{"id":41725,"date":"2014-09-16T16:42:11","date_gmt":"2014-09-16T14:42:11","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41725"},"modified":"2014-09-16T16:42:11","modified_gmt":"2014-09-16T14:42:11","slug":"umsatzsteuerbefreiung-beim-ehrenamt-bmf-antwortet-auf-gemeinsame-verbaendeeingabe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuerbefreiung-beim-ehrenamt-bmf-antwortet-auf-gemeinsame-verbaendeeingabe\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuerbefreiung beim Ehrenamt: BMF antwortet auf gemeinsame Verb\u00e4ndeeingabe"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #298783;\">Die Neuregelungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von ehrenamtlichen T\u00e4tigkeiten nach \u00a7 4 Nr. 26b UStG hatten in der Vergangenheit erhebliche Kritik und Fragen aufgeworfen. Nach einer ersten Verschiebung der Anwendung des BMF-Schreibens vom 02.01.2012 auf den 01.01.2013 folgte noch im M\u00e4rz 2013 der Erlass eines \u00fcberarbeiteten BMF-Schreibens. Zwar ber\u00fccksichtigte diese Verwaltungsanweisung bereits viele Anmerkungen der Verb\u00e4nde; insbesondere die Ausf\u00fchrungen zur neu geforderten Glaubhaftmachung des tats\u00e4chlichen Zeitaufwands bzw. zur Art und Weise der Satzungsformulierungen blieben jedoch weiterhin fraglich.<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\nMit Schreiben vom 29.08.2014 nimmt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun nochmals zu diesen Punkten Stellung und beantwortet damit eine Eingabe aus Juni 2013, die der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) mit sechs weiteren Verb\u00e4nden im Anschluss an ein gemeinsames Gespr\u00e4ch an das BMF gerichtet hatte. Darin werden folgende Aussagen getroffen bzw. best\u00e4tigt:<\/p>\n<p><strong style=\"color: inherit;\">Definition des Ehrenamts<\/strong><br \/>\nNach den vom BFH aufgestellten Kriterien geh\u00f6ren zu den ehrenamtlichen T\u00e4tigkeiten alle T\u00e4tigkeiten, die<\/p>\n<div class=\"clearBoth\" style=\"color: #333333;\"><\/div>\n<ul style=\"color: #333333;\">\n<li style=\"color: inherit;\">in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdr\u00fccklich als solche genannt werden,<\/li>\n<li style=\"color: inherit;\">man im allgemeinen Sprachgebrauch herk\u00f6mmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet oder<\/li>\n<li style=\"color: inherit;\">die vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst werden; dieser setzt das Fehlen eines eigenn\u00fctzigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Einsatz f\u00fcr eine fremdn\u00fctzig bestimmte Einrichtung voraus.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"color: #333333;\">Auch wenn eine T\u00e4tigkeit in einem anderen Gesetz oder im allgemeinen Sprachgebrauch als ehrenamtlich bezeichnet wird, ist &#8211; nach Ausf\u00fchrungen des BMF &#8211; jedoch stets eine \u00dcberpr\u00fcfung anhand der Kriterien des materiellen Begriffs der Ehrenamtlichkeit erforderlich. Allein die Bezeichnung einer T\u00e4tigkeit als Ehrenamt in einem materiellen Gesetz gen\u00fcgt f\u00fcr die Annahme einer Befreiung nicht. Dies gilt umso mehr, als es sich lediglich um eine Bestimmung in einer im Bereich der Selbstverwaltung erlassenen Satzung handelt.<\/p>\n<p><strong style=\"color: inherit;\">Satzungsformulierung<\/strong><br \/>\nDas BMF best\u00e4tigt, dass es im Fall von pauschalen Aufwandsentsch\u00e4digungen gem\u00e4\u00df Abschnitt 4.26.1 Abs. 5 S. 2 UStAE f\u00fcr die Steuerbefreiung ausreichend ist, wenn in einem Vertrag, einer Satzung oder in einem Gremienbeschluss festgehalten wird, dass der ehrenamtlich T\u00e4tige durchschnittlich eine bestimmte Anzahl von Stunden pro Woche\/Monat\/Jahr f\u00fcr die Organisation t\u00e4tig ist. Die Formulierung hierf\u00fcr kann frei gew\u00e4hlt werden.<\/p>\n<p>Es ist nicht notwendig Pauschale und voraussichtlichen Zeitaufwand in ein und demselben Gremienbeschluss zu regeln. Vielmehr gen\u00fcgt es, wenn sich aus der H\u00f6he der Pauschale einerseits und dem voraussichtlichen Zeitaufwand andererseits ergibt, dass die in Abschnitt 4.26.1 Abs. 4 S. 2 UStAE genannten Betragsgrenzen (50 Euro\/T\u00e4tigkeitsstunde bzw. 17.500 Euro\/Jahr) nicht \u00fcberschritten werden.<\/p>\n<p><strong style=\"color: inherit;\">Glaubhaftmachung des tats\u00e4chlichen Zeitaufwands<\/strong><br \/>\nAbschnitt 4.26.1 Abs. 5 S. 3 UStAE folgend muss der ehrenamtlich T\u00e4tige den tats\u00e4chlichen Zeitaufwand f\u00fcr das Ehrenamt glaubhaft machen. Dies ist &#8211; so auch die Auffassung des BMF &#8211; nicht im Sinne eines Einzelstundennachweises zu verstehen. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der ehrenamtlich T\u00e4tige z. B. H\u00e4ufigkeit und durchschnittliche Dauer der Eins\u00e4tze benennt. Bei gleichbleibenden Verh\u00e4ltnissen kann auf das Vorjahr verwiesen werden.<\/p>\n<p><strong style=\"color: inherit;\">Zeitlicher Umfang der ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit<\/strong><br \/>\nDas BMF teilt die Auffassung, dass der zeitliche Aufwand f\u00fcr verschiedene ehrenamtliche T\u00e4tigkeiten grunds\u00e4tzlich sehr unterschiedlich sein kann und eine Beschr\u00e4nkung auf eine bestimmte Stundenzahl keinen geeigneten Anhaltspunkt f\u00fcr das Vorliegen der ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit darstellt. Gleichwohl kann der Zeitaufwand der T\u00e4tigkeit jedoch auf eine hauptberufliche Teilzeit- oder Vollzeitbesch\u00e4ftigung hindeuten. Allein die Tatsache, dass ein ehrenamtlich T\u00e4tiger bereits \u00fcber einen Hauptberuf bzw. eine Haupteinkunftsquelle verf\u00fcgt, bedeutet nicht, dass keine weitere hauptberuflich ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit vorliegen kann. Das BMF beh\u00e4lt sich insoweit auch zuk\u00fcnftig die inhaltliche Pr\u00fcfung vor.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0DStV, Mitteilung vom 16.09.2014<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Neuregelungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von ehrenamtlichen T\u00e4tigkeiten nach \u00a7 4 Nr. 26b UStG hatten in der Vergangenheit erhebliche Kritik und Fragen aufgeworfen. Nach einer ersten Verschiebung der Anwendung des BMF-Schreibens vom 02.01.2012 auf den 01.01.2013 folgte noch im M\u00e4rz 2013 der Erlass eines \u00fcberarbeiteten BMF-Schreibens. 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