{"id":41623,"date":"2014-09-01T10:57:10","date_gmt":"2014-09-01T08:57:10","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41623"},"modified":"2020-09-14T16:54:08","modified_gmt":"2020-09-14T14:54:08","slug":"pruefungsumfang-einer-lohnsteueraussenpruefung-ausweitung-auf-umsatzsteuerliche-fragen-unzulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/pruefungsumfang-einer-lohnsteueraussenpruefung-ausweitung-auf-umsatzsteuerliche-fragen-unzulaessig\/","title":{"rendered":"Pr\u00fcfungsumfang einer Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung: Ausweitung auf umsatzsteuerliche Fragen unzul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Pr\u00fcfungsumfang einer Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung: Ausweitung auf umsatzsteuerliche Fragen unzul\u00e4ssig<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Die Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung muss schriftlich angeordnet werden. Hierzu \u00fcbersendet das Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt dem Arbeitgeber eine Pr\u00fcfungsanordnung. Es ist unzul\u00e4ssig diese Pr\u00fcfungsanordnung von vornherein auch auf die Umsatzsteuer zu erstrecken.<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Eine Pr\u00fcfungsanordnung \u00fcber eine Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung darf sich nicht von vornherein auch auf die Umsatzsteuer erstrecken, so das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Urteilsfall.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Finanzamt weitete Pr\u00fcfungsumfang auf Umsatzsteuer aus<\/b><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eine GmbH, die mehrere Betriebsst\u00e4tten hatte. Das zust\u00e4ndige Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt ordnete eine Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung bei einer der Betriebsst\u00e4tten an. Gegenstand der Pr\u00fcfung sollte laut Pr\u00fcfungsanordnung unter anderem auch die Umsatzsteuer f\u00fcr Sachzuwendungen und der Vorsteuerabzug aus Reisekosten der Arbeitnehmer sein. Die Kl\u00e4gerin legte gegen die Pr\u00fcfungsanordnung Einspruch ein, den sie damit begr\u00fcndete, dass sich die Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung nicht auf Fragen der Umsatzsteuer erstrecken d\u00fcrfe. F\u00fcr die Umsatzsteuer sei n\u00e4mlich das Finanzamt am Hauptsitz der GmbH zust\u00e4ndig und nicht das Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Das Finanzamt widersprach dem. Es f\u00fchrte aus, zwischen lohnsteuerlich relevanten Fragestellungen und der Umsatzsteuer bestehe regelm\u00e4\u00dfig ein Zusammenhang, sodass hier eine \u00dcberpr\u00fcfung der Umsatzsteuerfragen gerechtfertigt sei. Nach ergehen einer Einspruchsentscheidung erhob die GmbH Klage vor dem Finanzgericht.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Finanzgericht folgt Auffassung des Kl\u00e4gers<\/b><br \/>\nDie Klage hatte Erfolg, da das Finanzgericht ebenfalls zu der Ansicht gelangte, dass die Pr\u00fcfungsanordnung insoweit rechtswidrig sei, wie sie sich auf die Umsatzsteuer erstrecke. Rechtsgrundlage f\u00fcr den Erlass der Pr\u00fcfungsanordnung seien die\u00a0\u00a7\u00a7 193 ff. der Abgabenordnung, die f\u00fcr die Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung in Teilbereichen durch\u00a0\u00a7 42f Einkommensteuergesetz\u00a0modifiziert werden w\u00fcrden.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Demnach seien Gegenstand einer Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung die sich im Zusammenhang mit der Lohnsteuer ergebenden Pflichten. Zudem d\u00fcrften auch solche Steuern gepr\u00fcft werden, die im Zusammenhang mit der Lohnsteuer st\u00fcnden. Dies gelte indes nicht f\u00fcr die Umsatzsteuer, da f\u00fcr diese keine solche Annexzust\u00e4ndigkeit best\u00fcnde. Demgem\u00e4\u00df d\u00fcrfe ein \u00f6rtlich unzust\u00e4ndiges Finanzamt nicht von vornherein Umsatzsteuerfragen mit in die Pr\u00fcfung einbeziehen.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Kontrollmitteilung anl\u00e4sslich Au\u00dfenpr\u00fcfung zul\u00e4ssig<\/b><br \/>\nWenn allerdings im Rahmen einer Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung Feststellungen getroffen werden w\u00fcrden, die f\u00fcr andere Steuerarten, insbesondere die Umsatzsteuer, relevant seien, sei das Finanzamt nicht gehindert, diese Feststellungen dem zust\u00e4ndigen Finanzamt mitzuteilen.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Einbeziehung von Annexsteuern zul\u00e4ssig<\/b><br \/>\nEs ist nach dem Wortlaut der Bestimmung unstreitig, dass sich eine Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung auf die Pr\u00fcfung der im Zusammenhang mit der Lohnsteuer stehenden Pflichten erstreckt. Dar\u00fcber hinaus ist anerkannt, dass sich die Pr\u00fcfung auch auf solche Steuern erstrecken kann, die im einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Lohnsteuer stehen. Dies betrifft insbesondere die Kirchensteuer und den Solidarit\u00e4tszuschlag sowie die Arbeitnehmersparzulage.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">In Hinblick auf die Umsatzsteuer ist dem hier beklagten Finanzamt zugute zu halten, dass oftmals ein enger Zusammenhang zwischen lohnsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Fragen besteht, sodass es durchaus nicht abwegig erscheint, einzelne umsatzsteuerliche Fragen im Rahmen einer Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung zu pr\u00fcfen. Allerdings ist der Anwendungsrahmen des\u00a0\u00a7 42f Einkommensteuergesetz\u00a0klar gesetzlich definiert, sodass f\u00fcr eine \u00dcberpr\u00fcfung der Umsatzsteuer kein Raum besteht. Hierf\u00fcr stehen andere gesetzliche M\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Finanzverwaltung zur Verf\u00fcgung. Insoweit ist das Urteil zutreffend.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Pr\u00fcfungsumfang einer Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung: Ausweitung auf umsatzsteuerliche Fragen unzul\u00e4ssig Die Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung muss schriftlich angeordnet werden. Hierzu \u00fcbersendet das Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt dem Arbeitgeber eine Pr\u00fcfungsanordnung. Es ist unzul\u00e4ssig diese Pr\u00fcfungsanordnung von vornherein auch auf die Umsatzsteuer zu erstrecken. 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