{"id":41757,"date":"2014-09-22T16:28:58","date_gmt":"2014-09-22T14:28:58","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41757"},"modified":"2014-09-22T16:28:58","modified_gmt":"2014-09-22T14:28:58","slug":"zur-steuerlichen-erfassung-von-ausgleichszahlungen-zwischen-ehemaligen-eheleuten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-steuerlichen-erfassung-von-ausgleichszahlungen-zwischen-ehemaligen-eheleuten\/","title":{"rendered":"Zur steuerlichen Erfassung von Ausgleichszahlungen zwischen ehemaligen Eheleuten"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #298783;\">Flie\u00dfen zwischen ehemaligen Eheleuten zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs Ausgleichszahlungen, sind diese Zahlungen beim Empf\u00e4nger steuerlich nicht zu erfassen. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 11 K 1432\/11).<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\nDie Kl\u00e4gerin ist seit dem Jahr 2006 in zweiter Ehe wieder verheiratet und wurde in den Streitjahren 2006 und 2007 mit ihrem zweiten Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Zuge des Scheidungsverfahrens bzgl. der im Jahre 1994 geschlossenen ersten Ehe hatte die Kl\u00e4gerin mit ihrem ehemaligen, ersten Ehemann im Februar 2006 zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs eine notariell beurkundete und vom Familiengericht genehmigte Ausgleichsvereinbarung getroffen. Nach dieser Vereinbarung \u00fcbertrug der ehemalige Ehemann im Jahre 2006 an die Kl\u00e4gerin einen Bausparvertrag mit einem Wert von ca. 30.000 Euro und zahlte einen Geldbetrag in H\u00f6he von 5.000 Euro. In den Jahren 2007 bis 2010 waren nach der Vereinbarung vom Februar 2006 zu Gunsten der Kl\u00e4gerin durch den ehemaligen Ehemann zudem weitere Zahlungen in H\u00f6he von 32.000 Euro (2007), 23.000 Euro (2008) und jeweils 20.000 Euro (2009 und 2010) zu erbringen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend das Finanzamt den zwischen den ehemaligen Eheleuten vereinbarten und durchgef\u00fchrten finanziellen Ausgleich in den Jahren 2006 und 2007 zu Lasten der Kl\u00e4gerin als sonstige Eink\u00fcnfte in Form von wiederkehrenden Bez\u00fcgen nach \u00a7 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Besteuerung unterwarf, stellte sich die Kl\u00e4gerin auf den Standpunkt, dass die Ausgleichszahlungen mangels Rechtsgrundlage nicht steuerbar sind.<\/p>\n<p>Die Klage hatte Erfolg. Das Hessische Finanzgericht entschied, dass die von der Kl\u00e4gerin erhaltenen Ausgleichszahlungen keiner Einkunftsart zuzuordnen sind. Entsch\u00e4digungen im Sinne des \u00a7 24 EStG seien zu verneinen, weil die Kl\u00e4gerin durch den Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht auf zuk\u00fcnftige Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit verzichtet habe. Bei den Ausgleichszahlungen handele es sich auch nicht um den Ersatz f\u00fcr Renteneink\u00fcnfte, sondern vielmehr um Ersatzleistungen f\u00fcr Verluste oder Wertminderungen im nicht steuerverhafteten Privatverm\u00f6gen. Solche Ersatzleistungen unterl\u00e4gen aber nicht dem Anwendungsbereich des \u00a7 24 EStG und k\u00f6nnten damit auch nicht der Einkommensteuer unterliegen. Schlie\u00dflich habe die Kl\u00e4gerin als gleichberechtigter Ehegatte mit dem Verzicht auf den Versorgungsausgleich gegen Abfindung einen Verm\u00f6genswert &#8211; n\u00e4mlich das Recht auf Bildung einer Versorgungsanwartschaft &#8211; in seiner Substanz endg\u00fcltig aufgegeben. Dabei handele es sich um einen ver\u00e4u\u00dferungs\u00e4hnlichen Vorgang, der auch nicht der Besteuerung nach \u00a7 22 Nr. 3 EStG unterliege.<\/p>\n<p>Das Hessische Finanzgericht hat gegen das Urteil vom 08.07.2014 die Revision zugelassen (Aktenzeichen des BFH: X R 48\/14).<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\" style=\"color: #999999;\">Quelle:\u00a0FG Hessen, Pressemitteilung vom 22.09.2014 zum Urteil 11 K 1432\/11 vom 08.07.2014<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Flie\u00dfen zwischen ehemaligen Eheleuten zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs Ausgleichszahlungen, sind diese Zahlungen beim Empf\u00e4nger steuerlich nicht zu erfassen. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 11 K 1432\/11). 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