{"id":41736,"date":"2014-09-18T12:37:42","date_gmt":"2014-09-18T10:37:42","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41736"},"modified":"2014-09-18T12:37:42","modified_gmt":"2014-09-18T10:37:42","slug":"einspruch-gegen-kindergeldbescheid-durch-einfache-e-mail-ist-unwirksam","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einspruch-gegen-kindergeldbescheid-durch-einfache-e-mail-ist-unwirksam\/","title":{"rendered":"Einspruch gegen Kindergeldbescheid durch einfache E-Mail ist unwirksam"},"content":{"rendered":"<address style=\"color: #298783;\">Mit einer einfachen E-Mail kann der Bescheid einer Beh\u00f6rde nicht wirksam angefochten werden. Betroffene m\u00fcssen damit rechnen, dass der Bescheid, gegen den sie sich wenden wollen, deshalb mangels wirksamer Anfechtung zu ihren Ungunsten bestandskr\u00e4ftig wird. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 8 K 1658\/13).<\/address>\n<p style=\"color: #333333;\">\nIm Streitfall hatte die Mutter eines vollj\u00e4hrigen Kindes gegen den Aufhebungs- und R\u00fcckforderungsbescheid der Familienkasse lediglich mit einfacher E-Mail Einspruch eingelegt. Die Familienkasse wertete die einfache E-Mail zwar als wirksamen Einspruch, wies diesen Einspruch jedoch in der Sache als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die hiergegen erhobene Klage der Mutter hatte keinen Erfolg. Das Hessische Finanzgericht entschied, dass der mit der einfachen E-Mail angegriffene Bescheid &#8211; entgegen der \u00fcbereinstimmenden Auffassung der Kl\u00e4gerin und der Familienkasse &#8211; bereits mangels wirksamer Anfechtung bestandskr\u00e4ftig geworden ist. Denn ein lediglich mittels einfacher E-Mail eingelegter Einspruch gen\u00fcge den gesetzlichen Erfordernissen nicht. Eine Entscheidung zu der Frage, ob der Bescheid inhaltlich rechtm\u00e4\u00dfig war, sei deshalb nicht mehr zu treffen.<\/p>\n<p>Im Einzelnen hat das Hessische Finanzgericht darauf hingewiesen, dass eine elektronische Einspruchseinlegung nach \u00a7 87a Abs. 3 S\u00e4tze 1 und 2 Abgabenordnung zwingend mit einer sog. qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen sei. Hierdurch werde sichergestellt, dass die besonderen Zwecke der bisher \u00fcblichen Schriftform im Zeitpunkt der Rechtsbehelfseinlegung auch im modernen elektronischen Rechtsverkehr erf\u00fcllt werden. Nur durch die qualifizierte elektronische Signatur k\u00f6nne gew\u00e4hrleistet werden, dass der E-Mail neben dem Inhalt der Erkl\u00e4rung auch die Person, von der sie stammt, hinreichend zuverl\u00e4ssig entnommen werden k\u00f6nne. Au\u00dferdem werde sichergestellt, dass es sich hierbei nicht nur um einen Entwurf handele, sondern dass die E-Mail mit dem Wissen und dem Willen des Betroffenen der Beh\u00f6rde zugeleitet worden sei. Dies werde auch durch die gesetzlichen Regelungen des ab dem 01.08.2013 in Kraft getretenen sog. E-Government-Gesetzes belegt. Denn der Gesetzgeber habe dort bewusst auf die Versendung elektronischer Dokumente nach dem De-Mail-Gesetz und eben nicht auf die allgemein gebr\u00e4uchliche E-Mail-Kommunikation zur\u00fcckgegriffen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich k\u00f6nne sich die Kl\u00e4gerin nicht darauf st\u00fctzen, dass Finanzbeh\u00f6rden und Familienkassen in der Praxis bisher auch einfache E-Mails als formwirksamen Einspruch angesehen h\u00e4tten. Denn der Verwaltung stehe es aufgrund des Prinzips der Gewaltenteilung nicht zu, mittels Richtlinien (hier: des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung) die gesetzlichen Formerfordernisse au\u00dfer Kraft zu setzen. Weil im konkreten Streitfall seit der Einspruchseinlegung durch einfache E-Mail mehr als ein Jahr vergangen war, k\u00f6nne sich die Kl\u00e4gerin schlie\u00dflich auch nicht auf mangelndes Verschulden im Rahmen eines sog. Wiedereinsetzungsantrages nach \u00a7 110 Abgabenordnung berufen.<\/p>\n<p>Das Hessische Finanzgericht, das mit dieser Entscheidung von der gesamten Kommentarliteratur und von Teilen der finanzgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, hat die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren wird beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen III R 26\/14 gef\u00fchrt.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\" style=\"color: #999999;\">Quelle:\u00a0FG Hessen, Pressemitteilung vom 17.09.2014 zum Urteil 8 K 1658\/13 vom 02.07.2014 (nrkr &#8211; BFH-Az.: III R 26\/14)<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit einer einfachen E-Mail kann der Bescheid einer Beh\u00f6rde nicht wirksam angefochten werden. 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