{"id":41599,"date":"2014-09-01T09:26:12","date_gmt":"2014-09-01T07:26:12","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41599"},"modified":"2014-09-01T09:26:12","modified_gmt":"2014-09-01T07:26:12","slug":"wie-elektronische-kontoauszuege-aufzubewahren-sind","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wie-elektronische-kontoauszuege-aufzubewahren-sind\/","title":{"rendered":"Wie elektronische Kontoausz\u00fcge aufzubewahren sind"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Wie elektronische Kontoausz\u00fcge aufzubewahren sind<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Im Online-Banking-Verfahren erhalten Kunden von ihrer Bank h\u00e4ufig nur noch Kontoausz\u00fcge in elektronischer Form. Der blo\u00dfe Ausdruck dieser Dokumente bei Kunden mit Gewinneink\u00fcnften gen\u00fcgt allerdings nicht den steuerlichen Anforderungen. Vielmehr muss auch das origin\u00e4r digitale Dokument aufbewahrt werden.<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Die guten alten Papierkontoausz\u00fcge geh\u00f6ren bei vielen Bankkunden mittlerweile der Vergangenheit an; seit ihrer Teilnahme am Online-Banking-Verfahren erhalten sie ihre Kontoauszugsdaten h\u00e4ufig nur noch in elektronischer Form. Die Banken \u00fcbermitteln die Daten h\u00e4ufig in Bilddateiformaten (z. B. im TIF- oder PDF-Format) oder in maschinell auswertbarer Form (z. B. als CSV-Datei).<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Das Bayerische Landesamt f\u00fcr Steuern erkl\u00e4rt, wie diese elektronischen Kontoauszugsdaten aufzubewahren sind. Folgende Aspekte sind hervorzuheben:<\/p>\n<ul class=\"punkt further\" style=\"color: #2f2f2f;\">\n<li>Elektronisch \u00fcbermittelte Kontoausz\u00fcge sind aufbewahrungspflichtig, da sie origin\u00e4r digitale Dokumente sind. Es gen\u00fcgt allerdings nicht, wenn der Steuerpflichtige (mit Gewinneink\u00fcnften) die elektronischen Kontoausz\u00fcge lediglich ausdruckt und anschlie\u00dfend die digitale Ausgangsdatei l\u00f6scht.<\/li>\n<li>Der Ausdruck eines elektronischen Kontoauszugs ist beweisrechtlich nicht den origin\u00e4ren Papierkontoausz\u00fcgen gleichgestellt, sondern stellt lediglich eine Kopie des elektronischen Kontoauszugs dar.<\/li>\n<li>B\u00fccher und sonst erforderliche Aufzeichnungen d\u00fcrfen auch auf Datentr\u00e4gern gef\u00fchrt werden. Die Form der Buchf\u00fchrung, das angewandte Verfahren und die maschinelle Weiterverarbeitung von Kontoauszugsdaten m\u00fcssen aber den Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung und ordnungsm\u00e4\u00dfiger datenverarbeitungsgest\u00fctzter Buchf\u00fchrungssysteme entsprechen.<\/li>\n<li>Wenn B\u00fccher und Aufzeichnungen auf Datentr\u00e4gern gef\u00fchrt werden, muss der Steuerpflichtige sicherstellen, dass die Daten w\u00e4hrend der Aufbewahrungsfrist jederzeit verf\u00fcgbar sind und unverz\u00fcglich lesbar gemacht werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Die System- und Verfahrensdokumentation muss erkennen lassen, auf welche Weise elektronische Kontoausz\u00fcge aufbewahrt, archiviert und weiterverarbeitet werden.<\/li>\n<li>Das Datenverarbeitungsverfahren muss sicherstellen, dass alle erfassten Datenbest\u00e4nde nicht nachtr\u00e4glich unterdr\u00fcckt oder ohne Kenntlichmachung \u00fcberschrieben, gel\u00f6scht, ge\u00e4ndert oder verf\u00e4lscht werden k\u00f6nnen. Bei origin\u00e4r digitalen Dokumenten muss sichergestellt sein, dass eine Bearbeitung w\u00e4hrend des \u00dcbertragungsvorgangs ausgeschlossen ist.<\/li>\n<li>Wenn Kontoumsatzdaten in auswertbaren Formaten (z. B. als XLS- oder CSV-Datei) an den Kunden \u00fcbermittelt werden, muss sichergestellt sein, dass die empfangenden Daten durchg\u00e4ngig unver\u00e4nderbar sind. Eine Aufbewahrung von XLS- oder CSV-Dateien ist daher nicht ausreichend, wenn die Kontoinformationen in digitaler Form \u00fcbermittelt werden, sie aber \u00e4nderbar oder unterdr\u00fcckbar sind.<\/li>\n<li>Alternativ zu den dargestellten Anforderungen kann der Steuerpflichtige seine Kontoausz\u00fcge auch beim Kreditinstitut vorhalten lassen (mit jederzeitiger Zugriffsm\u00f6glichkeit w\u00e4hrend der Aufbewahrungsfrist).<\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie elektronische Kontoausz\u00fcge aufzubewahren sind Im Online-Banking-Verfahren erhalten Kunden von ihrer Bank h\u00e4ufig nur noch Kontoausz\u00fcge in elektronischer Form. Der blo\u00dfe Ausdruck dieser Dokumente bei Kunden mit Gewinneink\u00fcnften gen\u00fcgt allerdings nicht den steuerlichen Anforderungen. Vielmehr muss auch das origin\u00e4r digitale Dokument aufbewahrt werden. 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