{"id":41615,"date":"2014-09-01T09:54:09","date_gmt":"2014-09-01T07:54:09","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41615"},"modified":"2014-09-01T09:54:09","modified_gmt":"2014-09-01T07:54:09","slug":"private-firmenwagennutzung-bei-einem-steuerberater","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/private-firmenwagennutzung-bei-einem-steuerberater\/","title":{"rendered":"Private Firmenwagennutzung bei einem Steuerberater"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Private Firmenwagennutzung bei einem Steuerberater<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Der Ansatz einer privaten Nutzungsentnahme f\u00fcr einen betrieblichen Pkw l\u00e4sst sich nicht mit dem blo\u00dfen Argument abwenden, dass eine Privatnutzung nicht stattgefunden hat. In seiner Entscheidung wandte das Hessische Finanzgericht die Regeln zum sog. Anscheinsbeweis an.<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Hintergrund<\/b><br \/>\nEin selbstst\u00e4ndiger Steuerberater setzte f\u00fcr einen betrieblichen Pkw keine private Nutzungsentnahme an; gegen\u00fcber dem Finanzamt erkl\u00e4rte er, dass er den Wagen nicht privat genutzt habe. Das Amt ging jedoch von einer privaten (Mit-)Nutzung aus und erh\u00f6hte den Gewinn des Steuerberaters daher um einen privaten Nutzungsvorteil, den es nach der 1 %-Regelung ermittelte.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Entscheidung<\/b><br \/>\nDas Finanzgericht entschied, dass das Amt zu Recht eine Nutzungsentnahme angesetzt hatte. Die 1 %-Regelung ist eine grob typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, die grunds\u00e4tzlich nur durch einen substanziierten Nachweis der privat veranlassten Kosten nach der Fahrtenbuchmethode abgewendet werden kann.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Der Beweis des ersten Anscheins spricht regelm\u00e4\u00dfig daf\u00fcr, dass zu privaten Zwecken \u00fcberlassene Firmenwagen auch tats\u00e4chlich privat genutzt werden. Der Steuerpflichtige kann diese Vermutung jedoch durch den Gegenbeweis entkr\u00e4ften bzw. ersch\u00fcttern. Die blo\u00dfe Behauptung, dass eine Privatnutzung nicht stattgefunden habe, gen\u00fcgt hierzu jedoch nicht. Auch kann der Steuerpflichtige die pauschale Nutzungsversteuerung nicht mit dem Argument abwenden, dass das Finanzamt das Vorliegen einer Nutzungsentnahme beweisen muss; vielmehr trifft ihn eine erh\u00f6hte Mitwirkungspflicht.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Der Steuerberater im Streitfall konnte den Beweis des ersten Anscheins nicht entkr\u00e4ften, da er die Privatnutzung lediglich bestritten hatte. Aus einer vorgelegten Aufstellung \u00fcber die betrieblichen Fahrten des Vorjahrs lie\u00dfen sich zudem keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf die private Nutzung des aktuellen Jahrs ziehen. Das Finanzgericht folgte auch nicht dem Einwand des Beraters, dass er in einem Fahrtenbuch keine Mandantenangaben machen d\u00fcrfe, da er zur Verschwiegenheit verpflichtet sei. Das Gericht erkl\u00e4rte, dass ein Steuerberater nicht gegen berufsrechtliche oder strafrechtliche Normen verst\u00f6\u00dft, wenn er Mandantenangaben in einem Fahrtenbuch macht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Private Firmenwagennutzung bei einem Steuerberater Der Ansatz einer privaten Nutzungsentnahme f\u00fcr einen betrieblichen Pkw l\u00e4sst sich nicht mit dem blo\u00dfen Argument abwenden, dass eine Privatnutzung nicht stattgefunden hat. In seiner Entscheidung wandte das Hessische Finanzgericht die Regeln zum sog. Anscheinsbeweis an. 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