{"id":41785,"date":"2014-09-24T12:35:20","date_gmt":"2014-09-24T10:35:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41785"},"modified":"2014-09-24T12:35:20","modified_gmt":"2014-09-24T10:35:20","slug":"haeusliches-arbeitszimmer-zu-fortbildungszwecken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/haeusliches-arbeitszimmer-zu-fortbildungszwecken\/","title":{"rendered":"H\u00e4usliches Arbeitszimmer zu Fortbildungszwecken"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>H\u00e4usliches Arbeitszimmer zu Fortbildungszwecken<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Der Abzug der Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmers zu Fortbildungszwecken kann ungeachtet der Verf\u00fcgbarkeit eines dienstlichen Arbeitsplatzes nur in Betracht kommen, wenn eine arbeitsvertraglich bestimmte Pflicht zur Fortbildung mit dem gleichzeitigen Verbot des Arbeitgebers zur Fortbildung am dienstlichen Arbeitsplatz verbunden ist.<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Sachverhalt<\/b><br \/>\nDie von dem Kl\u00e4ger geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer, welches er zu Fortbildungszwecken genutzt hat, hat das Finanzamt nicht als Werbungskosten anerkannt, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Bet\u00e4tigung des Kl\u00e4gers bildete. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machte der Kl\u00e4ger mit seiner Klage geltend, dass er das Arbeitszimmer zu Fortbildungszwecken nutze. Er sei als Angestellter in der Steuerabteilung seines Arbeitgebers t\u00e4tig, weshalb er sich regelm\u00e4\u00dfig im steuerlichen Bereich fortbilden m\u00fcsse. Hierf\u00fcr bleibe ihm w\u00e4hrend seiner w\u00f6chentlichen Arbeitszeit von 42-50 Stunden weder ausreichend Zeit noch finde er hierf\u00fcr die n\u00f6tige Ruhe. Da ihm sein Arbeitsplatz aber nur von Montag bis Freitag zur Verf\u00fcgung stehe, bilde er sich am Wochenende in seinem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer fort.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Entscheidung<\/b><br \/>\nDas Finanzgericht hat den Abzug der Kosten f\u00fcr das Arbeitszimmer abgelehnt, da dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die berufliche T\u00e4tigkeit sein B\u00fcroarbeitsplatz zur Verf\u00fcgung stand, den er im konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tats\u00e4chlich nutzen kann. Die Notwendigkeit, sich mit aktueller Rechtsprechung und Literatur auf dem Gebiet des Steuerrechts vertraut zu machen, ist nach der \u00dcberzeugung des Gerichts mit der t\u00e4glichen Bearbeitung steuerlicher Fragestellungen zeitlich und sachlich untrennbar verwoben. Mit einer solchen T\u00e4tigkeit geht zweifellos ein Lerneffekt einher, der den Begriff &#8222;Fortbildung&#8220; verdient. Der Kl\u00e4ger hatte au\u00dferdem die M\u00f6glichkeit, die von ihm f\u00fcr erforderlich erachtete Fortbildung auch vor oder nach der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit in seinem B\u00fcro vorzunehmen, zumal das B\u00fcrogeb\u00e4ude montags bis freitags von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr, mithin 80 Stunden w\u00f6chentlich ge\u00f6ffnet war. Damit w\u00e4ren dem Kl\u00e4ger arbeitst\u00e4glich etwa 6 Stunden verblieben, in denen er sein B\u00fcro h\u00e4tte nutzen k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>H\u00e4usliches Arbeitszimmer zu Fortbildungszwecken Der Abzug der Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmers zu Fortbildungszwecken kann ungeachtet der Verf\u00fcgbarkeit eines dienstlichen Arbeitsplatzes nur in Betracht kommen, wenn eine arbeitsvertraglich bestimmte Pflicht zur Fortbildung mit dem gleichzeitigen Verbot des Arbeitgebers zur Fortbildung am dienstlichen Arbeitsplatz verbunden ist. 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