{"id":41698,"date":"2014-09-12T10:28:40","date_gmt":"2014-09-12T08:28:40","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41698"},"modified":"2014-09-12T10:28:40","modified_gmt":"2014-09-12T08:28:40","slug":"die-mitgliedstaaten-duerfen-stromversorgern-anreize-zur-foerderung-der-erzeugung-von-oekostrom-durch-nationale-erzeuger-anbieten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/die-mitgliedstaaten-duerfen-stromversorgern-anreize-zur-foerderung-der-erzeugung-von-oekostrom-durch-nationale-erzeuger-anbieten\/","title":{"rendered":"Die Mitgliedstaaten d\u00fcrfen Stromversorgern Anreize zur F\u00f6rderung der Erzeugung von \u00d6kostrom durch nationale Erzeuger anbieten"},"content":{"rendered":"<h2 style=\"color: #298783;\">Die fl\u00e4mische Regelung f\u00fcr gr\u00fcne Zertifikate ist mit dem Unionsrecht vereinbar<\/h2>\n<p id=\"ueberschrift4\" class=\"keinUmfluss\" style=\"color: #298783;\">Die Richtlinie 2001\/77\/EG vom 27.09.2001 zur F\u00f6rderung von \u00d6kostrom (ABl. L 283, S. 33) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten geeignete Ma\u00dfnahmen ergreifen, um in ihrem Hoheitsgebiet die Steigerung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu f\u00f6rdern. Au\u00dferdem sorgen sie f\u00fcr die Einf\u00fchrung eines Systems der Herkunftsnachweise, um den Erzeugern von \u00d6kostrom den Nachweis zu erm\u00f6glichen, dass der von ihnen verkaufte Strom aus erneuerbaren Energiequellen stammt. Soweit die Herkunftsnachweise die \u00f6kologische Herkunft des Stroms beweisen, m\u00fcssen sie von den Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt werden.<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\nIn der Fl\u00e4mischen Region in Belgien wurde ein System gr\u00fcner Zertifikate eingef\u00fchrt. Zum einen k\u00f6nnen die Erzeuger, die in dieser Region \u00d6kostrom erzeugen, bei den fl\u00e4mischen Beh\u00f6rden die Ausstellung gr\u00fcner Zertifikate beantragen. Zum anderen sind die Stromversorger unter Androhung einer Geldbu\u00dfe verpflichtet, diesen Beh\u00f6rden jedes Jahr eine bestimmte Zahl von Zertifikaten vorzulegen.<\/p>\n<p>Essent, ein belgisches Stromversorgungsunternehmen, legte den fl\u00e4mischen Beh\u00f6rden, um ihrer Verpflichtung auf dem Gebiet gr\u00fcner Zertifikate nachzukommen, Herkunftsnachweise vor, die die Erzeugung von \u00d6kostrom in D\u00e4nemark (und\/oder Schweden), den Niederlanden und Norwegen belegten. Sie wurden von den Beh\u00f6rden jedoch nicht als gr\u00fcne Zertifikate akzeptiert, weil diese nur f\u00fcr Strom ausgestellt werden k\u00f6nnten, der in Flandern erzeugt worden sei. Zudem wurden gegen Essent mehrfach Geldbu\u00dfen in einer Gesamth\u00f6he von etwa 1,5 Mio. Euro verh\u00e4ngt.<\/p>\n<p>Da Essent der Auffassung war, dass die Entscheidungen der fl\u00e4mischen Beh\u00f6rden gegen die Richtlinie und gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs verstie\u00dfen, erhob sie mehrere Klagen vor den belgischen Gerichten. Die Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Gericht Erster Instanz Br\u00fcssel) m\u00f6chte vom Gerichtshof wissen, ob die fl\u00e4mische Regelung f\u00fcr gr\u00fcne Zertifikate mit dem Unionsrecht vereinbar ist.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof stellt in seinem heutigen Urteil erstens fest, dass in der Richtlinie die Herkunftsnachweise und die nationalen F\u00f6rderregelungen unterschiedlichen Vorschriften unterliegen und dass kein Zusammenhang zwischen den beiden Systemen besteht. Die Richtlinie sieht n\u00e4mlich ausdr\u00fccklich vor, dass das System der Herkunftsnachweise als solches kein Recht auf Inanspruchnahme der nationalen F\u00f6rdermechanismen impliziert. Der Unionsgesetzgeber hatte also nicht die Absicht, die Mitgliedstaaten zur Ausdehnung ihrer auf den gr\u00fcnen Zertifikaten beruhenden F\u00f6rderregelungen auf den in einem anderen Mitgliedstaat erzeugten \u00d6kostrom zu verpflichten. Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass die nationalen F\u00f6rdermechanismen zur Erf\u00fcllung der von den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Erh\u00f6hung des \u00d6kostromverbrauchs in ihrer Wirtschaft eingegangenen Verpflichtungen beitragen und grunds\u00e4tzlich zu einer Steigerung des im Inland erzeugten \u00d6kostroms f\u00fchren sollen. Folglich steht die Richtlinie der fl\u00e4mischen Regelung f\u00fcr gr\u00fcne Zertifikate nicht entgegen.<\/p>\n<p>Zweitens f\u00fchrt der Gerichtshof aus, dass die fl\u00e4mische Regelung f\u00fcr gr\u00fcne Zertifikate die Einfuhren von Strom, insbesondere von \u00d6kostrom, aus anderen Mitgliedstaaten beeintr\u00e4chtigen kann. Zum einen m\u00fcssen Stromversorger wie Essent im Allgemeinen f\u00fcr den von ihnen eingef\u00fchrten Strom Zertifikate kaufen, da sie sonst eine Geldbu\u00dfe zahlen m\u00fcssten. Zum anderen kann durch die M\u00f6glichkeit der Erzeuger von \u00d6kostrom aus Flandern, die Zertifikate zusammen mit dem von ihnen erzeugten Strom zu verkaufen, die Aufnahme von Verhandlungen und die Eingehung vertraglicher Beziehungen \u00fcber die Lieferung von in Flandern erzeugtem Strom an die Versorger gef\u00f6rdert werden. Daraus folgt, dass diese Regelung eine Beschr\u00e4nkung des freien Warenverkehrs darstellt.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof h\u00e4lt diese Beschr\u00e4nkung jedoch f\u00fcr gerechtfertigt durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, das in der F\u00f6rderung der Nutzung von erneuerbaren Energiequellen besteht, um die Umwelt zu sch\u00fctzen und den Klimawandel zu bek\u00e4mpfen. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass es zur Erreichung des verfolgten Ziels gerechtfertigt ist, mit den Ma\u00dfnahmen zur F\u00f6rderung der Umstellung auf \u00d6kostrom eher auf die Stufe der Erzeugung denn auf die des Verbrauchs abzuzielen. Die Fl\u00e4mische Region durfte aus denselben Gr\u00fcnden auch davon ausgehen, dass die Vorteile der auf den gr\u00fcnen Zertifikaten beruhenden F\u00f6rderreglung allein auf die regionale \u00d6kostromerzeugung beschr\u00e4nkt werden sollten.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof hebt aber hervor, dass die aus der F\u00f6rderregelung resultierende Beschr\u00e4nkung nur gerechtfertigt sein kann, wenn es den Stromimporteuren tats\u00e4chlich m\u00f6glich ist, sich unter fairen Bedingungen gr\u00fcne Zertifikate auf einem entsprechenden Markt zu beschaffen. Au\u00dferdem d\u00fcrfen die Versorger, die ihrer Verpflichtung in Bezug auf gr\u00fcne Zertifikate nicht nachgekommen sind, durch die gegen sie verh\u00e4ngte Geldbu\u00dfe nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig bestraft werden.<\/p>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden entscheidet der Gerichtshof, dass die fl\u00e4mische Regelung f\u00fcr gr\u00fcne Zertifikate im Prinzip mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs vereinbar ist.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\" style=\"color: #999999;\">Quelle:\u00a0EuGH, Pressemitteilung vom 11.09.2014 zum Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-204\/12 bis C-208\/12 vom 11.09.2014<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die fl\u00e4mische Regelung f\u00fcr gr\u00fcne Zertifikate ist mit dem Unionsrecht vereinbar Die Richtlinie 2001\/77\/EG vom 27.09.2001 zur F\u00f6rderung von \u00d6kostrom (ABl. 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