{"id":41760,"date":"2014-09-23T10:25:35","date_gmt":"2014-09-23T08:25:35","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41760"},"modified":"2014-09-23T10:25:35","modified_gmt":"2014-09-23T08:25:35","slug":"umsatzsteuerrechtliche-behandlung-von-photovoltaik-und-kwk-anlagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuerrechtliche-behandlung-von-photovoltaik-und-kwk-anlagen\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Photovoltaik- und KWK-Anlagen"},"content":{"rendered":"<p>Bundesministerium der Finanzen,\u00a0IV D 2 &#8211; S-7124 \/ 12 \/ 10001-02<br \/>\nSchreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) vom 19.09.2014<\/p>\n<p>Abschaffung des Eigenverbrauchsbonus nach \u00a7 33 Abs. 2 EEG durch die EEG-Novelle zur Photovoltaik 2012<\/p>\n<p>BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012,\u00a0XI R 3\/10\u00a0(Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt Teil II ver\u00f6ffentlicht)<\/p>\n<hr \/>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul class=\"toc\" style=\"color: #3c3c3c;\">\n<li class=\"tocItemMain\"><a style=\"color: #306200;\" href=\"#A5235205.00001\">I. EEG-Novelle zur Photovoltaik 2012<\/a>\n<ul class=\"tocItemSub\">\n<li><a style=\"color: #306200;\" href=\"#A5235205.00002\">1. Wegfall des Eigenverbrauchsbonus nach \u00a7 33 Abs. 2 EEG<\/a><\/li>\n<li><a style=\"color: #306200;\" href=\"#A5235205.00003\">2. Marktintegrationsmodell (\u00a7 33 Abs. 1 EEG)<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<li class=\"tocItemMain\"><a style=\"color: #306200;\" href=\"#A5235205.00004\">II. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung neuer Photovoltaikanlagen (Inbetriebnahme seit dem 1. April 2012)<\/a>\n<ul class=\"tocItemSub\">\n<li><a style=\"color: #306200;\" href=\"#A5235205.00005\">1. Lieferung an den Netzbetreiber<\/a><\/li>\n<li><a style=\"color: #306200;\" href=\"#A5235205.00006\">2. Vorsteuerabzug des Anlagenbetreibers<\/a><\/li>\n<li><a style=\"color: #306200;\" href=\"#A5235205.00007\">3. Verwendung des dezentral verbrauchten Stroms f\u00fcr nichtunternehmerische Zwecke<\/a>\n<ul class=\"tocItemSub\">\n<li><a style=\"color: #306200;\" href=\"#A5235205.00008\">a) Verwendung f\u00fcr nichtwirtschaftliche T\u00e4tigkeiten i.e.S.<\/a><\/li>\n<li><a style=\"color: #306200;\" href=\"#A5235205.00009\">b) Verwendung f\u00fcr unternehmensfremde Zwecke<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<li><a style=\"color: #306200;\" href=\"#A5235205.00010\">4. Bemessungsgrundlage, \u00a7 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<li class=\"tocItemMain\"><a style=\"color: #306200;\" href=\"#A5235205.00011\">III. Direktvermarktung<\/a>\n<ul class=\"tocItemSub\">\n<li><a style=\"color: #306200;\" href=\"#A5235205.00012\">1. Marktpr\u00e4mienmodell<\/a><\/li>\n<li><a style=\"color: #306200;\" href=\"#A5235205.00013\">2. Einschaltung eines Dritten bei der Pr\u00e4mienabwicklung<\/a><\/li>\n<li><a style=\"color: #306200;\" href=\"#A5235205.00014\">3. Ausgleich zwischen Netzbetreibern und \u00dcbertragungsnetzbetreibern nach \u00a7 35 EEG<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<li class=\"tocItemMain\"><a style=\"color: #306200;\" href=\"#A5235205.00015\">IV. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von KWK-Anlagen<\/a>\n<ul class=\"tocItemSub\">\n<li><a style=\"color: #306200;\" href=\"#A5235205.00016\">1. Dezentraler Stromverbrauch<\/a><\/li>\n<li><a style=\"color: #306200;\" href=\"#A5235205.00017\">2. Verwendung selbst erzeugter W\u00e4rme f\u00fcr nichtunternehmerische Zwecke<\/a><\/li>\n<li><a style=\"color: #306200;\" href=\"#A5235205.00018\">3. Verbilligte Abgabe von W\u00e4rme an nahe stehende Personen<\/a><\/li>\n<li><a style=\"color: #306200;\" href=\"#A5235205.00019\">4. KWK-Bonus f\u00fcr Bestandsanlagen<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<li class=\"tocItemMain\"><a style=\"color: #306200;\" href=\"#A5235205.00020\">V. Wiederverk\u00e4ufereigenschaft des Anlagenbetreibers<\/a><\/li>\n<li class=\"tocItemMain\"><a style=\"color: #306200;\" href=\"#A5235205.00021\">VI. \u00c4nderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses<\/a><\/li>\n<li class=\"tocItemMain\"><a style=\"color: #306200;\" href=\"#A5235205.00022\">VII. Anwendung<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<h1 style=\"color: #306200;\"><a style=\"color: #306200;\" name=\"A5235205.00001\"><\/a>I. EEG-Novelle zur Photovoltaik 2012<\/h1>\n<h2 style=\"color: #306200;\"><a style=\"color: #306200;\" name=\"A5235205.00002\"><\/a>1. Wegfall des Eigenverbrauchsbonus nach \u00a7 33 Abs. 2 EEG<\/h2>\n<p style=\"color: #3c3c3c;\">Durch die EEG-Novelle zur Photovoltaik 2012 wurde der Eigenverbrauchsbonus nach \u00a7 33 Abs. 2 EEG f\u00fcr dezentral verbrauchten Strom aus Photovoltaikanlagen abgeschafft. Hiervon sind Photovoltaikanlagen betroffen, die seit dem 1. April 2012 in Betrieb genommen worden sind und nicht unter die \u00dcbergangsvorschrift nach \u00a7 66 Abs. 18a EEG fallen (neue Photovoltaikanlagen). Betreiber dieser neuen Photovoltaikanlagen erhalten vom Netzbetreiber f\u00fcr den dezentral (selbst) verbrauchten Strom keine Verg\u00fctung. Die nicht verg\u00fctete Strommenge kann selbst verbraucht, direkt vermarktet oder dem Netzbetreiber zum Verkauf an der B\u00f6rse angedient werden. Die Fiktion einer Hin- und R\u00fccklieferung des dezentral verbrauchten Stroms gilt nur noch f\u00fcr sog. Bestandsanlagen, bei denen der Eigenverbrauchsbonus weiterhin gezahlt wird.<\/p>\n<h2 style=\"color: #306200;\"><a style=\"color: #306200;\" name=\"A5235205.00003\"><\/a>2. Marktintegrationsmodell (\u00a7 33 Abs. 1 EEG)<\/h2>\n<p style=\"color: #3c3c3c;\">Das Marktintegrationsmodell gilt f\u00fcr Photovoltaikanlagen, die eine installierte Leistung von mehr als 10 kW bis einschlie\u00dflich 1 000 kW haben, nach dem 31. M\u00e4rz 2012 in Betrieb genommen worden sind und nicht unter die \u00dcbergangsvorschrift in \u00a7 66 Abs. 18 EEG fallen.<\/p>\n<p style=\"color: #3c3c3c;\">Durch das Marktintegrationsmodell wird die j\u00e4hrlich f\u00f6rderf\u00e4hige Strommenge ab 1. Januar 2014 auf 90 % begrenzt (\u00a7 33 Abs. 1 in Verbindung mit \u00a7 66 Abs. 19 EEG).<\/p>\n<p style=\"color: #3c3c3c;\">Die Ermittlung der genauen H\u00f6he der f\u00f6rderf\u00e4higen Strommenge erfolgt anhand der Jahresendabrechnung. Dazu muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die im Kalenderjahr insgesamt in der Anlage erzeugte Strommenge mitteilen und nachweisen (\u00a7 33 Abs. 5 EEG). Der Nachweis erfolgt durch entsprechende Messeinrichtungen, z. B. durch einen Stromz\u00e4hler, der eigens die erzeugte Strommenge erfasst. Kommt der Anlagenbetreiber der Pflicht zum Nachweis der erzeugten Strommenge nicht nach, so wird als insgesamt erzeugte Strommenge die am Einspeisepunkt gemessene, tats\u00e4chlich eingespeiste Strommenge angenommen (\u00a7 33 Abs. 5 zweiter Halbsatz EEG).<\/p>\n<p style=\"color: #3c3c3c;\">Das Marktintegrationsmodell gilt nicht f\u00fcr kleine Photovoltaikanlagen bis 10 kW, gr\u00f6\u00dfere Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von \u00fcber 1 000 kW und alle Photovoltaikanlagen auf Freifl\u00e4chen oder sonstigen baulichen Anlagen nach \u00a7 32 Abs. 1 EEG. Diese Anlagen ben\u00f6tigen daher keine Z\u00e4hler f\u00fcr den erzeugten Strom. Die Berechnung der Verg\u00fctung f\u00fcr diese Anlagen richtet sich ausschlie\u00dflich nach der gemessenen am Netzverkn\u00fcpfungspunkt eingespeisten Strommenge.<\/p>\n<h1 style=\"color: #306200;\"><a style=\"color: #306200;\" name=\"A5235205.00004\"><\/a>II. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung neuer Photovoltaikanlagen (Inbetriebnahme seit dem 1. April 2012)<\/h1>\n<h2 style=\"color: #306200;\"><a style=\"color: #306200;\" name=\"A5235205.00005\"><\/a>1. Lieferung an den Netzbetreiber<\/h2>\n<p style=\"color: #3c3c3c;\">Nach \u00a7 8 Abs. 1 EEG ist der Netzbetreiber grunds\u00e4tzlich verpflichtet, den gesamten angebotenen Strom aus erneuerbaren Energien vorrangig abzunehmen. Diese Verpflichtung besteht nach \u00a7 8 Abs. 2 EEG auch, wenn die Anlage nicht an das Netz des Netzbetreibers, sondern an das Netz eines Anlagenbetreibers oder eines Dritten, der nicht Netzbetreiber im Sinne des EEG ist, angeschlossen ist und der Strom daher nicht physisch, sondern mittels kaufm\u00e4nnisch-bilanzieller Weitergabe durch das Netz des Anlagenbetreibers oder des Dritten dem Netzbetreiber angeboten wird.<\/p>\n<p style=\"color: #3c3c3c;\">Die Stromlieferung des Betreibers einer neuen Photovoltaikanlage (vgl. I. 1.) an den Netzbetreiber umfasst umsatzsteuerrechtlich den physisch eingespeisten und den kaufm\u00e4nnisch-bilanziell weitergegebenen Strom. Der dezentral verbrauchte Strom wird nach EEG nicht verg\u00fctet und ist nicht Gegenstand der Lieferung an den Netzbetreiber.<\/p>\n<h2 style=\"color: #306200;\"><a style=\"color: #306200;\" name=\"A5235205.00006\"><\/a>2. Vorsteuerabzug des Anlagenbetreibers<\/h2>\n<p style=\"color: #3c3c3c;\">Photovoltaikanlagen stellen einheitliche Gegenst\u00e4nde dar, f\u00fcr die die Grunds\u00e4tze des BMF-Schreibens vom 2. Januar 2012,\u00a0BStBl I S. 60, und vom 2. Januar 2014,\u00a0BStBl I S. 119, gelten. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage ist danach grunds\u00e4tzlich nur im Umfang der (beabsichtigten) unternehmerischen Verwendung der Anlage zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 2 UStAE), sofern die 10 %-Grenze nach \u00a7 15 Abs. 1 Satz 2 UStG erreicht wird. Eine teilunternehmerische Verwendung der Anlage liegt vor, wenn der erzeugte Strom teilweise gegen Entgelt eingespeist bzw. f\u00fcr andere eigenunternehmerische T\u00e4tigkeiten des Anlagenbetreibers verwendet wird und der verbleibende Strom vom Betreiber dezentral f\u00fcr nichtunternehmerische Zwecke (unternehmensfremde und \/ oder nichtwirtschaftliche T\u00e4tigkeiten i.e.S.) verbraucht wird. Zum Vorsteuerabzug aus Bauma\u00dfnahmen, die der Unternehmer im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage in Auftrag gibt, vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 8 Beispiele 1 und 2 UStAE.<\/p>\n<p style=\"color: #3c3c3c;\">Soweit die nichtunternehmerische Verwendung der Photovoltaikanlage eine nichtwirtschaftliche T\u00e4tigkeit i.e.S. (vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 1a UStAE) betrifft, ist eine Zuordnung der Anlage zum Unternehmen nicht m\u00f6glich. Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage ist insoweit ausgeschlossen (\u00a7 15 Abs. 1 UStG). Die erforderliche Vorsteueraufteilung ist nach dem Verh\u00e4ltnis der betreffenden Strommengen vorzunehmen; zur Ermittlung der dezentral verbrauchten Strommenge siehe II. 4.<\/p>\n<p style=\"color: #3c3c3c;\">Im Fall einer teilunternehmerisch unternehmensfremden (privaten) Nutzung hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht und kann den vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage geltend machen, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % betr\u00e4gt (\u00a7 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Zum Ausgleich unterliegt der dezentral (privat) verbrauchte Strom der Wertabgabenbesteuerung nach \u00a7 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG (vgl. II. 3. Buchstabe b und II. 4.). Stellt eine Batterie zur Speicherung des Stroms im Einzelfall umsatz-steuerrechtlich ein eigenst\u00e4ndiges Zuordnungsobjekt dar (vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 9 UStAE), ist ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung oder Herstellung der Batterie nicht zul\u00e4ssig, wenn der gespeicherte Strom zu weniger als 10 % f\u00fcr unternehmerische Zwecke des Anlagenbetreibers verbraucht wird (\u00a7 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).<\/p>\n<h2 style=\"color: #306200;\"><a style=\"color: #306200;\" name=\"A5235205.00007\"><\/a>3. Verwendung des dezentral verbrauchten Stroms f\u00fcr nichtunternehmerische Zwecke<\/h2>\n<p style=\"color: #3c3c3c;\">Wird der dezentral verbrauchte Strom f\u00fcr nichtunternehmerische Zwecke verwendet, ist f\u00fcr die umsatzsteuerrechtliche Behandlung zu unterscheiden, ob der Strom f\u00fcr eine nichtwirtschaftliche T\u00e4tigkeit i.e.S. oder aber f\u00fcr unternehmensfremde (private) Zwecke verbraucht wird.<\/p>\n<h3 style=\"color: #3c3c3c;\"><a style=\"color: #306200;\" name=\"A5235205.00008\"><\/a>a) Verwendung f\u00fcr nichtwirtschaftliche T\u00e4tigkeiten i.e.S.<\/h3>\n<p style=\"color: #3c3c3c;\">Soweit der mit einer neuen Photovoltaikanlage erzeugte Strom dezentral f\u00fcr nichtwirtschaftliche T\u00e4tigkeiten i.e.S. des Anlagenbetreibers verbraucht wird, tritt grunds\u00e4tzlich keine Wertabgabenbesteuerung nach \u00a7 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG ein, da die Photovoltaikanlage insoweit nicht dem Unternehmen zugeordnet werden kann und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Eine Wertabgabenbesteuerung ist jedoch vorzunehmen, wenn und soweit sich die Nutzung des erzeugten Stroms f\u00fcr nichtwirtschaftliche T\u00e4tigkeiten i.e.S. erh\u00f6ht. Bei Erh\u00f6hung der unternehmerischen Verwendung des Stroms kommt eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach \u00a7 15a UStG aus Billigkeitsgr\u00fcnden in Betracht (vgl. Abschnitt 15a.1 Abs. 7 UStAE).<\/p>\n<h3 style=\"color: #3c3c3c;\"><a style=\"color: #306200;\" name=\"A5235205.00009\"><\/a>b) Verwendung f\u00fcr unternehmensfremde Zwecke<\/h3>\n<p style=\"color: #3c3c3c;\">Hat der Anlagenbetreiber die Photovoltaikanlage vollst\u00e4ndig seinem Unternehmen zugeordnet und nutzt er den erzeugten Strom zum Teil f\u00fcr unternehmensfremde (private) Zwecke, unterliegt der dezentral verbrauchte Strom insoweit der Wertabgabenbesteuerung nach \u00a7 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG.<\/p>\n<h2 style=\"color: #306200;\"><a style=\"color: #306200;\" name=\"A5235205.00010\"><\/a>4. Bemessungsgrundlage, \u00a7 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG<\/h2>\n<p style=\"color: #3c3c3c;\">Nach \u00a7 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG bemisst sich die unentgeltliche Wertabgabe nach \u00a7 3 Abs. 1b UStG nach dem Einkaufspreis zuz\u00fcglich der Nebenkosten f\u00fcr den Gegenstand oder einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten. Auch bei im eigenen Unternehmen hergestellten Gegenst\u00e4nden ist grunds\u00e4tzlich der (fiktive) Einkaufspreis ma\u00dfgebend. Ist der hergestellte Gegenstand eine Sonderanfertigung, f\u00fcr die ein Marktpreis nicht ermittelbar ist, oder l\u00e4sst sich aus anderen Gr\u00fcnden ein Einkaufspreis am Markt f\u00fcr einen gleichartigen Gegenstand nicht ermitteln, sind die Selbstkosten anzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012,\u00a0XI R 3\/10, BStBl 20XX II S.XXX).<\/p>\n<p style=\"color: #3c3c3c;\">F\u00fchrt der dezentral verbrauchte Strom zu einer steuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgabe nach \u00a7 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, ist f\u00fcr die Bemessungsgrundlage der (fiktive) Einkaufspreis im Zeitpunkt des Umsatzes ma\u00dfgebend (\u00a7 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG). Bezieht der Photovoltaikanlagenbetreiber von einem Energieversorgungsunternehmen zus\u00e4tzlich Strom, liegt ein dem selbstproduzierten Strom gleichartiger Gegenstand vor, dessen Einkaufspreis als fiktiver Einkaufspreis anzusetzen ist. Sofern der Betreiber seinen Strombedarf allein durch den dezentralen Verbrauch deckt, ist als fiktiver Einkaufspreis der Strompreis des Stromgrundversorgers anzusetzen. Bei der Ermittlung des fiktiven Einkaufspreises ist ein ggf. zu zahlender Grundpreis mit zu ber\u00fccksichtigen. Die Beweis- und Feststellungslast f\u00fcr die Ermittlung und die H\u00f6he des fiktiven Einkaufspreises obliegt dem Photovoltaikanlagen-betreiber. Die H\u00f6he des dezentral verbrauchten Stroms wird durch Abzug der an den Netzbetreiber gelieferten Strommenge von der insgesamt erzeugten Strommenge ermittelt. Neue Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 10 kW bis einschlie\u00dflich 1 000 kW verf\u00fcgen auf Grund des Marktintegrationsmodells \u00fcber eine entsprechende Messeinrichtung (z. B. Stromz\u00e4hler), die die erzeugte Strommenge erfasst.<\/p>\n<p style=\"color: #3c3c3c;\">Betreiber von Photovoltaikanlagen, f\u00fcr die das Marktintegrationsmodell keine Anwendung findet (z. B. Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis 10 kW), sind nach dem EEG nicht verpflichtet, die insgesamt erzeugte Strommenge nachzuweisen. Aus Vereinfachungsgr\u00fcnden kann die erzeugte Strommenge in diesen F\u00e4llen unter Ber\u00fccksichtigung einer durchschnittlichen Volllaststundenzahl von 1 000 kWh\/kWp (j\u00e4hrlich erzeugte Kilowattstunden pro Kilowatt installierter Leistung) gesch\u00e4tzt werden. Im Falle einer unterj\u00e4hrigen Nutzung (z. B. Defekt, Ausfall) ist die Volllaststundenzahl entsprechend zeitanteilig anzupassen. Weist der Anlagenbetreiber die tats\u00e4chlich erzeugte Strommenge nach (z. B. durch einen Stromz\u00e4hler oder Wechselrichter), ist dieser Wert ma\u00dfgebend. Diese Grunds\u00e4tze gelten sinngem\u00e4\u00df f\u00fcr Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 10 kW bis einschlie\u00dflich 1 000 kW, bei denen der Betreiber seiner Nachweispflicht im Rahmen des Marktintegrationsmodells nicht nachkommt (vgl. I. 2.).<\/p>\n<div class=\"bsp\" style=\"color: #3c3c3c;\">\n<p>Beispiel:<\/p>\n<p>Photovoltaikanlagenbetreiber P l\u00e4sst zum 1. 1. 01 auf dem Dach seines Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 5 kW installieren (Inbetriebnahme nach dem 31. M\u00e4rz 2012, keine Anwendung des \u00a7 66 Abs. 18a EEG). Die Anschaffungskosten betragen 10 000 \u20ac zzgl. 1 900 \u20ac Umsatzsteuer. P beabsichtigt bei Anschaffung, ca. 20 % des erzeugten Stroms privat zu verbrauchen. Im Jahr 01 speist P 3 900 kWh Strom ein. P kann die insgesamt erzeugte Strommenge nicht nachweisen. Zur Deckung des eigenen Strombedarfs bezieht P zus\u00e4tzlich Strom von einem Energieversorgungsunternehmen zu einem Preis von 25 Cent pro kWh (Bruttopreis) zzgl. eines monatlichen Grundpreises von 6,55 \u20ac (Bruttopreis)<\/p>\n<p>P erbringt mit der Einspeisung des Stroms eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung an den Netzbetreiber. Der dezentral (selbst) verbrauchte Strom wird nach EEG nicht verg\u00fctet und ist nicht Gegenstand der Stromlieferung an den Netzbetreiber. Die Photovoltaikanlage wird teilunternehmerisch genutzt. Da die teilunternehmerische Nutzung in einer unternehmensfremden (privaten) Nutzung besteht, hat P das Wahlrecht, die Photovoltaikanlage vollst\u00e4ndig seinem Unternehmen zuzuordnen und den vollen Vorsteuerbetrag in H\u00f6he von 1 900 \u20ac aus der Anschaffung geltend zu machen. In diesem Fall f\u00fchrt der dezentrale Stromverbrauch zu einer unentgeltlichen Wertabgabe nach \u00a7 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, die f\u00fcr die Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung wie folgt zu berechnen ist:<\/p>\n<p>Da P die insgesamt erzeugte Strommenge nicht nachweisen kann, ist diese anhand einer Volllaststundenzahl von 1 000 kWh\/kWp mit 5 000 kWh (5 kW installierte Leistung x 1 000 kWh) zu sch\u00e4tzen. Hiervon hat P 3 900 kWh Strom eingespeist, sodass der dezentrale Verbrauch im Jahr 01 1 100 kWh betr\u00e4gt. Als Bemessungsgrundlage ist nach \u00a7 \u00a7 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG der fiktive Einkaufspreis ma\u00dfgebend. Als fiktiver Einkaufspreis ist der Netto-Strompreis in H\u00f6he von 21 Cent pro kWh (25 Cent \/ 1,19) sowie der Netto-Grundpreis von monatlich 5,50 \u20ac (6,55 \u20ac \/ 1,19) anzusetzen, den P an das Energieversorgungsunternehmen bezahlt. Die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgaben nach \u00a7 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG betr\u00e4gt im Jahre 01 somit 297 \u20ac (1 100 kWh x 21 Cent zzgl. 12 Monate x 5,50 \u20ac); es entsteht Umsatzsteuer in H\u00f6he von 56,43 \u20ac (297 \u20ac x 19 %).<\/p>\n<p>F\u00fcr das Voranmeldungsverfahren hat P die Aufteilung durch eine sachgerechte Sch\u00e4tzung (z. B. Aufteilungsverh\u00e4ltnisse des Vorjahres) zu ermitteln, die ggf. im Voranmeldungsverfahren oder in der Jahreserkl\u00e4rung anzupassen ist.<\/p>\n<\/div>\n<h1 style=\"color: #306200;\"><a style=\"color: #306200;\" name=\"A5235205.00011\"><\/a>III. Direktvermarktung<\/h1>\n<h2 style=\"color: #306200;\"><a style=\"color: #306200;\" name=\"A5235205.00012\"><\/a>1. Marktpr\u00e4mienmodell<\/h2>\n<p style=\"color: #3c3c3c;\">Der Betreiber einer Anlage zur Produktion von Strom aus erneuerbaren Energien kann unter Verzicht auf die Einspeiseverg\u00fctung nach EEG den erzeugten Strom auch direkt durch Lieferung an einen Dritten (Stromh\u00e4ndler, Letztverbraucher oder \u00fcber die Stromb\u00f6rse) vermarkten.<\/p>\n<p style=\"color: #3c3c3c;\">Da das erzielbare Entgelt f\u00fcr die direkt vermarktete Stromlieferung derzeit noch unter dem Verg\u00fctungsanspruch nach dem EEG liegt, wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2012 das sog. Marktpr\u00e4mienmodell eingef\u00fchrt. In dem Marktpr\u00e4mienmodell erh\u00e4lt der Anlagenbetreiber als Anreiz f\u00fcr die Direktvermarktung neben dem vom belieferten Abnehmer zu zahlenden Entgelt unter den Voraussetzungen des \u00a7 33g EEG in Verbindung mit Anlage 4 zum EEG eine Marktpr\u00e4mie und des \u00a7 33i EEG in Verbindung mit Anlage 5 zum EEG eine Flexibilit\u00e4tspr\u00e4mie, welche vom jeweiligen (Verteil-) Netzbetreiber ausgezahlt werden. Bestandteil der Marktpr\u00e4mie ist die Managementpr\u00e4mie zur Abgeltung des Mehraufwandes aus der Direktvermarktung. Bei den Pr\u00e4mien handelt es sich jeweils um echte, nichtsteuerbare Zusch\u00fcsse.<\/p>\n<h2 style=\"color: #306200;\"><a style=\"color: #306200;\" name=\"A5235205.00013\"><\/a>2. Einschaltung eines Dritten bei der Pr\u00e4mienabwicklung<\/h2>\n<p style=\"color: #3c3c3c;\">Die Pr\u00e4mien sind auch als echte, nichtsteuerbare Zusch\u00fcsse zu qualifizieren, wenn der Anlagenbetreiber einen Dritten (z. B. Stromh\u00e4ndler, Stromvermarkter oder sog. Pr\u00e4mienabwickler) mit der Pr\u00e4mienabwicklung beauftragt und dieser Dritte neben der eigentlichen Vermarktung auch die Beantragung sowie Zahlungsabwicklung der von dem Netzbetreiber zu zahlenden Pr\u00e4mien \u00fcbernimmt und die Pr\u00e4mien an den Anlagenbetreiber einschlie\u00dflich des Entgelts f\u00fcr die Stromlieferung weiterreicht. Gesetzlich anspruchsberechtigt in Bezug auf die Pr\u00e4mien bleibt nach dem EEG auch in diesen F\u00e4llen der Anlagenbetreiber. Beh\u00e4lt der Dritte einen Teil der dem Anlagenbetreiber zustehenden Pr\u00e4mien f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit ein, handelt es sich dabei regelm\u00e4\u00dfig um Entgeltzahlungen f\u00fcr eine selbst\u00e4ndige steuerbare Leistung des Dritten.<\/p>\n<h2 style=\"color: #306200;\"><a style=\"color: #306200;\" name=\"A5235205.00014\"><\/a>3. Ausgleich zwischen Netzbetreibern und \u00dcbertragungsnetzbetreibern nach \u00a7 35 EEG<\/h2>\n<p style=\"color: #3c3c3c;\">Die jeweiligen vorgelagerten \u00dcbertragungsnetzbetreiber sind nach \u00a7 35 Abs. 1a EEG zum Ausgleich f\u00fcr die nach \u00a7\u00a7 33g und 33i EEG ausgezahlten Pr\u00e4mien gegen\u00fcber den (Verteil-)Netzbetreibern verpflichtet. Bei diesen Ausgleichszahlungen handelt es sich nicht um Entgelte f\u00fcr steuerbare Leistungen.<\/p>\n<p style=\"color: #3c3c3c;\">Der \u00dcbertragungsnetzbetreiber ist nach \u00a7 35 Abs. 1 EEG weiter verpflichtet, den Bezug der gef\u00f6rderten Strommenge vom (Verteil-)Netzbetreiber mit dem Betrag zu verg\u00fcten, den der (Verteil-)Netzbetreiber auf der Vorstufe als Einspeiseverg\u00fctung nach \u00a7 16 EEG an den Anlagenbetreiber geleistet hat. Diese Betr\u00e4ge stellen das Entgelt f\u00fcr die tats\u00e4chlich erbrachten Stromlieferungen des (Verteil-)Netzbetreibers an den \u00dcbertragungsnetzbetreiber dar.<\/p>\n<p style=\"color: #3c3c3c;\">Wird der (Verteil-)Netzbetreiber nach \u00a7 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) von der Zahlung vermiedener Netzentgelte zugunsten des Anlagenbetreibers befreit, da die Stromeinspeisung nach \u00a7 16 EEG verg\u00fctet oder in den Formen des \u00a7 33b Nr. 1 oder Nr. 2 EEG direkt vermarktet wird (Marktpr\u00e4mienmodell oder Gr\u00fcnstromprivileg), hat nach \u00a7 35 Abs. 2 EEG der (Verteil-)Netzbetreiber insoweit einen Ausgleich an den \u00dcbertragungsnetzbetreiber zu leisten. Bei diesen Ausgleichszahlungen handelt es sich nicht um Entgelte f\u00fcr steuerbare Leistungen.<\/p>\n<h1 style=\"color: #306200;\"><a style=\"color: #306200;\" name=\"A5235205.00015\"><\/a>IV. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von KWK-Anlagen<\/h1>\n<p style=\"color: #3c3c3c;\">Eine Kraft-W\u00e4rme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) dient der Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie in einem Block.<\/p>\n<h2 style=\"color: #306200;\"><a style=\"color: #306200;\" name=\"A5235205.00016\"><\/a>1. Dezentraler Stromverbrauch<\/h2>\n<p style=\"color: #3c3c3c;\">Der dezentral verbrauchte Strom wird bei KWK-Anlagen unver\u00e4ndert nach \u00a7 4 Abs. 3a KWKG gef\u00f6rdert, sodass weiterhin von einer fiktiven Hin- und R\u00fccklieferung des dezentral verbrauchten Stroms auszugehen ist. Umsatzsteuerrechtlich wird &#8211; wie bisher &#8211; die gesamte vom Anlagenbetreiber erzeugte Strommenge zun\u00e4chst an den Netzbetreiber geliefert. Soweit der Anlagenbetreiber Strom unter Inanspruchnahme der Verg\u00fctung nach \u00a7 4 Abs. 3a KWKG dezentral verbraucht, liegt umsatzsteuerrechtlich eine (R\u00fcck-) Lieferung des Netzbetreibers an ihn vor.<\/p>\n<h2 style=\"color: #306200;\"><a style=\"color: #306200;\" name=\"A5235205.00017\"><\/a>2. Verwendung selbst erzeugter W\u00e4rme f\u00fcr nichtunternehmerische Zwecke<\/h2>\n<p style=\"color: #3c3c3c;\">Verwendet der KWK-Anlagenbetreiber selbst erzeugte W\u00e4rme f\u00fcr nichtunternehmerische Zwecke (unternehmensfremde und\/oder nichtwirtschaftliche T\u00e4tigkeiten i.e.S.), gelten die Ausf\u00fchrungen zu II. 2. bis 4. entsprechend.<\/p>\n<p style=\"color: #3c3c3c;\">F\u00fchrt die nichtunternehmerische Verwendung der W\u00e4rme zu einer steuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgabe nach \u00a7 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, ist f\u00fcr die Bemessungsgrundlage grunds\u00e4tzlich der (fiktive) Einkaufspreis f\u00fcr einen gleichartigen Gegenstand im Zeitpunkt des Umsatzes ma\u00dfgebend (\u00a7 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG). Von einem gleichartigen Gegenstand in diesem Sinne ist auszugehen, wenn die W\u00e4rme im Zeitpunkt der Entnahme f\u00fcr den KWK-Anlagenbetreiber ebenso erreichbar und einsetzbar ist wie die selbst erzeugte W\u00e4rme (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012,\u00a0XI R 3\/10, BStBl 20XX II S. XXX). Kann danach die selbsterzeugte W\u00e4rme im Zeitpunkt des Bedarfs ohne erheblichen Aufwand unter Ber\u00fccksichtigung der individuellen Umst\u00e4nde am Ort des Verbrauches durch eine gleichartige, einzukaufende W\u00e4rme ersetzt und der (fiktive) Einkaufspreis ermittelt werden, ist dieser Wert anzusetzen. Der Ansatz eines Fernw\u00e4rmepreises setzt daher den tats\u00e4chlichen Anschluss an das Fernw\u00e4rmenetz eines Energieversorgungsunternehmens voraus. Einkaufspreise f\u00fcr andere Energietr\u00e4ger (z. B. Elektrizit\u00e4t, Heiz\u00f6l oder Gas) kommen als Bemessungsgrundlage nach \u00a7 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nur dann in Betracht, wenn eine W\u00e4rmeerzeugung auf deren Basis keine aufw\u00e4ndigen Investitionen voraussetzt, die Inbetriebnahme der anderen W\u00e4rmeerzeugungsanlage (z. B. Heiz\u00f6l-W\u00e4rmetherme) jederzeit m\u00f6glich ist und der Bezug des anderen Energietr\u00e4gers (z. B. Heiz\u00f6l) ohne weiteres bewerkstelligt werden kann. Die Einbeziehung von W\u00e4rmenutzungskonzepten (z.B. Biomasse-Container, Contracting-Vereinbarungen oder mobile W\u00e4rmespeicher) scheidet regelm\u00e4\u00dfig aus, da diese Heizmethoden aufw\u00e4ndige Investitionen voraussetzen und damit die so erzeugte W\u00e4rme f\u00fcr den KWK-Anlagenbetreiber im Zeitpunkt des Bezugs der selbsterzeugten W\u00e4rme nicht ebenso erreichbar und einsetzbar ist wie die selbsterzeugte W\u00e4rme.<\/p>\n<p style=\"color: #3c3c3c;\">Ist nach den dargestellten Voraussetzungen ein (fiktiver) Einkaufspreis nicht feststellbar, sind die Selbstkosten als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Die Selbstkosten umfassen alle vor-steuerbelasteten und nichtvorsteuerbelasten Kosten, die f\u00fcr die Herstellung der jeweiligen W\u00e4rmemenge im Zeitpunkt der Entnahme unter Ber\u00fccksichtigung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse vor Ort anfallen w\u00fcrden. Hierzu geh\u00f6ren neben den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlage auch die laufenden Aufwendungen, wie z. B. die Energietr\u00e4gerkosten zur Befeuerung der Anlage (Erdgas etc.) oder die Aufwendungen zur Finanzierung der Anlage. Wird die KWK-Anlage mit Gas aus einer eigenen Biogasanlage des Unternehmers betrieben, sind die Produktionskosten des Biogases ebenfalls in die Selbstkosten einzubeziehen. Bei der Ermittlung der Selbstkosten sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlage auf die betriebsgew\u00f6hnliche Nutzungsdauer, die nach den ertragsteuerrechtlichen Grunds\u00e4tzen anzusetzen ist, zu verteilen.<\/p>\n<p style=\"color: #3c3c3c;\">Die Selbstkosten sind im Verh\u00e4ltnis der erzeugten Mengen an elektrischer und thermischer Energien in der einheitlichen Messgr\u00f6\u00dfe kWh aufzuteilen (sog. energetische Aufteilungsmethode). Andere Aufteilungsmethoden, z. B. exergetische Allokations- oder Marktwertmethode, kommen nicht in Betracht. Aus Vereinfachungsgr\u00fcnden ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer die unentgeltliche W\u00e4rmeabgabe nach dem bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernw\u00e4rmepreis des jeweiligen Vorjahres auf Basis der j\u00e4hrlichen Ver\u00f6ffentlichungen des Bundesministeriums f\u00fcr Wirtschaft und Energie (sog. Energiedaten) bemisst. Die Ausf\u00fchrungen zur Anpassung im Voranmeldungsverfahren oder in der Jahreserkl\u00e4rung in II. 4 gelten beim Ansatz des ma\u00dfgeblichen Fernw\u00e4rmepreises entsprechend.<\/p>\n<h2 style=\"color: #306200;\"><a style=\"color: #306200;\" name=\"A5235205.00018\"><\/a>3. Verbilligte Abgabe von W\u00e4rme an nahe stehende Personen<\/h2>\n<p style=\"color: #3c3c3c;\">Liefert der KWK-Anlagenbetreiber W\u00e4rme an eine nahe stehende Person, ist die Mindestbemessungsgrundlage nach \u00a7 10 Abs. 5 UStG zu pr\u00fcfen (vgl. Abschnitt 10.7 UStAE). Die Bemessungsgrundlage wird nach \u00a7 10 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG bestimmt, wenn das tats\u00e4chliche Entgelt niedriger als die Kosten nach \u00a7 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG ist. Der Umsatz bemisst sich jedoch h\u00f6chstens nach dem markt\u00fcblichen Entgelt. Markt\u00fcbliches Entgelt ist der gesamte Betrag, den ein Leistungsempf\u00e4nger an einen Unternehmer zahlen m\u00fcsste, um die betreffende Leistung zu diesem Zeitpunkt unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zu erhalten. Daher sind f\u00fcr die Ermittlung des markt\u00fcblichen Entgelts (Marktpreis) die konkreten Verh\u00e4ltnisse am Standort des Energieverbrauches, also im Regelfall des Betriebs des Leistungsempf\u00e4ngers, entscheidend. Die Ausf\u00fchrungen zu 2. zum fiktiven Einkaufspreis gelten sinngem\u00e4\u00df. Ist danach ein markt\u00fcbliches Entgelt nicht feststellbar, sind die Kosten nach \u00a7 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG ma\u00dfgeblich. Auf die Anwendung der Vereinfachungsregelung nach IV. Nr. 2 wird verwiesen.<\/p>\n<h2 style=\"color: #306200;\"><a style=\"color: #306200;\" name=\"A5235205.00019\"><\/a>4. KWK-Bonus f\u00fcr Bestandsanlagen<\/h2>\n<p style=\"color: #3c3c3c;\">Betreiber von Blockheizkraftwerken, welche unter die \u00dcbergangsvorschrift des \u00a7 66 EEG fallen, erhalten vom Netzbetreiber eine erh\u00f6hte Verg\u00fctung f\u00fcr den von ihnen gelieferten Strom, soweit die im Blockheizkraftwerk erzeugte W\u00e4rme nach Ma\u00dfgabe der Anlage 3 zum EEG in der bis zum ab 31. Dezember 2011 geltenden Fassung genutzt wird (sog. KWK-Bonus).<\/p>\n<p style=\"color: #3c3c3c;\">Bei dem Bonus handelt es sich um ein zus\u00e4tzliches gesetzlich vorgeschriebenes Entgelt f\u00fcr die Stromlieferung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber und damit nicht um ein Entgelt von dritter Seite f\u00fcr die Lieferung von selbst erzeugter W\u00e4rme. Hinsichtlich der W\u00e4rmenutzung wird auf die Ausf\u00fchrungen zu IV. 2 und 3 verwiesen.<\/p>\n<h1 style=\"color: #306200;\"><a style=\"color: #306200;\" name=\"A5235205.00020\"><\/a>V. Wiederverk\u00e4ufereigenschaft des Anlagenbetreibers<\/h1>\n<p style=\"color: #3c3c3c;\">Bei Lieferungen von Elektrizit\u00e4t (Strom) durch einen im Inland ans\u00e4ssigen Unternehmer ist der Leistungsempf\u00e4nger Steuerschuldner nach \u00a7 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 5 Satz 4 UStG, wenn er und der liefernde Unternehmer Wiederverk\u00e4ufer von Elektrizit\u00e4t im Sinne des \u00a7 3g Abs. 1 UStG sind. Zum Begriff des Wiederverk\u00e4ufers von Elektrizit\u00e4t im Sinne des \u00a7 3g Abs. 1 UStG vgl. Abschnitt 3g.1 Abs. 2 und 3 UStAE. Hiernach ist ein Unternehmer Wiederverk\u00e4ufer, wenn dessen Hauptt\u00e4tigkeit in Bezug auf den Erwerb der Elektrizit\u00e4t in deren Lieferung besteht und dessen eigener Verbrauch von untergeordneter Bedeutung ist. Eine Hauptt\u00e4tigkeit in Bezug auf den Erwerb von Elektrizit\u00e4t besteht dann in deren Lieferung, wenn der Unternehmer mehr als die H\u00e4lfte der von ihm erworbenen Menge weiterver\u00e4u\u00dfert. Die im Unternehmen selbst erzeugte Menge an Elektrizit\u00e4t bleibt nach Abschn. 3g.1 Abs. 3 Satz 3 UStAE f\u00fcr die Beurteilung der Wiederverk\u00e4ufereigenschaft unber\u00fccksichtigt. Betreiber von dezentralen Stromgewinnungsanlagen (z. B. Photovoltaik- bzw. Windkraftanlagen, Biogas-Blockheizkraftwerke) sind daher regelm\u00e4\u00dfig keine Wiederverk\u00e4ufer von Elektrizit\u00e4t im Sinne des \u00a7 3g UStG (vgl. Abschnitt 13b.3a Abs. 2 S\u00e4tze 3 und 4 UStAE).<\/p>\n<p style=\"color: #3c3c3c;\">Besteht die T\u00e4tigkeit des Anlagenbetreibers sowohl im Erwerb als auch in der Herstellung von Strom zur anschlie\u00dfenden Ver\u00e4u\u00dferung, ist bei der Beurteilung der Wiederverk\u00e4ufereigenschaft ausschlie\u00dflich das Verh\u00e4ltnis zwischen erworbenen und ver\u00e4u\u00dferten Strommengen ma\u00dfgeblich. Werden daher mehr als die H\u00e4lfte der zuvor erworbenen Strommengen weiterver\u00e4u\u00dfert, erf\u00fcllt der Unternehmer die Wiederverk\u00e4ufereigenschaft im Sinne des \u00a7 3g UStG. Ist er danach Wiederverk\u00e4ufer von Strom, fallen auch die Lieferungen der selbsterzeugten Strommengen an einen anderen Wiederverk\u00e4ufer unter die Regelung des \u00a7 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG.<\/p>\n<div class=\"bsp\" style=\"color: #3c3c3c;\">\n<p>Beispiel:<\/p>\n<p>A produziert als Betreiber einer dezentralen Stromgewinnungsanlage 50 Einheiten Strom und ver\u00e4u\u00dfert diese 50 Einheiten insgesamt an einen anderen Anlagenbetreiber W. W produziert ebenfalls 50 Einheiten Strom. Die dar\u00fcber hinaus erworbenen 50 Einheiten des A werden zusammen mit den selbsterzeugten 50 Einheiten (= 100 Einheiten) von W an einen Direktvermarkter (= Wiederverk\u00e4ufer) ver\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Da A ausschlie\u00dflich die selbst erzeugten Strommengen ver\u00e4u\u00dfert und dar\u00fcber hinaus keine weiteren Strommengen mit dem Ziel der Ver\u00e4u\u00dferung erworben hat, ist er kein Wiederverk\u00e4ufer von Strom im Sinne des \u00a7 3g UStG. W hingegen ist Wiederverk\u00e4ufer im Sinne des \u00a7 3g UStG, da er mehr als die H\u00e4lfte der zuvor erworbenen Stromeinheiten (hier: 50, mithin 100 %) weiterver\u00e4u\u00dfert. Die gesamte Stromlieferung des W an den Direktvermarkter unterliegt daher den Regelungen des \u00a7 13b UStG. Dass in der ver\u00e4u\u00dferten Strommenge auch selbst produzierte Stromeinheiten enthalten sind, ist unerheblich.<\/p>\n<\/div>\n<h1 style=\"color: #306200;\"><a style=\"color: #306200;\" name=\"A5235205.00021\"><\/a>VI. \u00c4nderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses<\/h1>\n<p style=\"color: #3c3c3c;\">Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch BMF-Schreiben vom 27. August 2014 &#8211;\u00a0IV D 3 &#8211; S 7279\/11\/10001-03\u00a0(2014\/654357), BStBl I S. xxxx, ge\u00e4ndert worden ist, wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<ol class=\"de\" style=\"color: #3c3c3c;\">\n<li>\n<p class=\"gap\">In Abschnitt 1.7 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angef\u00fcgt:<\/p>\n<p class=\"gap\"><b>\u201e(5)\u00a0<sup>1<\/sup>Zahlungen des \u00dcbertragungsnetzbetreibers an den (Verteil-)Netzbetreiber nach \u00a7 35 Abs. 1 EEG stellen Entgeltzahlungen dar, da diesen Betr\u00e4gen tats\u00e4chliche Stromlieferungen gegen\u00fcberstehen.\u00a0<sup>2<\/sup>Ausgleichszahlungen des \u00dcbertragungsnetzbetreibers nach \u00a7 35 Abs. 1a EEG f\u00fcr die vom (Verteil-)Netzbetreiber nach \u00a7\u00a7 33g und 33i EEG gezahlten Pr\u00e4mien vollziehen sich hingegen nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches.\u00a0<sup>3<\/sup>Hat der Netzbetreiber nach \u00a7 35 Abs. 2 EEG einen Ausgleich an den \u00dcbertragungsnetzbetreiber f\u00fcr vermiedene Netzentgelte zu leisten, da die Stromeinspeisung nach \u00a7 16 EEG verg\u00fctet oder in den Formen des \u00a7 33b Nr. 1 oder Nr. 2 EEG direkt vermarktet wird (Marktpr\u00e4mienmodell oder Gr\u00fcnstromprivileg), handelt es sich bei diesen Ausgleichszahlungen nicht um Entgelte f\u00fcr steuerbare Leistungen.\u201c<\/b><\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"gap\">Abschnitt 2.5 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<ol class=\"la\">\n<li>\n<p class=\"gap\">Nach Absatz 2 werden folgende Zwischen\u00fcberschriften sowie die neuen Abs\u00e4tze 3 und 4 eingef\u00fcgt:<\/p>\n<p class=\"gap\"><i><b>\u201eWiederverk\u00e4ufereigenschaft des Anlagenbetreibers<\/b><\/i><\/p>\n<p class=\"gap\"><b>(3)\u00a0<sup>1<\/sup>Betreiber von dezentralen Stromgewinnungsanlagen (z.B. Photovoltaik- bzw. Windkraftanlagen, Biogas-Blockheizkraftwerke) sind regelm\u00e4\u00dfig keine Wiederverk\u00e4ufer von Elektrizit\u00e4t (Strom) im Sinne des \u00a7 3g UStG (vgl. Abschnitt 13b.3a Abs. 2 S\u00e4tze 3 und 4).\u00a0<sup>2<\/sup>Zum Begriff des Wiederverk\u00e4ufers von Elektrizit\u00e4t im Sinne des \u00a7 3g Abs. 1 UStG vgl. Abschnitt 3g.1 Abs. 2 und 3.\u00a0<sup>3<\/sup>Besteht die T\u00e4tigkeit des Anlagenbetreibers sowohl im Erwerb als auch in der Herstellung von Strom zur anschlie\u00dfenden Ver\u00e4u\u00dferung, ist bei der Beurteilung der Wiederverk\u00e4ufereigenschaft ausschlie\u00dflich das Verh\u00e4ltnis zwischen erworbenen und ver\u00e4u\u00dferten Energiemengen ma\u00dfgeblich.\u00a0<sup>4<\/sup>Werden daher mehr als die H\u00e4lfte der zuvor erworbenen Strommengen weiterver\u00e4u\u00dfert, erf\u00fcllt der Unternehmer die Wiederverk\u00e4ufereigenschaft im Sinne des \u00a7 3g UStG.\u00a0<sup>5<\/sup>Ist er danach Wiederverk\u00e4ufer von Strom, fallen auch die Lieferungen der selbsterzeugten Strommengen an einen anderen Wiederverk\u00e4ufer unter die Regelung des \u00a7 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG.<\/b><\/p>\n<div class=\"bsp\">\n<p class=\"gap\"><b>Beispiel:<\/b><\/p>\n<p class=\"gap\"><b><sup>1<\/sup>A produziert als Betreiber einer dezentralen Stromgewinnungsanlage 50 Einheiten Strom und ver\u00e4u\u00dfert diese 50 Einheiten insgesamt an einen anderen Anlagenbetreiber W.<sup>2<\/sup>W produziert ebenfalls 50 Einheiten Strom.\u00a0<sup>3<\/sup>Die dar\u00fcber hinaus erworbenen 50 Einheiten des A werden zusammen mit den selbsterzeugten 50 Einheiten (= 100 Einheiten) von W an einen Direktvermarkter (= Wiederverk\u00e4ufer) ver\u00e4u\u00dfert.<\/b><\/p>\n<p class=\"gap\"><b><sup>4<\/sup>Da A ausschlie\u00dflich die selbst erzeugten Strommengen ver\u00e4u\u00dfert und dar\u00fcber hinaus keine weiteren Strommengen mit dem Ziel der Ver\u00e4u\u00dferung erworben hat, ist dieser kein Wiederverk\u00e4ufer im Sinne des \u00a7 3g UStG.\u00a0<sup>5<\/sup>W hingegen ist Wiederverk\u00e4ufer im Sinne des \u00a7 3g UStG, da er mehr als die H\u00e4lfte der zuvor erworbenen Stromeinheiten (hier: 50, mithin 100 %) weiterver\u00e4u\u00dfert.\u00a0<sup>6<\/sup>Die gesamte Stromlieferung des W an den Direktvermarkter unterliegt daher den Regelungen des \u00a7 13b UStG.\u00a0<sup>7<\/sup>Dass in der ver\u00e4u\u00dferten Strommenge auch selbst produzierte Stromeinheiten enthalten sind, ist unerheblich.<\/b><\/p>\n<\/div>\n<p class=\"gap\"><i><b>Photovoltaikanlagen (Anwendung des EEG in der bis zum 31. 3. 2012 geltenden Fassung)<\/b><\/i><\/p>\n<p class=\"gap\"><b>(4)\u00a0<sup>1<\/sup>F\u00fcr Photovoltaikanlagen, die vor dem 1. 4. 2012 in Betrieb genommen wurden (\u00a7 66 Abs. 18 EEG) oder unter die \u00dcbergangsvorschrift nach \u00a7 66 Abs. 18a EEG fallen, gelten die Regelungen des EEG in der bis zum 31. 3. 2012 geltenden Fassung.\u00a0<sup>2<\/sup>Bei der umsatzsteuer-rechtlichen Behandlung dieser Photovoltaikanlagen sind die nachfolgenden Abs\u00e4tze 5 bis 8 zu beachten.\u201c<\/b><\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"gap\">Die bisherigen Abs\u00e4tze 3 bis 6 werden die neuen Abs\u00e4tze 5 bis 8.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"gap\">Nach dem neuen Absatz 8 werden folgende Zwischen\u00fcberschrift und folgende Abs\u00e4tze 9 bis 16 eingef\u00fcgt:<\/p>\n<p class=\"gap\"><i><b>\u201ePhotovoltaikanlagen (Anwendung des EEG in der ab 1. 4. 2012 geltenden Fassung)<\/b><\/i><\/p>\n<p class=\"gap\"><b>(9)\u00a0<sup>1<\/sup>F\u00fcr Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. 3. 2012 in Betrieb genommen wurden und nicht unter die \u00dcbergangsvorschrift nach \u00a7 66 Abs. 18a EEG fallen, gilt das EEG in der ab 1. 4. 2012 geltenden Fassung.\u00a0<sup>2<\/sup>Bei der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung dieser Photovoltaikanlagen sind die nachfolgenden Abs\u00e4tze 10 bis 16 zu beachten.<\/b><\/p>\n<p class=\"gap\"><b>(10)<sup>\u00a01<\/sup>Die Stromlieferung des Betreibers einer Photovoltaikanlage an den Netzbetreiber umfasst umsatzsteuerrechtlich den physisch eingespeisten und den kaufm\u00e4nnisch-bilanziell weitergegebenen Strom.\u00a0<sup>2<\/sup>Der dezentral verbrauchte Strom wird nach EEG nicht verg\u00fctet und ist nicht Gegenstand der Lieferung an den Netzbetreiber.<\/b><\/p>\n<p class=\"gap\"><b>(11)\u00a0<sup>1<\/sup>Der Betreiber einer Photovoltaikanlage ist unter den Voraussetzungen des \u00a7 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt.\u00a0<sup>2<\/sup>Wird der erzeugte Strom nur zum Teil unternehmerisch (z.B. zur entgeltlichen Einspeisung) und im \u00dcbrigen im Rahmen des dezentralen Verbrauchs nichtunternehmerisch verwendet, liegt eine teilunternehmerische Verwendung vor, die grunds\u00e4tzlich nur im Umfang der unternehmerischen Verwendung zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 2), sofern die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % betr\u00e4gt (\u00a7 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).\u00a0<sup>3<\/sup>Zum Vorsteuerabzug aus Bauma\u00dfnahmen, die der Unternehmer im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage in Auftrag gibt, vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 8 Beispiele 1 und 2.<\/b><\/p>\n<p class=\"gap\"><b>(12)\u00a0<sup>1<\/sup>Soweit eine Photovoltaikanlage f\u00fcr nichtwirtschaftliche T\u00e4tigkeiten i.e.S. verwendet wird (vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 1a), ist eine Zuordnung der Anlage zum Unternehmen nicht m\u00f6glich.\u00a0<sup>2<\/sup>Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage ist insoweit ausgeschlossen.\u00a0<sup>3<\/sup>Die erforderliche Vorsteueraufteilung ist nach dem Verh\u00e4ltnis der betreffenden Strommengen vorzunehmen; zur Ermittlung der dezentral verbrauchten Strommenge vgl. Absatz 16.\u00a0<sup>4<\/sup>Erh\u00f6ht sich die Nutzung des dezentralen Stromverbrauchs f\u00fcr nichtwirtschaftliche T\u00e4tigkeiten i.e.S., unterliegt die Erh\u00f6hung der Wertabgabenbesteuerung nach \u00a7 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG.\u00a0<sup>5<\/sup>Bei Erh\u00f6hung der unternehmerischen Verwendung des erzeugten Stroms, kommt eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach \u00a7 15a UStG aus Billigkeitsgr\u00fcnden in Betracht (vgl. Abschnitt 15a.1 Abs. 7).\u00a0<sup>6<\/sup>Zum Berichtigungszeitraum vgl. Abschnitt 15a.3 Abs. 2.<\/b><\/p>\n<p class=\"gap\"><b>(13)\u00a0<sup>1<\/sup>Besteht die nichtunternehmerische Verwendung der Photovoltaikanlage in einer unternehmensfremden (privaten) Nutzung, hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht und kann den vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage geltend machen, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % betr\u00e4gt (\u00a7 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).\u00a0<sup>2<\/sup>Zum Ausgleich unterliegt der dezentral (privat) verbrauchte Strom der Wertabgabenbesteuerung nach \u00a7 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG.<\/b><\/p>\n<p class=\"gap\"><b>(14) Stellt eine Batterie zur Speicherung des Stroms im Einzelfall umsatzsteuerrechtlich ein eigenst\u00e4ndiges Zuordnungsobjekt dar (vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 9), ist ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung oder Herstellung der Batterie nicht zul\u00e4ssig, wenn der gespeicherte Strom zu weniger als 10 % f\u00fcr unternehmerische Zwecke des Anlagenbetreibers verbraucht wird (\u00a7 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).<\/b><\/p>\n<p class=\"gap\"><b>(15)\u00a0<sup>1<\/sup>F\u00fchrt der dezentral verbrauchte Strom zu einer steuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgabenbesteuerung nach \u00a7 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, ist f\u00fcr die Bemessungsgrundlage nach \u00a7 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG der fiktive Einkaufspreis im Zeitpunkt des Umsatzes ma\u00dfgebend (vgl. BFH-Urteil vom 12. 12. 2012,\u00a0XI R 3\/10, BStBl 20XX II S. xxx).\u00a0<sup>2<\/sup>Bezieht der Photovoltaikanlagenbetreiber von einem Energieversorgungsunternehmen zus\u00e4tzlich Strom, liegt ein dem selbstproduzierten Strom gleichartiger Gegenstand vor, dessen Einkaufspreis als (fiktiver) Einkaufspreis anzusetzen ist.\u00a0<sup>3<\/sup>Sofern der Betreiber seinen Strombedarf allein durch den dezentralen Verbrauch deckt, ist als fiktiver Einkaufspreis der Strompreis des Stromgrundversorgers anzusetzen.\u00a0<sup>4<\/sup>Bei der Ermittlung des fiktiven Einkaufspreises ist ein ggf. zu zahlender Grundpreis mit zu ber\u00fccksichtigen.\u00a0<sup>5<\/sup>Die Beweis- und Feststellungslast f\u00fcr die Ermittlung und die H\u00f6he des fiktiven Einkaufspreises obliegt dem Photovoltaikanlagenbetreiber.<\/b><\/p>\n<p class=\"gap\"><b>(16)\u00a0<sup>1<\/sup>Die H\u00f6he des dezentral verbrauchten Stroms wird durch Abzug der an den Netzbetreiber gelieferten Strommenge von der insgesamt erzeugten Strommenge ermittelt.<sup>2<\/sup>Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 10 kW bis einschlie\u00dflich 1 000 kW m\u00fcssen nach dem EEG \u00fcber eine entsprechende Messeinrichtung verf\u00fcgen (z.B. Stromz\u00e4hler), die die erzeugte Strommenge erfasst.\u00a0<sup>3<\/sup>Bei Photovoltaikanlagen, f\u00fcr die diese Verpflichtung nach dem EEG nicht gilt (z.B. Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis 10 kW), kann die erzeugte Strommenge aus Vereinfachungsgr\u00fcnden unter Ber\u00fccksichtigung einer durchschnittlichen Volllaststundenzahl von 1 000 kWh\/kWp (j\u00e4hrlich erzeugte Kilowattstunden pro Kilowatt installierter Leistung) gesch\u00e4tzt werden.\u00a0<sup>4<\/sup>Im Falle einer unterj\u00e4hrigen Nutzung (z.B. Defekt, Ausfall) ist die Volllaststundenzahl entsprechend zeitanteilig anzupassen.\u00a0<sup>5<\/sup>Sofern der Anlagenbetreiber die tats\u00e4chlich erzeugte Strommenge nachweist (z.B. durch einen Stromz\u00e4hler), ist dieser Wert ma\u00dfgebend.<\/b><\/p>\n<div class=\"bsp\">\n<p class=\"gap\"><b>Beispiel:<\/b><\/p>\n<p class=\"gap\"><b><sup>1<\/sup>Photovoltaikanlagenbetreiber P l\u00e4sst zum 1. 1. 01 auf dem Dach seines Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 5 kW installieren (Inbetriebnahme nach dem 31. 3. 2012, keine Anwendung des \u00a7 66 Abs. 18a EEG).\u00a0<sup>2<\/sup>Die Anschaffungskosten betragen 10 000 \u20ac zzgl. 1 900 \u20ac Umsatzsteuer.\u00a0<sup>3<\/sup>P beabsichtigt bei Anschaffung ca. 20 % des erzeugten Stroms privat zu verbrauchen.\u00a0<sup>4<\/sup>Im Jahr 01 speist P Strom in H\u00f6he von 3 900 kWh ein.\u00a0<sup>5<\/sup>P kann die insgesamt erzeugte Strommenge nicht nachweisen.\u00a0<sup>6<\/sup>Zur Deckung des eigenen Strombedarfs bezieht P zus\u00e4tzlich Strom von einem Energieversorgungsunternehmen zu einem Preis von 25 Cent pro kWh (Bruttopreis) zzgl. eines monatlichen Grundpreises von 6,55 \u20ac (Bruttopreis).<\/b><\/p>\n<p class=\"gap\"><b><sup>7<\/sup>P erbringt mit der Einspeisung des Stroms eine Lieferung an den Netzbetreiber.\u00a0<sup>8<\/sup>Der dezentral (selbst) verbrauchte Strom wird nach EEG nicht verg\u00fctet und ist nicht Gegenstand der Lieferung an den Netzbetreiber.\u00a0<sup>9<\/sup>Die Photovoltaikanlage wird teilunternehmerisch genutzt.\u00a0<sup>10<\/sup>Da die nichtunternehmerische Verwendung in einer unternehmensfremden (privaten) Nutzung besteht, hat P das Wahlrecht, die Photovoltaikanlage vollst\u00e4ndig seinem Unternehmen zuzuordnen und den vollen Vorsteuerbetrag in H\u00f6he von 1 900 \u20ac aus der Anschaffung geltend zu machen.\u00a0<sup>11<\/sup>In diesem Fall f\u00fchrt der dezentrale Verbrauch zu einer unentgeltlichen Wertabgabe nach \u00a7 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, die wie folgt zu berechnen ist:<\/b><\/p>\n<p class=\"gap\"><b><sup>12<\/sup>Da P die insgesamt erzeugte Strommenge nicht nachweisen kann, ist diese anhand einer Volllaststundenzahl von 1 000 kWh\/kWp mit 5 000 kWh (5 kW installierte Leistung x 1 000 kWh) zu sch\u00e4tzen.\u00a0<sup>13<\/sup>Hiervon hat P 3 900 kWh eingespeist, sodass der dezentrale Verbrauch im Jahr 01 1 100 kWh betr\u00e4gt.\u00a0<sup>14<\/sup>Als Bemessungsgrundlage ist nach \u00a7 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG der fiktive Einkaufspreis ma\u00dfgebend.\u00a0<sup>15<\/sup>Als fiktiver Einkaufspreis ist der Netto-Strompreis in H\u00f6he von 21 Cent (25 Cent \/ 1,19) sowie der Netto-Grundpreis von monatlich 5,50 \u20ac anzusetzen.\u00a0<sup>16<\/sup>Die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgaben nach \u00a7 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG betr\u00e4gt im Jahr 01 somit 297 \u20ac (1 100 kWh x 21 Cent zzgl. 12 Monate x 5,50 \u20ac); es entsteht Umsatzsteuer in H\u00f6he von 56,43 \u20ac (297 \u20ac x 19 %).\u201c<\/b><\/p>\n<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"gap\">Die bisherigen Abs\u00e4tze 7 und 8 werden die neuen Abs\u00e4tze 17 und 18.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"gap\">In dem neuen Absatz 17 wird Satz 2 wie folgt gefasst:<\/p>\n<p class=\"gap\">\u201e<sup>2<\/sup>Hinsichtlich der Beurteilung des Direktverbrauchs bei KWK-Anlagen sind die Grunds\u00e4tze der Abs\u00e4tze 6 und 7 f\u00fcr die Beurteilung des Direktverbrauchs bei Photovoltaikanlagen\u00a0<b>(Anwendung des EEG in der bis zum 31. 3. 2012 geltenden Fassung)<\/b>\u00a0entsprechend anzuwenden.\u201c<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"gap\">Nach dem neuen Absatz 18 werden folgende Zwischen\u00fcberschriften und folgende Abs\u00e4tze 19 bis 22 eingef\u00fcgt:<\/p>\n<p class=\"gap\"><i><b>\u201eKWK-Bonus<\/b><\/i><\/p>\n<p class=\"gap\"><b>(19) Erh\u00e4lt der Betreiber eines Blockheizkraftwerkes, welches unter die \u00dcbergangsvorschrift des \u00a7 66 EEG f\u00e4llt, vom Netzbetreiber eine erh\u00f6hte Verg\u00fctung f\u00fcr den von ihm gelieferten Strom, soweit die im Blockheizkraftwerk erzeugte W\u00e4rme nach Ma\u00dfgabe der Anlage 3 zum EEG in der bis zum ab 31. 12. 2011 geltenden Fassung genutzt wird (sog. KWK-Bonus), handelt es sich bei dem Bonus um ein zus\u00e4tzliches gesetzlich vorgeschriebenes Entgelt f\u00fcr die Stromlieferung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber und damit nicht um ein Entgelt von dritter Seite f\u00fcr die Lieferung von selbst erzeugter W\u00e4rme.<\/b><\/p>\n<p class=\"gap\"><i><b>Entnahme von W\u00e4rme<\/b><\/i><\/p>\n<p class=\"gap\"><b>(20)\u00a0<sup>1<\/sup>Verwendet der KWK-Anlagenbetreiber selbst erzeugte W\u00e4rme f\u00fcr nichtunternehmerische Zwecke (unternehmensfremde und\/oder nichtwirtschaftliche T\u00e4tigkeiten i.e.S.), gelten die Abs\u00e4tze 11 bis 13 entsprechend.\u00a0<sup>2<\/sup>Sofern die nichtunternehmerische Verwendung der W\u00e4rme zu einer steuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgabe nach \u00a7 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG f\u00fchrt, ist f\u00fcr die Bemessungsgrundlage grunds\u00e4tzlich der (fiktive) Einkaufspreis f\u00fcr einen gleichartigen Gegenstand im Zeitpunkt des Umsatzes ma\u00dfgebend (\u00a7 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG).\u00a0<sup>3<\/sup>Von einem gleichartigen Gegenstand in diesem Sinne ist auszugehen, wenn die W\u00e4rme im Zeitpunkt der Entnahme f\u00fcr den KWK-Anlagenbetreiber ebenso erreichbar und einsetzbar ist wie die selbst erzeugte W\u00e4rme (vgl. BFH-Urteil vom 12. 12. 2012,\u00a0XI R 3\/10, BStBl 20XX II S. XXX).\u00a0<sup>4<\/sup>Kann danach die selbsterzeugte W\u00e4rme im Zeitpunkt des Bedarfs ohne erheblichen Aufwand unter Ber\u00fccksichtigung der individuellen Umst\u00e4nde am Ort des Verbrauches durch eine gleichartige, einzukaufende W\u00e4rme ersetzt und der (fiktive) Einkaufspreis ermittelt werden, ist dieser Wert anzusetzen.\u00a0<sup>5<\/sup>Der Ansatz eines Fernw\u00e4rme-preises setzt daher den tats\u00e4chlichen Anschluss an das Fernw\u00e4rmenetz eines Energieversorgungsunternehmens voraus.<\/b><\/p>\n<p class=\"gap\"><b>(21)\u00a0<sup>1<\/sup>Einkaufspreise f\u00fcr andere Energietr\u00e4ger (z. B. Elektrizit\u00e4t, Heiz\u00f6l oder Gas) kommen als Bemessungsgrundlage nach \u00a7 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nur dann in Betracht, wenn eine W\u00e4rmeerzeugung auf deren Basis keine aufw\u00e4ndigen Investitionen voraussetzt, die Inbetriebnahme der anderen W\u00e4rmeerzeugungsanlage (z. B. Heiz\u00f6l-W\u00e4rmetherme) jederzeit m\u00f6glich ist und der Bezug des anderen Energietr\u00e4gers (z. B. Heiz\u00f6l) ohne weiteres bewerkstelligt werden kann.\u00a0<sup>2<\/sup>Die Einbeziehung von W\u00e4rmenutzungskonzepten (z.B. Biomasse-Container, Contracting-Vereinbarungen oder mobile W\u00e4rmespeicher) scheidet regelm\u00e4\u00dfig aus, da diese Heizmethoden aufw\u00e4ndige Investitionen voraussetzen und damit die so erzeugte W\u00e4rme f\u00fcr den KWK-Anlagenbetreiber im Zeitpunkt des Bezugs der selbsterzeugten W\u00e4rme nicht ebenso erreichbar und einsetzbar ist wie die selbsterzeugte W\u00e4rme.<\/b><\/p>\n<p class=\"gap\"><b>(22)\u00a0<sup>1<\/sup>Ist ein (fiktiver) Einkaufspreis nicht feststellbar, sind die Selbstkosten als Bemessungsgrundlage nach \u00a7 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG anzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 12. 12. 2012,\u00a0XI R 3\/10, BStBl 20XX II S. XXX).\u00a0<sup>2<\/sup>Die Selbstkosten umfassen alle vorsteuerbelasteten und nichtvorsteuerbelasten Kosten, die f\u00fcr die Herstellung der jeweiligen W\u00e4rmemenge im Zeitpunkt der Entnahme unter Ber\u00fccksichtigung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse vor Ort anfallen w\u00fcrden.\u00a0<sup>3<\/sup>Hierzu geh\u00f6ren neben den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlage auch die laufenden Aufwendungen, wie z.B. die Energietr\u00e4gerkosten zur Befeuerung der Anlage (Erdgas etc.) oder die Aufwendungen zur Finanzierung der Anlage.\u00a0<sup>4<\/sup>Wird die KWK-Anlage mit Gas aus einer eigenen Biogasanlage des Unternehmers betrieben, sind die Produktionskosten des Biogases ebenfalls in die Selbstkosten einzubeziehen.\u00a0<sup>5<\/sup>Bei der Ermittlung der Selbstkosten sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlage auf die betriebsgew\u00f6hnliche Nutzungsdauer, die nach den ertragsteuerrechtlichen Grunds\u00e4tzen anzusetzen ist, zu verteilen.\u00a0<sup>6<\/sup>Die Selbstkosten sind grunds\u00e4tzlich im Verh\u00e4ltnis der erzeugten Mengen an elektrischer und thermischer Energien in der einheitlichen Messgr\u00f6\u00dfe kWh aufzuteilen (sog. energetische Aufteilungsmethode).\u00a0<sup>7<\/sup>Andere Aufteilungsmethoden, z.B. exergetische Allokations- oder Marktwertmethode, kommen nicht in Betracht.\u00a0<sup>8<\/sup>Aus Vereinfachungsgr\u00fcnden ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer die unentgeltliche W\u00e4rmeabgabe nach dem bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernw\u00e4rmepreis des jeweiligen Vorjahres auf Basis der j\u00e4hrlichen Ver\u00f6ffentlichungen des Bundesministeriums f\u00fcr Wirtschaft und Energie (sog. Energiedaten) bemisst.\u201c<\/b><\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"gap\">Der bisherige Absatz 9 wird neuer Absatz 23 und wird folgt gefasst:<\/p>\n<p class=\"gap\">\u201e(<b>23<\/b>)\u00a0<sup>1<\/sup>Wird die mittels Kraft-W\u00e4rme-Kopplung erzeugte W\u00e4rme an einen Dritten geliefert, ist Bemessungsgrundlage f\u00fcr diese Lieferung grunds\u00e4tzlich das vereinbarte Entgelt (\u00a7 10 Abs. 1 UStG).<sup>2<\/sup>Handelt es sich bei dem Dritten um eine nahe stehende Person, ist die Mindestbemessungsgrundlage des \u00a7 10 Abs. 5 UStG zu pr\u00fcfen\u00a0<b>(vgl. Abschnitt 10.7).\u00a0<sup>3<\/sup>Die Bemessungsgrundlage wird nach \u00a7 10 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG bestimmt, wenn das tats\u00e4chliche Entgelt niedriger als die Kosten nach \u00a7 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG ist.\u00a0<sup>4<\/sup>Der Umsatz bemisst sich jedoch h\u00f6chstens nach dem markt\u00fcblichen Entgelt.<\/b><b><sup>5<\/sup>Markt\u00fcbliches Entgelt ist der gesamte Betrag, den ein Leistungsempf\u00e4nger an einen Unternehmer zahlen m\u00fcsste, um die betreffende Leistung zu diesem Zeitpunkt unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zu erhalten.\u00a0<sup>6<\/sup>Daher sind f\u00fcr die Ermittlung des markt\u00fcblichen Entgelts (Marktpreis) die konkreten Verh\u00e4ltnisse am Standort des Energieverbrauches, also im Regelfall des Betriebs des Leistungsempf\u00e4ngers, entscheidend.\u00a0<sup>7<\/sup>Die Ausf\u00fchrungen in Absatz 15 zum fiktiven Einkaufspreis gelten sinngem\u00e4\u00df.\u00a0<sup>8<\/sup>Ist danach ein markt\u00fcbliches Entgelt nicht feststellbar, sind die Kosten nach \u00a7 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG ma\u00dfgeblich.\u00a0<sup>9<\/sup>Auf die Anwendung der Vereinfachungsregelung nach Absatz 22 Satz 8 wird hingewiesen.\u201c<\/b><\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"gap\">Nach dem neuen Absatz 23 wird folgende Zwischen\u00fcberschrift und folgender Absatz 24 eingef\u00fcgt:<\/p>\n<p class=\"gap\"><i><b>\u201ePr\u00e4mien f\u00fcr die Direktvermarktung<\/b><\/i><\/p>\n<p class=\"gap\"><b>(24)\u00a0<sup>1<\/sup>Anstelle der Inanspruchnahme der gesetzlichen Einspeiseverg\u00fctung nach dem EEG k\u00f6nnen Betreiber von Anlagen zur Produktion von Strom aus erneuerbaren Energien den erzeugten Strom auch direkt vermarkten (durch Lieferung an einen Stromh\u00e4ndler oder -versorger bzw. an einen Letztverbraucher oder durch Vermarktung an der Stromb\u00f6rse).<sup>2<\/sup>Da der erzielbare Marktpreis f\u00fcr den direkt vermarkteten Strom in der Regel unter der Einspeiseverg\u00fctung nach dem EEG liegt, erh\u00e4lt der Anlagenbetreiber als Anreiz f\u00fcr die Direktvermarktung ab dem 1. 1. 2012 von dem jeweiligen Einspeisenetzbetreiber unter den Voraussetzungen des \u00a7 \u00a7 33g EEG in Verbindung mit Anlage 4 zum EEG eine Marktpr\u00e4mie einschlie\u00dflich einer Managementpr\u00e4mie und des \u00a7 \u00a7 33i EEG in Verbindung mit Anlage 5 zum EEG eine Flexibilit\u00e4tspr\u00e4mie.\u00a0<sup>3<\/sup>Die Managementpr\u00e4mie wird zur Abgeltung des mit der Direktvermarktung verbundenen Vermarktungsaufwandes gew\u00e4hrt.\u00a0<sup>4<\/sup>Bei den Pr\u00e4mien handelt es sich jeweils um echte, nichtsteuerbare Zusch\u00fcsse.\u00a0<sup>5<\/sup>Dies gilt auch, wenn der Anlagenbetreiber einen Dritten mit der Vermarktung des Stroms beauftragt, dieser Dritte neben der eigentlichen Vermarktung auch die Beantragung sowie Zahlungsabwicklung der von dem Netzbetreiber zu zahlenden Pr\u00e4mien \u00fcbernimmt und die Pr\u00e4mien an den Anlagenbetreiber einschlie\u00dflich des Entgelts f\u00fcr die Stromlieferung weiterreicht.\u00a0<sup>6<\/sup>Beh\u00e4lt der Dritte einen Teil der dem Anlagenbetreiber zustehenden Pr\u00e4mien f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit ein, handelt es sich dabei regelm\u00e4\u00dfig um Entgeltzahlungen f\u00fcr eine selbst\u00e4ndige steuerbare Leistung des Dritten.\u201c<\/b><\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"gap\">Die bisherigen Abs\u00e4tze 10 und 11 werden gestrichen.<\/p>\n<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"gap\">Abschnitt 3g.1 Abs. 2 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<ol class=\"la\">\n<li>\n<p class=\"gap\">Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingef\u00fcgt:<\/p>\n<p class=\"gap\"><b>\u201e<sup>4<\/sup>Zur Wiederverk\u00e4ufereigenschaft eines Betreibers von dezentralen Stromgewinnungsanlagen vgl. Abschnitt 2.5 Abs. 3.\u201c<\/b><\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"gap\">Die bisherigen S\u00e4tze 4 bis 7 werden die neuen S\u00e4tze 5 bis 8.<\/p>\n<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"gap\">Abschnitt 10.2 Abs. 7 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<ol class=\"la\">\n<li>\n<p class=\"gap\">Nach Satz 5 wird folgender neuer Satz 6 eingef\u00fcgt:<\/p>\n<p class=\"gap\"><b>\u201e<sup>6<\/sup>Ebenso stellen Marktpr\u00e4mie einschlie\u00dflich Managementpr\u00e4mie (\u00a7 33g EEG) bzw. Flexibilit\u00e4tspr\u00e4mie (\u00a7 33i EEG) echte, nichtsteuerbare Zusch\u00fcsse dar, vgl. Abschnitt 2.5 Abs. 24.\u201c<\/b><\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"gap\">Die bisherigen S\u00e4tze 6 und 7 werden die neuen S\u00e4tze 7 und 8.<\/p>\n<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"gap\">Abschnitt 10.6 Abs. 1 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<ol class=\"la\">\n<li>\n<p class=\"gap\">Die S\u00e4tze 2 bis 4 werden durch die folgenden S\u00e4tze 2 bis 6 ersetzt:<\/p>\n<p class=\"gap\"><b><sup>2<\/sup>Dieser fiktive Einkaufspreis entspricht in der Regel dem &#8211; auf der Handelsstufe des Unternehmers ermittelbare -Wiederbeschaffungspreis im Zeitpunkt der Entnahme.\u00a0<sup>3<\/sup>Bei im eigenen Unternehmen hergestellten Gegenst\u00e4nden ist ebenfalls grunds\u00e4tzlich der fiktive Einkaufspreis ma\u00dfgebend.\u00a0<sup>4<\/sup>Ist der hergestellte Gegenstand eine Sonderanfertigung, f\u00fcr die ein Marktpreis nicht ermittelbar ist, oder l\u00e4sst sich aus anderen Gr\u00fcnden ein Einkaufspreis am Markt f\u00fcr einen gleichartigen Gegenstand nicht ermitteln, sind die Selbstkosten anzusetzen zum Zeitpunkt des Umsatzes (vgl. BFH-Urteil vom 12. 12 2012,\u00a0XI R 3\/10, BStBl 20XX II S. xxx).\u00a0<sup>5<\/sup>Diese umfassen alle durch den betrieblichen Leistungsprozess bis zum Zeitpunkt der Entnahme oder Zuwendungen entstandenen Ausgaben; dabei sind auch die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Kosten in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen.\u00a0<sup>6<\/sup>Bei der Ermittlung der Selbstkosten sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Unternehmensgegenstandes, soweit dieser der Fertigung des unentgeltlich zugewendeten Gegenstandes gedient hat, auf die betriebsgew\u00f6hnliche Nutzungsdauer, die nach den ertragsteuerrechtlichen Grunds\u00e4tzen anzusetzen ist, zu verteilen.\u201c<\/b><\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"gap\">Die bisherigen S\u00e4tze 5 und 6 werden die neuen S\u00e4tze 7 und 8.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"gap\">Nach dem neuen Satz 8 wird folgender Satz 9 angef\u00fcgt:<\/p>\n<p class=\"gap\"><b>\u201e<sup>9<\/sup>Zur Frage der Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe von W\u00e4rme, die durch eine KWK-Anlage erzeugt wird, vgl. Abschnitt 2.5 Abs. 20 bis 22.\u201c<\/b><\/p>\n<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"gap\">Abschnitt 10.7 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p class=\"gap\">\u201e(5) Zur Mindestbemessungsgrundlage im Fall der Lieferung vom W\u00e4rme, die durch eine\u00a0<b>KWK-Anlage<\/b>\u00a0erzeugt wird, vgl. Abschnitt 2.5 Abs. 23.\u201c<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"gap\">Abschnitt 13b.3a Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p class=\"gap\">\u201e<sup>4<\/sup>Betreiber von dezentralen Stromgewinnungsanlagen (z.B. Photovoltaik- bzw. Windkraftanlagen, Biogas-Blockheizkraftwerke) sind\u00a0<b>regelm\u00e4\u00dfig<\/b>\u00a0keine Wiederverk\u00e4ufer von Elektrizit\u00e4t im Sinne des \u00a7 3g UStG\u00a0<b>(vgl. Abschnitt 2.5 Abs. 3)<\/b>.\u201c<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"gap\">In Abschnitt 15.2d Abs. 1 Nr. 12 wird die Angabe \u201eAbschnitt 2.5 Abs. 11\u201c durch die Angabe \u201eAbschnitt 2.5 Abs.\u00a0<b>20 Satz 1<\/b>\u00a0ersetzt.<\/p>\n<\/li>\n<\/ol>\n<h1 style=\"color: #306200;\"><a style=\"color: #306200;\" name=\"A5235205.00022\"><\/a>VII. Anwendung<\/h1>\n<p style=\"color: #3c3c3c;\">Die Grunds\u00e4tze dieses Schreibens gelten in allen offenen F\u00e4llen. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn<\/p>\n<ul class=\"sq\" style=\"color: #3c3c3c;\">\n<li>\n<p class=\"gap\">f\u00fcr Zwecke des Vorsteuerabzuges entsprechend den Grunds\u00e4tzen des BMF-Schreibens vom 6. November 2012,<br \/>\nBStBl I S. 1095, eine Berichtigung der Rechnung unterbleibt, sofern f\u00fcr vor dem 1. Januar 2013 erfolgte Stromlieferungen die Markt- bzw. Flexibilit\u00e4tspr\u00e4mie als Entgeltbestandteil unter Ausweise von Umsatzsteuer abgerechnet worden ist;<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"gap\">die Beteiligten bei Zahlungen von vermiedenen Netzentgelten einvernehmlich von einer Minderungen des Entgelts f\u00fcr die vom (Verteil-)Netzbetreiber an den \u00dcbertragungsnetzbetreiber erfolgten Stromlieferungen ausgegangen sind, sofern die Zahlungen auf Grundlage der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung des \u00a7 35 Abs. 2 EEG erfolgt sind;<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"gap\">der Unternehmer die Bemessung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Sinne des \u00a7 3 Abs. 1b UStG eines im Unternehmen selbsthergestellten Gegenstandes auf Grundlage der Selbstkosten vorgenommen hat, sofern die Entnahme des Gegenstandes vor dem 1. Januar 2015 erfolgt ist.<\/p>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"color: #3c3c3c;\">Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<div class=\"bib\" style=\"color: #3c3c3c;\">\n<p class=\"bib2\" style=\"font-weight: bold; color: #306200;\">Normen:<\/p>\n<p class=\"bib4\">UStG:3\/1b\/1\/1\u00a0 UStG:3g\u00a0 UStG:10\/4\/1\/1\u00a0 UStG:10\/5\u00a0 UStG:13b\/2\/5\/b\u00a0 UStG:15\/1\u00a0 UStAE:Allgemein\u00a0 EEG:33\/2<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bundesministerium der Finanzen,\u00a0IV D 2 &#8211; S-7124 \/ 12 \/ 10001-02 Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) vom 19.09.2014 Abschaffung des Eigenverbrauchsbonus nach \u00a7 33 Abs. 2 EEG durch die EEG-Novelle zur Photovoltaik 2012 BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012,\u00a0XI R 3\/10\u00a0(Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt Teil II ver\u00f6ffentlicht) &nbsp; I. EEG-Novelle zur Photovoltaik 2012 1. 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