{"id":41662,"date":"2014-09-04T17:03:04","date_gmt":"2014-09-04T15:03:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41662"},"modified":"2014-09-04T17:03:04","modified_gmt":"2014-09-04T15:03:04","slug":"erhebliche-steuerschulden-koennen-passentziehung-rechtfertigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erhebliche-steuerschulden-koennen-passentziehung-rechtfertigen\/","title":{"rendered":"Erhebliche Steuerschulden k\u00f6nnen Passentziehung rechtfertigen"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #298783;\">Einem Steuerpflichtigen mit erheblichen Steuerschulden kann der Reisepass entzogen werden, um zu verhindern, dass er sich seinen finanziellen Verpflichtungen entzieht. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\nDer Antragsteller, ein 60j\u00e4hriger Deutscher, schuldet dem Land Baden-W\u00fcrttemberg Einkommensteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von 250.090,43 Euro. Zus\u00e4tzlich fordert der Fiskus von ihm Umsatzsteuer. Einschlie\u00dflich S\u00e4umniszuschl\u00e4gen sind aktuell Steuerschulden in H\u00f6he von mindestens 531.981,13 Euro f\u00e4llig. In der Vergangenheit hielt sich der Antragsteller an verschiedenen Wohnorten in Deutschland auf, z.T. ohne seiner Meldepflicht nachzukommen. Das Landesamt f\u00fcr B\u00fcrger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) entzog ihm im April 2014 den in Berlin ausgestellten Reisepass. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Antragsteller in Thailand auf; nach seiner Einreise \u00fcber den Flughafen Berlin-Tegel \u00fcbergab die Bundespolizei dem Antragsteller den Bescheid und behielt den Reisepass ein.<\/p>\n<p>Die 23. Kammer lehnte den gegen die Passentziehung gerichteten Eilantrag des Antragstellers ab. Nach dem Passgesetz k\u00f6nne ein Reisepass entzogen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begr\u00fcndeten, dass der Passinhaber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen wolle. Dies sei hier der Fall. Er habe objektiv erhebliche Steuerschulden. Schon dies lasse bereits f\u00fcr sich genommen darauf schlie\u00dfen, dass er einen Steuerfluchtwillen habe. Ungeachtet dessen spreche hierf\u00fcr im konkreten Fall zus\u00e4tzlich, dass er zu keinem Zeitpunkt Bem\u00fchungen unternommen habe, seine seit Jahren bestehenden Verpflichtungen zu begleichen, und er zudem wiederholt seine Meldepflichten verletzt habe. Auch der gerichtliche Eilantrag sei zun\u00e4chst ohne Adressangabe eingereicht worden; eine Meldeanschrift habe er erst auf die gerichtliche Ank\u00fcndigung, dass der Antrag anderenfalls als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckgewiesen werde, mitgeteilt. Das LABO sei trotz des zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses unbekannten Aufenthaltsorts des Antragstellers \u00f6rtlich zust\u00e4ndig gewesen.<\/p>\n<p>Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\" style=\"color: #999999;\">Quelle:\u00a0VG Berlin, Pressemitteilung vom 03.09.2014 zum Beschluss 23 L 410\/14 vom 27.08.2014<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einem Steuerpflichtigen mit erheblichen Steuerschulden kann der Reisepass entzogen werden, um zu verhindern, dass er sich seinen finanziellen Verpflichtungen entzieht. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Der Antragsteller, ein 60j\u00e4hriger Deutscher, schuldet dem Land Baden-W\u00fcrttemberg Einkommensteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von 250.090,43 Euro. Zus\u00e4tzlich fordert der Fiskus von ihm Umsatzsteuer. 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