{"id":41670,"date":"2014-09-05T11:30:10","date_gmt":"2014-09-05T09:30:10","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41670"},"modified":"2014-09-05T11:30:10","modified_gmt":"2014-09-05T09:30:10","slug":"arbeitsunfall-des-mitarbeiters-haftet-arbeitgeber-gegenueber-unfallversicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/arbeitsunfall-des-mitarbeiters-haftet-arbeitgeber-gegenueber-unfallversicherung\/","title":{"rendered":"Arbeitsunfall des Mitarbeiters &#8211; haftet Arbeitgeber gegen\u00fcber Unfallversicherung?"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #298783;\">Der Arbeitgeber haftet gegen\u00fcber der Berufsgenossenschaft nicht bei jeder ihm vorzuwerfenden Verletzung von Unfallverh\u00fctungsvorschriften auf dem Bau. Da der Arbeitgeber an die Berufsgenossenschaft Beitr\u00e4ge f\u00fcr die Unfallversicherung gezahlt hat, ist er bei einem Arbeitsunfall eines Mitarbeiters nur bei einem besonders krassen und subjektiv schlechthin unentschuldbaren Fehlverhalten verpflichtet, der Berufsgenossenschaft die Aufwendungen f\u00fcr den Arbeitsunfall zu erstatten. Der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die Klage der Berufsgenossenschaft gegen einen Bauunternehmer auf Erstattung von Aufwendungen f\u00fcr einen Arbeitsunfall abgewiesen.<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\nZum Sachverhalt: Der beklagte Arbeitgeber ist Bauunternehmer. Zusammen mit einem bei ihm besch\u00e4ftigten Betonmischer\/Einschaler f\u00fchrte er auf der Baustelle eines Einfamilienhauses die Verschalungsarbeiten f\u00fcr die Kellergeschossdecke durch, indem sie Schaltafeln auf der Tr\u00e4gerlage befestigten. Im Bereich zu dem Kellertreppen\u00f6ffnungsschacht waren die verlegten Schaltafeln zun\u00e4chst nicht auf den Tr\u00e4gerbalken vernagelt und standen in den Kellertreppen\u00f6ffnungsschacht \u00fcber. Als der Bauunternehmer vor dem Ende der Verschalungsarbeiten die Baustelle verlie\u00df, wies er zuvor seinen Mitarbeiter an, im Bereich des Kellertreppen\u00f6ffnungsschachts die Schalplatten um den \u00fcber den Tr\u00e4gerbalken hinausragenden Teil zu verk\u00fcrzen und dann auf dem Tr\u00e4gerbalken zu vernageln. Nachdem der Mitarbeiter zun\u00e4chst andere Arbeiten durchf\u00fchrte, betrat er nachfolgend eine der unbefestigten Schalplatten, die in den Schacht hineinragte, kippte mit der Platte um und st\u00fcrzte 2,40 m tief auf den Betonfu\u00dfboden des Kellergeschosses. Er erlitt schwere Kopfverletzungen und brach sich das Schulterblatt. Die Berufsgenossenschaft Bauwirtschaft kam als gesetzlicher Unfallversicherer f\u00fcr die Folgen des Arbeitsunfalls auf, verlangte allerdings vom Arbeitgeber Erstattung der Kosten. Das Landgericht hat den Arbeitgeber auf Zahlung von mehr als 56.000 Euro verurteilt mit der Begr\u00fcndung, dass nach den Unfallverh\u00fctungsvorschriften f\u00fcr Bauarbeiten eine Absturzsicherung (z. B. Gel\u00e4nder, Abdeckung) f\u00fcr den Treppen\u00f6ffnungsschacht h\u00e4tte angebracht werden m\u00fcssen. Gegen das Urteil des Landgerichts legte der Arbeitgeber Berufung beim Oberlandesgericht ein.<\/p>\n<p>Aus den Gr\u00fcnden: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der Berufsgenossenschaft die Aufwendungen f\u00fcr den Arbeitsunfall seines Mitarbeiters zu erstatten. Als Arbeitgeber haftet er der Berufsgenossenschaft f\u00fcr die infolge des Arbeitsunfalls entstandenen Aufwendungen nur dann, wenn er den Versicherungsfall vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig herbeigef\u00fchrt hat (\u00a7 110 Sozialgesetzbuch VII). Nicht jeder Versto\u00df gegen die einschl\u00e4gigen Unfallverh\u00fctungsvorschriften ist schon als ein grob fahrl\u00e4ssiges Verhalten zu werten. Wegen ihrer an die Berufsgenossenschaft gezahlten Beitr\u00e4ge sollen die Unternehmer grunds\u00e4tzlich von einer Haftung freigestellt sein. Sie sollen im Wege des R\u00fcckgriffs nur dann in Anspruch genommen werden, wenn eine besonders krasse und subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt. Ein subjektives Fehlverhalten in einem solchen Ausma\u00df kann dem Arbeitgeber nicht vorgeworfen werden. Die nach den Unfallverh\u00fctungsvorschriften erforderliche Sicherung des Kellertreppenschachts als (mehr als 2 m) tiefe Decken\u00f6ffnung, z. B. durch Abdecken oder Anbringen eines Gel\u00e4nders (\u00a7 12 a BGVC 22), gilt erst nach Abschluss der Verschalungsarbeiten, nicht aber w\u00e4hrend der laufenden Verschalungsarbeiten. Wenn man das anders sehen w\u00fcrde, w\u00e4ren die Verschalungsarbeiten f\u00fcr eine Geschossdecke kaum praktisch durchf\u00fchrbar, weil jeweils nach Verlegung eines Schalbrettes eine neue Absturzsicherung angebracht werden m\u00fcsste. Ob dar\u00fcber hinaus f\u00fcr die laufenden Verschalungsarbeiten zus\u00e4tzliche Absturzsicherungen zur Sicherheit des Mitarbeiters geboten waren, kann dahinstehen, weil dem Arbeitgeber nicht vorgeworfen werden kann, dass er grob fahrl\u00e4ssig jegliche Sicherheitsvorkehrung unterlassen hat. Bei fachgerechter Ausf\u00fchrung der Verschalungsarbeiten nach Verlegung und Vernagelung des ersten Schalbretts h\u00e4tte stets ein gesicherter Untergrund f\u00fcr die Verlegung und Vernagelung des n\u00e4chsten Schalbretts zur Verf\u00fcgung gestanden. Der Arbeitgeber hatte seinem Mitarbeiter die Anweisung gegeben, die Schalplatten, die in den Kellertreppenschacht hineinragten, zu verk\u00fcrzen und anschlie\u00dfend zu vernageln. Bei dem Verletzten handelte es sich um einen erfahrenen Mitarbeiter, so dass der Arbeitgeber nicht damit rechnen musste, dass dieser sich nicht an die Arbeitsanweisung halten und dann selbst auf die ihm bekannterma\u00dfen losen Schalbretter treten w\u00fcrde.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\" style=\"color: #999999;\">Quelle:\u00a0OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 04.09.2014 zum Urteil 11 U 74\/13 vom 06.03.2014<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Arbeitgeber haftet gegen\u00fcber der Berufsgenossenschaft nicht bei jeder ihm vorzuwerfenden Verletzung von Unfallverh\u00fctungsvorschriften auf dem Bau. 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