{"id":41649,"date":"2014-09-04T16:43:09","date_gmt":"2014-09-04T14:43:09","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41649"},"modified":"2014-09-04T16:43:10","modified_gmt":"2014-09-04T14:43:10","slug":"fahrten-zwischen-wohnung-und-betriebsstaette-kein-taggenauer-ansatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fahrten-zwischen-wohnung-und-betriebsstaette-kein-taggenauer-ansatz\/","title":{"rendered":"Fahrten\u00a0zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte: Kein taggenauer Ansatz"},"content":{"rendered":"<p>Die Kl\u00e4gerin, eine \u00c4rztin, nutzte betriebliche Fahrzeuge auch f\u00fcr Privatfahrten sowie\u00a0f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte. Ein Fahrtenbuch f\u00fchrte sie nicht. Das beklagte Finanzamt behandelte\u00a0daher\u00a00,03 % des Bruttolistenpreises des PKW pro Monat und Entfernungskilometer als nichtabzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben, ber\u00fccksichtigte aber die sog. Entfernungspauschale f\u00fcr 42 km und die Tage, an denen tats\u00e4chlich Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte durchgef\u00fchrt worden waren. Die Kl\u00e4gerin beantragte hingegen, die tats\u00e4chliche Anzahl der Tage, an denen sie die Praxis aufgesucht habe, mit 0,002 % des Bruttolistenpreises anzusetzen. Der Bundesfinanzhof habe best\u00e4tigt, dass\u00a0bei einer privaten Nutzung von weniger als 15 Tagen eine taggenaue Berechnung zu erfolgen habe.<\/p>\n<p>Dem ist das Finanzgericht D\u00fcsseldorf nicht gefolgt. Zu Recht habe das Finanzamt die nicht abzugsf\u00e4higen Betriebsausgaben f\u00fcr jeden Kalendermonat mit 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer bemessen. Ein taggenauer Ansatz mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Der Senat schlie\u00dfe sich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur korrespondierenden Vorschrift f\u00fcr den Bereich der \u00dcberschusseink\u00fcnfte\u00a0nicht (mehr) an. Zwar gehe er davon aus, dass sich die Rechtsfolgen f\u00fcr Arbeitnehmer und Gewinnermittler inhaltlich decken m\u00fcssten. Die Ausf\u00fchrungen des Bundesfinanzhofs \u00fcberzeugten jedoch nicht. Sie st\u00fcnden im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut, der den Ansatz von 0,03 % des Listenpreises pro Monat vorsehe. Auch Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der betreffenden Vorschriften rechtfertigten keinen taggenauen Ansatz. Insbesondere k\u00f6nne dem Steuerpflichtigen die F\u00fchrung eines Fahrtenbuchs zur Vermeidung der pauschalen Betriebsausgabenk\u00fcrzung zugemutet werden. Die taggenaue Berechnung des Zuschlagssatzes widerspreche dem gesetzgeberisch intendierten Vereinfachungszweck.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung im Volltext: <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/fgs\/duesseldorf\/j2014\/11_K_1586_13_F_Urteil_20140724.html\">11 K 1586\/13 F<\/a><\/p>\n<p><span style=\"color: #999999;\">Quelle:\u00a0FG D\u00fcsseldorf<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Kl\u00e4gerin, eine \u00c4rztin, nutzte betriebliche Fahrzeuge auch f\u00fcr Privatfahrten sowie\u00a0f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte. Ein Fahrtenbuch f\u00fchrte sie nicht. Das beklagte Finanzamt behandelte\u00a0daher\u00a00,03 % des Bruttolistenpreises des PKW pro Monat und Entfernungskilometer als nichtabzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben, ber\u00fccksichtigte aber die sog. 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