{"id":41781,"date":"2014-09-24T12:30:25","date_gmt":"2014-09-24T10:30:25","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41781"},"modified":"2014-09-24T12:30:25","modified_gmt":"2014-09-24T10:30:25","slug":"darlehen-unter-angehoerigen-abgeltungsteuersatz-auf-kapitalertraege","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/darlehen-unter-angehoerigen-abgeltungsteuersatz-auf-kapitalertraege\/","title":{"rendered":"Darlehen unter Angeh\u00f6rigen: Abgeltungsteuersatz auf Kapitalertr\u00e4ge?"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Darlehen unter Angeh\u00f6rigen: Abgeltungsteuersatz auf Kapitalertr\u00e4ge?<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil Gl\u00e4ubiger und Schuldner Angeh\u00f6rige sind.<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Hintergrund<\/b><br \/>\nDie Eheleute schlossen mit ihrem Sohn und ihren beiden vollj\u00e4hrigen Enkeln Vertr\u00e4ge \u00fcber die Gew\u00e4hrung festverzinslicher Darlehen in H\u00f6he von insgesamt 860.000 EUR. Die (unbesicherten) Darlehen dienten der Anschaffung fremdvermieteter Objekte durch die Darlehensnehmer. Eine Vereinbarung \u00fcber eine Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung wurde nicht getroffen. Aus den Darlehen erzielten die Eheleute im Streitjahr 2009 Kapitalertr\u00e4ge von rund 29.000 EUR.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Das Finanzamt erfasste die Zinsen als der tariflichen Einkommensteuer unterliegende Kapitalertr\u00e4ge. Die Klage, mit der die Eheleute die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes von 25 % geltend machten, wurde vom Finanzgericht mit dem Hinweis auf den Gesetzeswortlaut zur\u00fcckgewiesen. Danach ist der Abgeltungsteuersatz ausgeschlossen, wenn Gl\u00e4ubiger und Schuldner &#8222;einander nahestehende Personen&#8220; sind.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Entscheidung<\/b><br \/>\nDer Bundesfinanzhof vertritt einen gro\u00dfz\u00fcgigeren Standpunkt und gab der Klage statt.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Zun\u00e4chst f\u00fchrt der Bundesfinanzhof aus, dass die Darlehen nach den Ma\u00dfst\u00e4ben des Fremdvergleichs anzuerkennen und der Besteuerung zugrunde zu legen sind, auch wenn sie nicht besichert waren und keine Vorf\u00e4lligkeitsregelung vereinbart war. Denn die schriftlich fixierten Vertr\u00e4ge waren tats\u00e4chlich gewollt und wurden abredegem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Sodann legt der Bundesfinanzhof dar, dass die Eheleute als Gl\u00e4ubiger einerseits und der Sohn sowie die Enkel als Schuldner andererseits \u2013 entgegen der Auffassung des Finanzamts \u2013 keine &#8222;einander nahestehende Personen&#8220; im Sinne der gesetzlichen Regelung sind. Die weite Auslegung, dass darunter alle Personen fallen sollen, die zueinander in einer engen Beziehung stehen, widerspricht dem aus der Gesetzesbegr\u00fcndung ersichtlichen Willen des Gesetzgebers. Danach soll ein N\u00e4heverh\u00e4ltnis nur dann vorliegen, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder au\u00dferhalb der Gesch\u00e4ftsbeziehung liegender Einfluss ausge\u00fcbt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Eink\u00fcnfte des anderen besteht. Ein \u2013 wie im Streitfall \u2013 lediglich aus der Familienzugeh\u00f6rigkeit abgeleitetes pers\u00f6nliches Interesse gen\u00fcgt nicht.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Diese enge Auslegung des Ausschlusstatbestands &#8222;N\u00e4heverh\u00e4ltnis&#8220; ist auch aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden geboten. Gegen die Ungleichbehandlung der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen gegen\u00fcber anderen Einkunftsarten, die nach dem progressiven Tarif besteuert werden, bestehen zwar keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn der Gesetzgeber ist nicht daran gehindert, die Erwerbsgrundlage &#8222;Finanzkapital&#8220; dadurch zu erfassen, dass alle Kapitaleink\u00fcnfte an der Quelle besteuert und mit einer Definitivsteuer belastet werden. Es w\u00fcrde jedoch zu einer Diskriminierung der Familie f\u00fchren, wenn der Ausschluss des gesonderten Tarifs an bestimmte enge familienrechtliche Beziehungen gekn\u00fcpft w\u00fcrde und \u2013 anders als bei fremden Dritten \u2013 auch dann eintreten w\u00fcrde, wenn der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich standh\u00e4lt. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des Steuersatzgef\u00e4lles die Entlastung des Darlehensnehmers durch den Schuldzinsenabzug h\u00f6her ist als die steuerliche Belastung des Darlehensgebers und sich somit ein Gesamtbelastungsvorteil ergibt. Denn Ehe und Familie begr\u00fcnden bei der Eink\u00fcnfteermittlung keine Verm\u00f6gensgemeinschaft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Darlehen unter Angeh\u00f6rigen: Abgeltungsteuersatz auf Kapitalertr\u00e4ge? Die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil Gl\u00e4ubiger und Schuldner Angeh\u00f6rige sind. 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