{"id":41605,"date":"2014-09-01T09:35:14","date_gmt":"2014-09-01T07:35:14","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41605"},"modified":"2014-09-01T09:35:14","modified_gmt":"2014-09-01T07:35:14","slug":"wer-ueberstunden-duldet-muss-auch-bezahlen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wer-ueberstunden-duldet-muss-auch-bezahlen\/","title":{"rendered":"Wer \u00dcberstunden duldet, muss auch bezahlen"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Wer \u00dcberstunden duldet, muss auch bezahlen<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Duldet ein Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer \u00dcberstunden erbringt, muss er diese Arbeitsleistung auch bezahlen, so das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern.<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Hintergrund<\/b><br \/>\nIn dem Fall, der dem Urteil zugrunde lag, hatte eine Altenpflegerin regelm\u00e4\u00dfig \u00dcberstunden geleistet.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Die Frau war vom 15.11.2010 bis 29.1.2012 als Altenpflegerin besch\u00e4ftigt. Das monatliche Bruttoentgelt betrug 1.300 EUR bei einer monatlichen Arbeitszeit von 130 Stunden. Nach der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses verklagte die Altenpflegerin ihren Arbeitgeber auf die Bezahlung von 152,5 noch nicht verg\u00fctete \u00dcberstunden.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>\u00dcberstunden der Altenpflegerin wurden in Dienstpl\u00e4nen festgehalten<\/b><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin legte im Einzelnen dar, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten sie \u00fcber die \u00fcbliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hatte. Sie absolvierte t\u00e4glich Touren, auf denen sie Hausbesuche ausf\u00fchrte. Die Arbeitsstunden ergaben sich aus den Dienstpl\u00e4nen und Tourenpl\u00e4nen, die dem Arbeitgeber vorlagen.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Aus den Tourenpl\u00e4nen waren die \u00dcberstunden zu erkennen. Sie wurden w\u00f6chentlich abgerechnet und in die Dienstpl\u00e4ne \u00fcbernommen. Daher war es dem Arbeitgeber jederzeit m\u00f6glich, exakt zu pr\u00fcfen, inwieweit die behaupteten \u00dcberstunden tats\u00e4chlich geleistet worden waren.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Gericht: \u00dcberstunden wurden geduldet und sind zu verg\u00fcten<\/b><br \/>\nNach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern hat der Arbeitgeber die \u00dcberstunden geduldet. Die Duldung von \u00dcberstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer \u00dcberstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von \u00dcberstunden in Zukunft zu unterbinden, er also nicht gegen die Leistung von \u00dcberstunden einschreitet und sie vielmehr weiterhin entgegennimmt.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Deshalb gingen die Richter davon aus, dass der beklagte Arbeitgeber von den geleisteten \u00dcberstunden sp\u00e4testens zum Ende des jeweiligen Monats Kenntnis gehabt hat. Eine Darlegung, welche Ma\u00dfnahmen er zur Unterbindung der von ihm nicht gewollten \u00dcberstunden ergriffen hat, ist nicht ersichtlich. Somit ist von einer Duldung auszugehen und die \u00dcberstunden m\u00fcssen verg\u00fctet werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer \u00dcberstunden duldet, muss auch bezahlen Duldet ein Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer \u00dcberstunden erbringt, muss er diese Arbeitsleistung auch bezahlen, so das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern. Hintergrund In dem Fall, der dem Urteil zugrunde lag, hatte eine Altenpflegerin regelm\u00e4\u00dfig \u00dcberstunden geleistet. Die Frau war vom 15.11.2010 bis 29.1.2012 als Altenpflegerin besch\u00e4ftigt. 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