenschl\u00fcssel und nur bei erheblichen Unterschieden in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden R\u00e4ume nach dem (objektbezogenen) Umsatzschl\u00fcssel aufzuteilen. 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