{"id":41613,"date":"2014-09-01T09:52:48","date_gmt":"2014-09-01T07:52:48","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41613"},"modified":"2014-09-01T09:52:48","modified_gmt":"2014-09-01T07:52:48","slug":"steuerbescheid-per-fax-3-tages-fiktion-gilt-nicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerbescheid-per-fax-3-tages-fiktion-gilt-nicht\/","title":{"rendered":"Steuerbescheid per Fax: 3-Tages-Fiktion gilt nicht"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Steuerbescheid per Fax: 3-Tages-Fiktion gilt nicht<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Ein Einkommensteuerbescheid, den das Finanzamt per Fax an den Steuerzahler sendet, gilt als am gleichen Tag zugestellt. Die 3-Tages-Fiktion wie bei digitalen Bescheiden greift nicht.<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Hintergrund<\/b><br \/>\n4 Jahre Zeit haben Finanz\u00e4mter, um nach Eingang einer Einkommensteuererkl\u00e4rung die endg\u00fcltige Steuerschuld festzusetzen. Schafft es das Finanzamt aus welchen Gr\u00fcnden auch immer nicht, verj\u00e4hrt die Festsetzung nach Ablauf dieser 4-Jahresfrist.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Ob die Verj\u00e4hrung greift oder nicht, war auch der Zankapfel in einem besonderen Rechtsstreit zwischen einem Steuerzahler und dem Finanzamt, der abschlie\u00dfend vor dem Bundesfinanzhof verhandelt werden musste. Der Auseinandersetzung lag folgende Vorgeschichte zugrunde: Der Kl\u00e4ger hatte im Jahr 2004 ordnungsgem\u00e4\u00df seine Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Vorjahr abgegeben. Der endg\u00fcltige Steuerbescheid lie\u00df aber bis zum 30.12.2008 auf sich warten, ehe er genau an diesem letzten Tag der Festsetzungsfrist per Fax beim Steuerberater des Mandanten einging.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Gilt die Festsetzungsverj\u00e4hrung oder nicht?<\/b><br \/>\nDagegen legte der Steuerzahler umgehend Einspruch ein mit der Begr\u00fcndung, dass die Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten sei, weil der Bescheid nicht rechtzeitig zum 31.12.2008 zugestellt geworden sei. Die Begr\u00fcndung: Nach der\u00a0Abgabenordnung\u00a0gelte ein elektronisch \u00fcbermittelter Bescheid erst 3 Tage nach der Absendung als dem Adressaten zugestellt. Im Fachjargon spricht man von der 3-Tages-Fiktion. Auf diese Begr\u00fcndung lie\u00df sich das Finanzamt aber nicht ein und wies den Einspruch mit dem Hinweis zur\u00fcck, dass die Festsetzungsfrist gewahrt sei. Denn der Bescheid habe noch vor Fristablauf das Finanzamt verlassen und sei dem Steuerzahler tats\u00e4chlich zugegangen.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Gerichte: 3-Tages-Fiktion greift nicht<\/b><br \/>\nSowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof st\u00e4rkten dem Finanzamt den R\u00fccken. Der Bescheid sei ordnungsgem\u00e4\u00df bekannt gegeben worden, hei\u00dft es im Urteil des Bundesfinanzhofs. Er verweist dazu auf die st\u00e4ndige Rechtsprechung, nach der die Schriftform auch durch \u00dcbersendung per Telefax gewahrt sei. Denn ein Fax erf\u00fclle die gleichen Anforderungen wie ein Schriftst\u00fcck und sei daher auch kein elektronischer Verwaltungsakt, f\u00fcr den eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem\u00a0Signaturgesetz\u00a0erforderlich sei. Dar\u00fcber hinaus ber\u00fchrten auch die Neuregelungen \u00fcber den elektronischen Rechtsverkehr nicht die Wirksamkeit beh\u00f6rdlicher oder gerichtlicher Entscheidungen, die per Fax \u00fcbermittelt werden. Das gelte damit auch f\u00fcr den Bescheid vom 30.12.2008.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Damit hat das Finanzamt die Frist gewahrt, nach der Bescheid vor Fristablauf den Bereich des Finanzamt verlassen haben und dem Adressaten zugegangen sein muss. Auch die Tatsache, dass der Steuerzahler im vorliegenden Streitfall den Bescheid erst nach Ablauf der Frist erhalten hatte, \u00e4ndere daran nichts.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuerbescheid per Fax: 3-Tages-Fiktion gilt nicht Ein Einkommensteuerbescheid, den das Finanzamt per Fax an den Steuerzahler sendet, gilt als am gleichen Tag zugestellt. Die 3-Tages-Fiktion wie bei digitalen Bescheiden greift nicht. 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